EntgTranspG: Entgeltbenachteiligung einer Fremdgeschäftsführerin wegen des Geschlechts
LG Bochum v. 2.12.2025 - 17 O 56/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin und Herr C. hatten im Mai 2020 jeweils mit der Beklagten einen Geschäftsführeranstellungsvertrag abgeschlossen. Beide Verträge waren gleich, mit Ausnahme des vereinbarten Grundgehalts, das bei der Klägerin 150.000 € pro Jahr und bei Herrn C. 180.000 € pro Jahr betrug. Die Klägerin, die Sozialwissenschaftlerin ist, war seit 2002 im Unternehmen der Beklagten beschäftigt. Herr C. hatte ein Studium der Politikwissenschaften sowie der Betriebswirtschaftslehre absolviert und war zuvor bei einem anderen Unternehmen beschäftigt.
Der Klägerin unterlagen die Geschäftsbereiche "Bauen und Umwelt, Personalmanagement, IT-Management, Rechtsabteilung, zentraler Service und Inhouse Consulting". Herrn C. unterlagen die Bereiche "Soziale Sicherung, digitale Verwaltung, Marketing und Finanzen/Controlling". Die Anzahl der Mitarbeiter der Bereiche der Klägerin im Jahr 2021 betrug 124. Für die Bereiche des Herrn C. waren es 308. Von den Gesamtumsätzen der Beklagten entfielen ca. 17 %, auf das der Klägerin zugewiesene Geschäftsfeld Bauen und Umwelt sowie ca. 83 % auf die Herrn C. zugewiesenen Geschäftsfelder Soziale Sicherung und digitale Verwaltung.
Die Beklagte hat den Geschäftsführeranstellungsvertrag der Klägerin am 4.9.2024 ordentlich gekündigt. Die Klägerin hatte in der Zeit vom 1.10.2020 bis 4.9.2024 unter Berücksichtigung der Anpassungen der Vergütungen an die Preis- und Lohnentwicklung insgesamt 143.155,36 € weniger an Gehältern und Leistungszulagen erhalten als Herr C. Sie begehrte von der Beklagten den Differenzbetrag zu der Vergütung des Herrn C.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Sie war der Ansicht, dass die Klägerin und Herr C. keine gleichwertigen Geschäftsführertätigkeiten ausgeübt hätten. Herr C. sei mit seinem Geschäftsbereich für mehr Mitarbeiter sowie für einen höheren Umsatz verantwortlich gewesen. Zudem sei er anders und besser qualifiziert. Er habe - im Gegensatz zur Klägerin - eine kaufmännische Qualifikation.
Das LG gab der Klage im Hinblick auf den Differenzbetrag statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin kann nach Art. 157 AEUV i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 7 EntgTranspG den begehrten Differenzbetrag von insgesamt 143.155,63 € von der Beklagten verlangen. Der Anwendungsbereich des EntgTranspG lag hier vor, denn Fremdgeschäftsführer wie die Klägerin und Herr C. gelten nach Unionsrecht in diesem Zusammenhang als Arbeitnehmer.
Es lag eine unterschiedliche Entgelthöhe bei gleichwertiger Arbeit i.S.v. § 4 Abs. 2 EntgTranspG bei dem Arbeitsplatz der Klägerin und dem des Herrn C. vor Danach üben weibliche und männliche Beschäftigte eine gleichwertige Arbeit aus, wenn sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können. Maßgeblich für die Beurteilung sind nach § 4 Abs. 2 S. 3 EntgTranspG die tatsächlichen, für die jeweilige Tätigkeit wesentlichen Anforderungen, unabhängig von den ausübenden Beschäftigten und deren Leistungen. Entscheidend sind die Anforderungen und Belastungen, die erbracht und ausgehalten werden müssen, damit durchschnittliche Beschäftigte die Tätigkeit sachgerecht bewältigen können.
Die Klägerin und Herr C. besaßen als im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer die gleichen rechtlichen Befugnisse in Bezug auf die Beklagte. Tatsächlich haben sie sich in Abwesenheitszeiten wechselseitig vertreten. Relevante unterschiedliche Ausbildungsanforderungen im Hinblick auf die beiden Arbeitsplätze lagen nicht vor. Die unterschiedliche Art des Studiums hatte als Anforderung an die Geschäftsführerstelle keine Bedeutung. Schon nach Maßgabe der Stellenausschreibung war insoweit nur der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums gefordert, was beide gleichermaßen vorweisen konnten. Die Position des Geschäftsführers einer GmbH erforderte ebenfalls kein bestimmtes Studium.
Ein Unterschied zwischen den beiden Arbeitsplätzen als Geschäftsführer war zwar insoweit gegeben, als ausgehend von den verschiedenen Geschäftsbereichen die Verantwortlichkeit für Mitarbeiter und Umsatz differierte. Dass die jeweiligen Mitarbeiterzahl und jeweiligen Umsätze unterschiedlich sind, liegt jedoch schon allein darin begründet, dass bestimmte Bereiche eines Unternehmens zwangsläufig personalintensiver sind als andere und auch in deutlich unterschiedlicher Weise zum Gesamtergebnis des Unternehmens beitragen. So gibt es in einem Unternehmen immer Bereiche, die selbst keine Umsätze erwirtschaften und auch nicht erwirtschaften können, die aber für das Funktionieren der gesamten Abläufe unerlässlich sind.
