Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 26)
Vorlage der Schlussbilanz im Zeitpunkt der Anmeldung einer Abspaltung zum Handelsregister
Die einer Abspaltung zugrunde liegende Schlussbilanz muss zum Zeitpunkt der Anmeldung jedenfalls aufgestellt und festgestellt sein (Bestätigung von OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.1.2024 - 3 Wx 181/23, GmbHR 2024, 700). Die nach § 17 Abs. 2 UmwG notwendige Bilanz irgendwann nachzureichen, genügt nicht.
(amtl.)
OLG Zweibrücken 7.2.2025, 1 U 153/24
Zur Aktivlegitimation, zur Geschäftsführung und zur actio pro socio eines GbR-Gesellschafters bei der Beschädigung von Gesellschaftsvermögen
1. Zur Aktivlegitimation, zur Geschäftsführung und zur actio pro socio eines Gesellschafters einer GbR bei der Beschädigung von Gesellschaftsvermögen.
2. Vermögensvorteile, die durch die Naturalrestitution des Schädigers entstehen, können nach den allgemeinen Regeln über einen Abzug "neu für alt" vom Geschädigten auszugleichen sein. Denn einerseits soll der Schadensersatzanspruch dem Geschädigten einen vollen Ausgleich dergestalt verschaffen, dass der Zustand vor dem schädigenden Ereignis umfassend wiederhergestellt wird. Andererseits darf der Geschädigte durch die Herstellung nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stehen würde, was herkömmlicherweise als "Bereicherungsverbot" bezeichnet wird.
3. Der Abzug "neu für alt" mindert den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; im Fall der tatsächlichen Wiederherstellung nach § 249 Abs. 1 BGB erwächst dem Schädiger gegen den Geschädigten ein Kondiktionsanspruch über den Betrag der Wertsteigerung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Voraussetzung ist dabei, dass die Schadensbeseitigung zu einer dauerhaften, messbaren Vermögensmehrung beim Geschädigten geführt hat, die sich für diesen günstig auswirkt, und der Ausgleich für den Geschädigten keine unbillige Härte bedeutet.
4. Zur Berechnung eines Abzugs "neu für alt" bei der Beschädigung eines Schiebetores als Bestandteil des Grundstücks.
(alle amtl.)
OLG Frankfurt 8.10.2024, 20 W 206/24
Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern
Der Beschluss über die gerichtliche Bestellung von Aufsichtsräten nach § 104 AktG wird nicht gem. § 40 Abs. 2 FamFG erst mit Rechtskraft wirksam, da er gerade nicht die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, sondern gem. § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinen wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
(amtl.)
BFH 1.10.2024, VIII R 4/21
Keine vGA wegen bloß tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit einer spanischen Immobilie
1. Die bloß tatsächliche Möglichkeit des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, ein betriebliches Wirtschaftsgut der Kapitalgesellschaft (hier: Wohnimmobilie) auch privat nutzen zu können (hier: zu Wohnzwecken), führt für sich genommen beim Gesellschafter noch nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
2. Eine vGA kann aber anzunehmen sein, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter ein betriebliches Wirtschaftsgut unentgeltlich oder verbilligt auch zur privaten Nutzung überlassen hat (Zuwendung).
3. Eine vGA kann auch vorliegen, wenn der Gesellschafter das betriebliche Wirtschaftsgut ohne Nutzungsvereinbarung oder entgegen einem Nutzungsverbot privat nutzt und sich so zu Lasten der Gesellschaft einen Vorteil verschafft, der ihm von der Gesellschaft nicht zugewendet worden ist.
(alle amtl.)