06.10.2025

Auseinandersetzung einer zur Förderung eines Hengstfohlens gegründeten GbR

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mit dem Ziel der bestmöglichen Förderung eines Hengstfohlens als Deckhengst gegründet wurde, wird durch den Tod des Hengstes beendet. Nach der Beendigung der GbR können einzelne Ansprüche (hier: auf Herausgabe eines Radladers) nicht isoliert eingeklagt werden. Es ist allenfalls die Feststellung möglich, dass einzelne Positionen in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen sind, wobei dann letztendlich lediglich die Zahlung des abschließenden Saldos verlangt werden kann.

OLG Oldenburg v. 15.1.2025 - 5 U 55/22
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Auseinandersetzung einer GbR. Sie hatten im Jahr 2020 einen Vertrag geschlossen, mit dem sie bezweckten, ein Hengstfohlen, das der späteren Beklagten gehörte, bestmöglich zu fördern. Die Parteien versprachen sich eine große Zukunft des Fohlens als Deckhengst und im Dressursport. Die Beklagte sollte nach dem Vertrag das Pferd in die Gesellschaft einbringen. Die Klägerin, ein Gestüt, sollte die laufenden Kosten des Hengstes tragen. Außerdem stellte die Klägerin der Beklagten einen Radlader mit Zubehör zur Verfügung.

Im Oktober 2020 wurde das Hengstfohlen auf das Gestüt gebracht. Im März 2021 teilte der dortige Betriebsleiter der Beklagten mit, dass das Tier hochgradig ataktisch sei. Ataxie ist eine Bewegungsstörung, die verschiedene Ursachen haben kann. Obwohl ein Tierarzt die Lage als aussichtslos einschätzte und die Einschläferung befürwortete, holte die Beklagte das Fohlen von dem Gestüt ab und ließ es noch von mehreren Tierärzten behandeln. Das Pferd verstarb schließlich im April 2021 nach einer Operation in Belgien.

In der Folge verlangte die Klägerin ihren Radlader zurück. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe des Radladers mit Verweis auf die ihr entstandenen Tierarztkosten i.H.v. knapp 7.000 €. Außerdem sei der Tod des Pferdes auf die Haltungsbedingungen zurückzuführen, weswegen ihr Schadensersatz in beträchtlicher Höhe zustehe.

Das LG gab der auf Herausgabe des Radladers gerichteten Klage statt; aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich, dass der Radlader nach dem Tod des Tieres herauszugeben sei. Durch die Mitnahme des Fohlens sei die Vereinbarung zwischen den Parteien zudem aufgehoben worden, so dass die Beklagte keine Erstattung der Tierarztkosten verlangen könne. Schließlich bestehe auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin, da ein Fehlverhalten der dortigen Mitarbeiter nicht bewiesen sei. Die Berufung der Kläger hatte vor dem OLG teilweise Erfolg.

Die Gründe: 
Die landgerichtliche Verurteilung zur Erfüllung des Einzelanspruchs auf Herausgabe des Hofladers erweist sich als fehlerhaft. Die von den Parteien geschlossene Vereinbarung hat eine GbR begründet, infolge dessen der mit der Klage geltend gemachte Einzelanspruch der Durchsetzungssperre des § 730 BGB unterliegt.

Die Parteien haben mit dem Vertragsschluss eine GbR gegründet. Diese ist durch den Tod des Hengstes beendet. Nach der Beendigung einer GbR können aber einzelne Ansprüche - wie derjenige auf Herausgabe des Radladers - nicht isoliert eingeklagt werden. Es ist allenfalls die Feststellung möglich, dass einzelne Positionen in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen sind, wobei dann letztendlich lediglich die Zahlung des abschließenden Saldos verlangt werden kann.

Insoweit war die (isolierte) Verurteilung zur Herausgabe des Radladers durch das LG nicht rechtens; allerdings ist die Verpflichtung zur Herausgabe des Hofladers in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen. Nicht einzustellen sind hingegen Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin. Ein Sachverständigengutachten ergab, dass der Hengst an einer Cervikalen Vertebralen Malformation (CVM) litt, die unabhängig von den Haltungsbedingungen eine Ataxie auslösen konnte. Allerdings muss sich die Klägerin mit knapp 3.500 € an den entstandenen Behandlungskosten beteiligen; denn auch nach der Mitnahme des Pferdes durch die Beklagte bestand die GbR weiterhin. Nach den für diese geltenden gesetzlichen Regelungen sind die Kosten hälftig zu teilen.

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OLG Oldenburg PM Nr. 21 vom 6.10.2025