Auszahlungsfristen für Guthaben: Lauterkeitsrechtliche Grenze bei etwa einmonatiger Prüf- und Bearbeitungszeit
LG Oldenburg v. 3.3.2026 - 12 O 1092/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Dachverband von 16 Verbraucherzentralen und verbraucherpolitischen Verbänden. Er hat die Klage auf Grundlage von § 2 seiner Satzung erhoben. Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die im Versorgungsgebiet Trinkwasser liefert und Abwasser beseitigt. Grundlage sind die Wasserlieferungsbedingungen des Beklagten vom 1.12.2016, ergänzend die AVBWasserV. § 11 Abs. 2 AGB lautet: "Zu viel bzw. zu wenig geleistete Beträge sind bei der Abrechnung auszugleichen."
Auslöser der Klage war die Beschwerde eines Verbrauchers zur Verbrauchsabrechnung Wasser/Abwasser für 1.1.2024 bis 31.12.2024. Die Abrechnung vom 4.2.2025 hat mit einem Guthaben von 195,75 € abgeschlossen. Dieses hat der Beklagte zum 6.3.2025 fällig gestellt und an diesem Tag ausgezahlt. Der Kläger mahnte den Beklagten am 31.3.2025 ab. Der Beklagte wies dies am 11.4.2025 zurück. Der Kläger hielt eine Auszahlung mehr als vier Wochen nach Erstellung der Abschlussrechnung nicht mehr für "unverzüglich" i.S.d. § 25 Abs. 3 AVBWasserV und daher für wettbewerbswidrig. Er beantragte ein entsprechendes Unterlassungsgebot sowie 350 € nebst Zinsen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und rügte Zuständigkeit und Bestimmtheit.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klagebefugnis folgte aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Zwar hatte die Kammer Bedenken gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da mit der Formulierung "wenn dies wie Fall des Verbrauchers Herrn X. geschieht" der Inhalt der Verletzungshandlung nicht erkennbar war. Allerdings war hierauf nicht entscheidend abzustellen. Es konnte zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Bearbeitungszeit für die Auszahlung von Abrechnungsguthaben eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellte. Bei der Auskehr von Guthaben liegt kein hoheitliches Handeln vor. Die Marktrelevanz war gegeben, weil die Auszahlungsdauer für Verbraucher wesentlich war.
Die Klage war jedoch unbegründet, da kein unlauteres Verhalten vorlag. Das Guthaben aus der Abrechnung vom 4.2.2025 war zum 6.3.2025 fällig gestellt und ausgekehrt. Dies war noch als "unverzüglich" anzusehen. "Unverzüglich" bedeutet nach § 121 Abs. 1 S. 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern" und erfordert eine einzelfallbezogene Betrachtung. Eine starre Frist, etwa zwei Wochen, lässt sich nicht übertragen. Ein besonderes Interesse an sofortiger Auszahlung besteht nicht, allgemeine Grundsätze über eine Pflicht zur sofortigen Zahlung existieren nicht.
§ 25 Abs. 3 AVBWasserV enthält keine kürzere starre Frist. § 27 Abs. 1 AVBWasserV zeigt vielmehr, dass der Normgeber eine Überbeschleunigung des Leistungsaustauschs nicht verlangt. Auszahlungen bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung der Abrechnung sind daher noch als unverzüglich anzusehen.
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Der Kläger ist Dachverband von 16 Verbraucherzentralen und verbraucherpolitischen Verbänden. Er hat die Klage auf Grundlage von § 2 seiner Satzung erhoben. Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die im Versorgungsgebiet Trinkwasser liefert und Abwasser beseitigt. Grundlage sind die Wasserlieferungsbedingungen des Beklagten vom 1.12.2016, ergänzend die AVBWasserV. § 11 Abs. 2 AGB lautet: "Zu viel bzw. zu wenig geleistete Beträge sind bei der Abrechnung auszugleichen."
Auslöser der Klage war die Beschwerde eines Verbrauchers zur Verbrauchsabrechnung Wasser/Abwasser für 1.1.2024 bis 31.12.2024. Die Abrechnung vom 4.2.2025 hat mit einem Guthaben von 195,75 € abgeschlossen. Dieses hat der Beklagte zum 6.3.2025 fällig gestellt und an diesem Tag ausgezahlt. Der Kläger mahnte den Beklagten am 31.3.2025 ab. Der Beklagte wies dies am 11.4.2025 zurück. Der Kläger hielt eine Auszahlung mehr als vier Wochen nach Erstellung der Abschlussrechnung nicht mehr für "unverzüglich" i.S.d. § 25 Abs. 3 AVBWasserV und daher für wettbewerbswidrig. Er beantragte ein entsprechendes Unterlassungsgebot sowie 350 € nebst Zinsen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und rügte Zuständigkeit und Bestimmtheit.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klagebefugnis folgte aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Zwar hatte die Kammer Bedenken gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da mit der Formulierung "wenn dies wie Fall des Verbrauchers Herrn X. geschieht" der Inhalt der Verletzungshandlung nicht erkennbar war. Allerdings war hierauf nicht entscheidend abzustellen. Es konnte zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Bearbeitungszeit für die Auszahlung von Abrechnungsguthaben eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellte. Bei der Auskehr von Guthaben liegt kein hoheitliches Handeln vor. Die Marktrelevanz war gegeben, weil die Auszahlungsdauer für Verbraucher wesentlich war.
Die Klage war jedoch unbegründet, da kein unlauteres Verhalten vorlag. Das Guthaben aus der Abrechnung vom 4.2.2025 war zum 6.3.2025 fällig gestellt und ausgekehrt. Dies war noch als "unverzüglich" anzusehen. "Unverzüglich" bedeutet nach § 121 Abs. 1 S. 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern" und erfordert eine einzelfallbezogene Betrachtung. Eine starre Frist, etwa zwei Wochen, lässt sich nicht übertragen. Ein besonderes Interesse an sofortiger Auszahlung besteht nicht, allgemeine Grundsätze über eine Pflicht zur sofortigen Zahlung existieren nicht.
§ 25 Abs. 3 AVBWasserV enthält keine kürzere starre Frist. § 27 Abs. 1 AVBWasserV zeigt vielmehr, dass der Normgeber eine Überbeschleunigung des Leistungsaustauschs nicht verlangt. Auszahlungen bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung der Abrechnung sind daher noch als unverzüglich anzusehen.
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