20.08.2013

Zur Nichtigkeit eines Bedarfswertbescheides

Ein Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts für Erbschaftsteuerzwecke, der als Inhaltsadressatin lediglich eine Erbengemeinschaft, nicht aber die einzelnen Miterben bezeichnet, ist nichtig. Dass die Erbengemeinschaft nach § 151 BewG Feststellungsbeteiligte ist, machte sie nicht automatisch zur Inhaltsadressatin.

FG Münster 29.5.2013, 3 K 4298/11 F
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks allein gegenüber der Erbengemeinschaft, ohne die einzelnen Miterben zu bezeichnen. Die Kläger vertraten die Ansicht, der Bescheid sei nichtig und damit unwirksam, weil der Inhaltsadressat nicht genau bezeichnet sei. Inhaltsadressat des Bescheids seien alle Mitglieder der Erbengemeinschaft und demgemäß sei der Feststellungsbescheid auch allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft gegenüber bekannt zu geben.

Demgegenüber ging das beklagte Finanzamt davon aus, dass der Inhaltsadressat mit dem Zurechnungssubjekt der Feststellung identisch sei. Dies sei im Fall der Grundbesitzbewertung gem. § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft.

Das FG gab der gegen den Bescheid gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer war wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit nichtig und deshalb zur Beseitigung des Rechtsscheins aufzuheben.

Der Inhaltsadressat des Bescheides war nicht hinreichend bestimmt. Dass die Erbengemeinschaft nach § 151 BewG Feststellungsbeteiligte war, machte sie nicht automatisch zur Inhaltsadressatin. Denn die in dieser Regelung angeordnete Zurechnung des Grundstücks zur Erbengemeinschaft erfolgt lediglich deshalb, weil nicht das Lagefinanzamt, das den Feststellungsbescheid erlässt, sondern das Erbschaftsteuerfinanzamt die Erbquote ermitteln muss.

Dies erklärt auch, dass in § 154 Abs. 1 BewG die Nr. 3 eingefügt wurde, wonach am Feststellungsverfahren auch diejenigen beteiligt sind, die eine Steuer schulden, für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG war im Streitfall zwar nicht anwendbar, zeigt aber, dass die Erben auch Feststellungsbeteiligte sein sollen.

Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheides waren infolgedessen allein die Miterben, da sie Schuldner der Erbschaftsteuer sind. Diese wurden im vorliegenden Fall aber weder im Kopf des Bescheids noch in den Erläuterungen namentlich benannt. Eine Heilung durch die Einspruchsentscheidung war nicht möglich, denn der Inhaltsadressat war nicht ausreichend bezeichnet. Nur bei einem Bekanntgabemangel kommt eine Heilung in Betracht.

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