30.10.2014

Bank wegen Kenntnis von Gläubigerbenachteiligung zur Rückzahlung verpflichtet

Eine Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und einer Gläubigerbenachteiligung ist dann regelmäßig anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden. Führt der Vollstreckungsversuch einer Bank lediglich zu einer Zahlung von weniger als 3 Prozent der Forderungssumme, so muss es sich der Bank aufdrängen, dass beim Schuldner eine Zahlungsunfähigkeit droht.

OLG Oldenburg 16.10.2014, 1 U 9/14
Der Sachverhalt:
Über das Vermögen des Schuldners wurde das Privatinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger wurde vom AG als Insolvenzverwalter eingesetzt. Bei dem Schuldner hatte bereits seit Jahren die Zahlungsunfähigkeit gedroht. Auf Druck einiger Gläubiger leistete der Schuldner ihnen gegenüber Teilzahlungen. Zu diesen Gläubigern gehörte auch die beklagte Bank, die in den Jahren 2006 bis 2010 unter Vermittlung des Gerichtsvollziehers vom Schuldner 8.640 € erhielt. Diesen Betrag forderte der Kläger nun zurück.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die Beklagte muss die 8.640 € an den Kläger zurückzahlen.

Dieser hat in Anwendung der Rechtsprechung des BGH erfolgreich die Rückzahlungen des Schuldners an die Bank angefochten. Danach besteht eine Rückzahlungsverpflichtung für alle in den letzten zehn Jahren vor Insolvenzeröffnung geleisteten Zahlungen. In diesen Zeitraum fallen die seit Juni 2006 geflossenen Raten. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das OLG davon überzeugt, dass der Schuldner mit den Zahlungen an die Bank seine übrigen Gläubiger benachteiligen wollte. Der Schuldner wusste, dass er seine Schulden nicht vollständig wird begleichen können. Er zahlte daher nur an die Gläubiger, die den größten Druck auf ihn ausübten.

Die Beklagte hatte Kenntnis davon, dass der Schuldner mit der Rückzahlung an sie die übrigen Gläubiger benachteiligen wollte. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und einer Gläubigerbenachteiligung dann regelmäßig anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden. Vorliegend kündigte die Bank den Kontokorrentkredit des Schuldners bereits im Jahr 2005. Sie verweigerte sich danach den Bemühungen des Schuldners zur Bewilligung weiterer Kreditmittel zur Umschuldung und Zusammenfassung seiner Verbindlichkeiten.

Ein Vollstreckungsversuch wegen einer Forderung von 12.000 € im Jahr 2006 führte lediglich zu einer Zahlung von knapp 350 €. Danach musste es sich der Bank aufdrängen, dass beim Schuldner eine Zahlungsunfähigkeit drohte und weitere Gläubiger vorhanden waren. Der Argumentation der Beklagten, die Verbindlichkeiten seien durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt worden und müssten deshalb nicht zurückgezahlt werden, konnte nicht gefolgt werden. Nur im Falle der Zwangsvollstreckung ist eine Anfechtung nicht möglich. Hier hat der Schuldner die Zahlungen aber freiwillig geleistet. Der Gerichtsvollzieher hat die Ratenzahlung lediglich vermittelt und nicht vollstreckt.

OLG Oldenburg PM vom 23.10.2014
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