30.06.2025

Dubai-Schokolade muss grundsätzlich aus Dubai stammen

Das OLG Köln hatte über vier Verfahren zu entscheiden, in denen verschiedene Antragsteller im Wege des Eilverfahrens gegen die Anbieter von "Dubai-Schokolade" auf Unterlassung vorgingen, weil die betreffende Schokolade tatsächlich nicht in Dubai hergestellt worden war. Anders als zuvor das LG hielt das OLG in allen Fällen den Vertrieb für unzulässig.

OLG Köln v. 27.6.2025 - 6 U 52/25 u.a.
Der Sachverhalt:
Das LG hatte lediglich in einem Verfahren die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. In den drei anderen Verfahren hatte das LG im Ergebnis die beantragten Verbote nicht ausgesprochen. Das OLG hat nunmehr einheitlich entschieden, dass in allen vier Fällen der Vertrieb unzulässig war (Aktenzeichen: 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25). Die Urteile sind rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Vertrieb der Produkte war gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1 MarkenG unzulässig. Maßgeblich war dabei, dass unstreitig der Ausgangspunkt des "Hypes" Schokolade war, die tatsächlich in Dubai hergestellt worden war. Ob die angesprochenen Verbraucher mit diesen Produkten besondere Qualitätserwartungen verbinden, ist beim Schutz sogenannter einfacher geografischer Herkunftsangaben unerheblich.

Nach der gefestigten Rechtsprechung kann sich zwar eine nach § 126 MarkenG geschützte Herkunftsbezeichnung in eine reine Gattungsbezeichnung umwandeln, mit der der Verkehr keine Erwartungen über die Herkunft der Produkte mehr verbindet (§ 126 Abs. 2 MarkenG). Hierfür sind die Anforderungen jedoch hoch; es reicht, dass etwa 15-20 % der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten geografischen Herkunft verbinden. Dass diese Schwelle im Bereich der Dubai-Schokolade bereits unterschritten ist, konnte nicht festgestellt werden.

Auch die nach § 127 Abs. 1 MarkenG erforderliche Gefahr einer Irreführung der Verbraucher war hier gegeben. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass bei allen angegriffenen Produkten noch zusätzliche Hinweise auf die Stadt oder das Emirat Dubai vorhanden waren, wie die markante Silhouette der Stadt Dubai auf der Verpackung oder die Werbung "diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause."

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OLG Köln PM Nr. 12 vom 27.6.2025