07.08.2023

Keine erweiterte Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers

Die Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers, der nach einer formwechselnden Umwandlung die Löschung der Gesellschaft mit der Begründung angeregt hat, der Formwechsel sei rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden, ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Registergericht die Löschung verweigert hat. Ein allgemeines Recht eines Gläubigers, zur Erleichterung der Verwirklichung seines Forderungsrechts bestimmte Eintragungen im Handelsregister herbeizuführen oder zu untersagen, besteht nicht.

BGH v. 20.6.2023 - II ZB 18/22
Der Sachverhalt:
Die Gesellschafter der S. GmbH hatten am 6.2.2020 mit Nachtragsurkunden vom 9. und 30.4.2020 die Umwandlung in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft beschlossen. Diese wurde am 11.5.2020 im Handelsregister eingetragen. Eine Gesellschaftsgläubigerin hat beim Registergericht die Löschung der Eintragung von Amts wegen angeregt, weil nach ihrer Auffassung die formwechselnde Umwandlung wegen Verstoßes gegen die §§ 58 ff. GmbHG nichtig sei. Ihr stünden aus Verfahren vor dem LG Berlin und dem KG Ansprüche gegen die S. GmbH zu.

Das Registergericht hat eine Löschung von Amts wegen abgelehnt und der Beschwerde der Gesellschaftsgläubigerin nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel nach Hinweis auf seine Unzulässigkeit mit Beschluss vom verworfen: Der Gesellschaftsgläubigerin fehle die Beschwerdeberechtigung gem. § 59 Abs. 1 FamFG. Es hat aber die Rechtsbeschwerde zugelassen zur Klärung der Frage, ob ausnahmsweise einer die Amtslöschung gem. § 395 FamFG begehrenden potenziellen Gläubigerin eine Beschwerdeberechtigung gem. § 59 Abs. 1 FamFG einzuräumen sei, wenn diese geltend mache, es sei ein Formwechsel rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden.

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Gründe:
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Gesellschaftsgläubigerin die Beschwerdebefugnis gem. § 59 Abs. 1 FamFG fehlte.

Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen.

Dies ist der Gesellschaftsgläubigerin im vorliegenden Fall nicht gelungen. Die Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers, der nach einer formwechselnden Umwandlung die Löschung der Gesellschaft mit der Begründung angeregt hat, der Formwechsel sei rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden, ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Registergericht die Löschung verweigert hat. Ein allgemeines Recht eines Gläubigers, zur Erleichterung der Verwirklichung seines Forderungsrechts bestimmte Eintragungen im Handelsregister herbeizuführen oder zu untersagen, besteht nicht.

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Aufsatz
Thomas Wachter
Veröffentlichung von Geburtsdatum und Wohnort eines GmbH-Geschäftsführers im Handelsregister
GmbHR 2023, 593

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