Arglistanfechtung eines Versicherungsvertrags wegen (Falsch-)Beantwortung einer Gesundheitsfrage "ins Blaue hinein"
OLG Koblenz v. 11.3.2026 - 10 U 629/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherung Leistungen aus einer privaten Pflegezusatzversicherung für seinen 2018 geborenen Sohn. Der Sohn zeigte bereits kurz nach der Geburt gesundheitliche Auffälligkeiten mit Reflux und krampfartigen Zuständen. Zunächst diagnostizierten die behandelnden Ärzte ein Sandifer-Syndrom und schlossen eine Epilepsie aus. Erst nach weiteren Untersuchungen und einer Auswertung von EEG-Befunden wurde den Eltern am 13.11.2018 mitgeteilt, dass beim Kind ein West-Syndrom - eine frühkindliche Form der Epilepsie - vorliege. Später wurde als Ursache eine seltene genetische WWOX-Mutation festgestellt.
Zwei Tage vor dieser Mitteilung, am 11.11.2018, beantragte der Kläger online bei der Beklagten eine Pflegezusatzversicherung. Im Antrag beantwortete er Gesundheitsfragen, u.a. zu Erkrankungen des Gehirns oder Epilepsie, mit "Nein". Die Versicherung stellte daraufhin den Versicherungsschein aus. Nachdem der Sohn ab Dezember 2018 in Pflegegrad 4 eingestuft worden war, machte der Kläger Leistungen aus der Zusatzversicherung geltend.
Die Beklagte focht den Vertrag später wegen arglistiger Täuschung an und erklärte hilfsweise den Rücktritt. Sie war der Ansicht, der Kläger habe bereits bei Antragstellung von einer Epilepsie oder zumindest von schwerwiegenden neurologischen Problemen gewusst und die Gesundheitsfragen falsch beantwortet. Außerdem habe die Pflicht bestanden, die laufenden Untersuchungen und den Verdacht einer schweren Erkrankung offenzulegen.
Das LG gab der Klage vollständig statt. Es stellte fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Kenntnis von der Diagnose West-Syndrom hatte. Nach der Beweisaufnahme, insbesondere durch die Aussage des behandelnden Chefarztes, stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Eltern erst am 13.11.2018 über die Epilepsie informiert wurden. Bis dahin durften sie aufgrund der ärztlichen Informationen davon ausgehen, dass lediglich ein Sandifer-Syndrom vorlag. Deshalb habe der Kläger die Gesundheitsfragen nicht falsch beantwortet und weder arglistig gehandelt noch eine spontane Anzeigepflicht verletzt. Das Gericht verneinte daher sowohl die Wirksamkeit der Anfechtung als auch ein Rücktrittsrecht der Beklagten und sprach dem Kläger die geltend gemachten Leistungen aus der Pflegezusatzversicherung zu.
Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage hingegen abgewiesen.
Die Gründe:
Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken. In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde. Wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast. Er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist. Erst anschließend ist es Sache des Versicherers, diese zu widerlegen.
Eine arglistige Täuschung liegt hingegen auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung eine gestellte Frage ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein beantwortet, was dann der Fall ist, wenn dem Erklärenden eine hinreichende Erkenntnisgrundlage fehlt, ihm dies bewusst ist und er mit der Möglichkeit rechnet und dies billigt, dass seine Behauptung unrichtig ist (Erman/Arnold, BGB, 17. Aufl., § 123 Rn. 27).
Vorliegend war dem Kläger bewusst, dass die ärztlichen Untersuchungen seines Sohnes, die auch in Richtung des Ausschlusses einer Epilepsie vorgenommen wurden, noch nicht abgeschlossen waren und mithin eine Epilepsie nach ärztlichem Urteil noch nicht verneint werden konnte. Der Kläger rechnete zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit, dass sein Sohn wegen einer aktuell in der ärztlichen Abklärung befindlichen Epilepsie pflegebedürftig werden könnte und beantragte deshalb "sicherheitshalber" noch vor Abschluss der ärztlichen Untersuchungen entsprechenden Versicherungsschutz, wobei er wusste und billigte, dass er die Beklagte nicht vollständig über den für eine Antragsprüfung bedeutsamen Sachverhalt unterrichtete. Dass der Kläger diese, wie ihm bewusst war, noch unzureichende Erkenntnisgrundlage nicht offenbart und stattdessen die Frage nach einer Epilepsie verneint hat, begründet in rechtlicher Hinsicht den Vorwurf einer arglistigen Täuschung.
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Der Kläger verlangt von der beklagten Versicherung Leistungen aus einer privaten Pflegezusatzversicherung für seinen 2018 geborenen Sohn. Der Sohn zeigte bereits kurz nach der Geburt gesundheitliche Auffälligkeiten mit Reflux und krampfartigen Zuständen. Zunächst diagnostizierten die behandelnden Ärzte ein Sandifer-Syndrom und schlossen eine Epilepsie aus. Erst nach weiteren Untersuchungen und einer Auswertung von EEG-Befunden wurde den Eltern am 13.11.2018 mitgeteilt, dass beim Kind ein West-Syndrom - eine frühkindliche Form der Epilepsie - vorliege. Später wurde als Ursache eine seltene genetische WWOX-Mutation festgestellt.
Zwei Tage vor dieser Mitteilung, am 11.11.2018, beantragte der Kläger online bei der Beklagten eine Pflegezusatzversicherung. Im Antrag beantwortete er Gesundheitsfragen, u.a. zu Erkrankungen des Gehirns oder Epilepsie, mit "Nein". Die Versicherung stellte daraufhin den Versicherungsschein aus. Nachdem der Sohn ab Dezember 2018 in Pflegegrad 4 eingestuft worden war, machte der Kläger Leistungen aus der Zusatzversicherung geltend.
Die Beklagte focht den Vertrag später wegen arglistiger Täuschung an und erklärte hilfsweise den Rücktritt. Sie war der Ansicht, der Kläger habe bereits bei Antragstellung von einer Epilepsie oder zumindest von schwerwiegenden neurologischen Problemen gewusst und die Gesundheitsfragen falsch beantwortet. Außerdem habe die Pflicht bestanden, die laufenden Untersuchungen und den Verdacht einer schweren Erkrankung offenzulegen.
Das LG gab der Klage vollständig statt. Es stellte fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Kenntnis von der Diagnose West-Syndrom hatte. Nach der Beweisaufnahme, insbesondere durch die Aussage des behandelnden Chefarztes, stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Eltern erst am 13.11.2018 über die Epilepsie informiert wurden. Bis dahin durften sie aufgrund der ärztlichen Informationen davon ausgehen, dass lediglich ein Sandifer-Syndrom vorlag. Deshalb habe der Kläger die Gesundheitsfragen nicht falsch beantwortet und weder arglistig gehandelt noch eine spontane Anzeigepflicht verletzt. Das Gericht verneinte daher sowohl die Wirksamkeit der Anfechtung als auch ein Rücktrittsrecht der Beklagten und sprach dem Kläger die geltend gemachten Leistungen aus der Pflegezusatzversicherung zu.
Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage hingegen abgewiesen.
Die Gründe:
Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken. In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde. Wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast. Er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist. Erst anschließend ist es Sache des Versicherers, diese zu widerlegen.
Eine arglistige Täuschung liegt hingegen auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung eine gestellte Frage ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein beantwortet, was dann der Fall ist, wenn dem Erklärenden eine hinreichende Erkenntnisgrundlage fehlt, ihm dies bewusst ist und er mit der Möglichkeit rechnet und dies billigt, dass seine Behauptung unrichtig ist (Erman/Arnold, BGB, 17. Aufl., § 123 Rn. 27).
Vorliegend war dem Kläger bewusst, dass die ärztlichen Untersuchungen seines Sohnes, die auch in Richtung des Ausschlusses einer Epilepsie vorgenommen wurden, noch nicht abgeschlossen waren und mithin eine Epilepsie nach ärztlichem Urteil noch nicht verneint werden konnte. Der Kläger rechnete zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit, dass sein Sohn wegen einer aktuell in der ärztlichen Abklärung befindlichen Epilepsie pflegebedürftig werden könnte und beantragte deshalb "sicherheitshalber" noch vor Abschluss der ärztlichen Untersuchungen entsprechenden Versicherungsschutz, wobei er wusste und billigte, dass er die Beklagte nicht vollständig über den für eine Antragsprüfung bedeutsamen Sachverhalt unterrichtete. Dass der Kläger diese, wie ihm bewusst war, noch unzureichende Erkenntnisgrundlage nicht offenbart und stattdessen die Frage nach einer Epilepsie verneint hat, begründet in rechtlicher Hinsicht den Vorwurf einer arglistigen Täuschung.
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