Zwar können eine bessere Qualifikation und einschlägige Berufserfahrungen im Einzelfall geeignet sein, die Vermutung einer ungleichen Vergütung zu widerlegen. Doch auch die Erfahrungen des Herrn C. mit seiner kaufmännischen Ausbildung waren kein überzeugender Grund für eine Differenzierung bei der Vergütung. Denn insoweit konnte für die Klägerin ihre langjährige Tätigkeit bei der Beklagten, ihre Kenntnisse um das Unternehmen, dessen Struktur, Mitarbeiter und Produkte etc. entgegengesetzt werden.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung
Cornelia Marquardt
Paarvergleich als Indiz für eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung
BAG vom 23.10.2025 - 8 AZR 300/24
ArbRB 2025, 332
Aktionsmodul Gesellschaftsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Aktionsmodul Arbeitsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo 3 Monate (1 Monat gratis)
Justiz NRW
Die Klägerin und Herr C. hatten im Mai 2020 jeweils mit der Beklagten einen Geschäftsführeranstellungsvertrag abgeschlossen. Beide Verträge waren gleich, mit Ausnahme des vereinbarten Grundgehalts, das bei der Klägerin 150.000 € pro Jahr und bei Herrn C. 180.000 € pro Jahr betrug. Die Klägerin, die Sozialwissenschaftlerin ist, war seit 2002 im Unternehmen der Beklagten beschäftigt. Herr C. hatte ein Studium der Politikwissenschaften sowie der Betriebswirtschaftslehre absolviert und war zuvor bei einem anderen Unternehmen beschäftigt.
Der Klägerin unterlagen die Geschäftsbereiche "Bauen und Umwelt, Personalmanagement, IT-Management, Rechtsabteilung, zentraler Service und Inhouse Consulting". Herrn C. unterlagen die Bereiche "Soziale Sicherung, digitale Verwaltung, Marketing und Finanzen/Controlling". Die Anzahl der Mitarbeiter der Bereiche der Klägerin im Jahr 2021 betrug 124. Für die Bereiche des Herrn C. waren es 308. Von den Gesamtumsätzen der Beklagten entfielen ca. 17 %, auf das der Klägerin zugewiesene Geschäftsfeld Bauen und Umwelt sowie ca. 83 % auf die Herrn C. zugewiesenen Geschäftsfelder Soziale Sicherung und digitale Verwaltung.
Die Beklagte hat den Geschäftsführeranstellungsvertrag der Klägerin am 4.9.2024 ordentlich gekündigt. Die Klägerin hatte in der Zeit vom 1.10.2020 bis 4.9.2024 unter Berücksichtigung der Anpassungen der Vergütungen an die Preis- und Lohnentwicklung insgesamt 143.155,36 € weniger an Gehältern und Leistungszulagen erhalten als Herr C. Sie begehrte von der Beklagten den Differenzbetrag zu der Vergütung des Herrn C.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Sie war der Ansicht, dass die Klägerin und Herr C. keine gleichwertigen Geschäftsführertätigkeiten ausgeübt hätten. Herr C. sei mit seinem Geschäftsbereich für mehr Mitarbeiter sowie für einen höheren Umsatz verantwortlich gewesen. Zudem sei er anders und besser qualifiziert. Er habe - im Gegensatz zur Klägerin - eine kaufmännische Qualifikation.
Das LG gab der Klage im Hinblick auf den Differenzbetrag statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin kann nach Art. 157 AEUV i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 7 EntgTranspG den begehrten Differenzbetrag von insgesamt 143.155,63 € von der Beklagten verlangen. Der Anwendungsbereich des EntgTranspG lag hier vor, denn Fremdgeschäftsführer wie die Klägerin und Herr C. gelten nach Unionsrecht in diesem Zusammenhang als Arbeitnehmer.
Es lag eine unterschiedliche Entgelthöhe bei gleichwertiger Arbeit i.S.v. § 4 Abs. 2 EntgTranspG bei dem Arbeitsplatz der Klägerin und dem des Herrn C. vor Danach üben weibliche und männliche Beschäftigte eine gleichwertige Arbeit aus, wenn sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können. Maßgeblich für die Beurteilung sind nach § 4 Abs. 2 S. 3 EntgTranspG die tatsächlichen, für die jeweilige Tätigkeit wesentlichen Anforderungen, unabhängig von den ausübenden Beschäftigten und deren Leistungen. Entscheidend sind die Anforderungen und Belastungen, die erbracht und ausgehalten werden müssen, damit durchschnittliche Beschäftigte die Tätigkeit sachgerecht bewältigen können.
Die Klägerin und Herr C. besaßen als im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer die gleichen rechtlichen Befugnisse in Bezug auf die Beklagte. Tatsächlich haben sie sich in Abwesenheitszeiten wechselseitig vertreten. Relevante unterschiedliche Ausbildungsanforderungen im Hinblick auf die beiden Arbeitsplätze lagen nicht vor. Die unterschiedliche Art des Studiums hatte als Anforderung an die Geschäftsführerstelle keine Bedeutung. Schon nach Maßgabe der Stellenausschreibung war insoweit nur der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums gefordert, was beide gleichermaßen vorweisen konnten. Die Position des Geschäftsführers einer GmbH erforderte ebenfalls kein bestimmtes Studium.
Ein Unterschied zwischen den beiden Arbeitsplätzen als Geschäftsführer war zwar insoweit gegeben, als ausgehend von den verschiedenen Geschäftsbereichen die Verantwortlichkeit für Mitarbeiter und Umsatz differierte. Dass die jeweiligen Mitarbeiterzahl und jeweiligen Umsätze unterschiedlich sind, liegt jedoch schon allein darin begründet, dass bestimmte Bereiche eines Unternehmens zwangsläufig personalintensiver sind als andere und auch in deutlich unterschiedlicher Weise zum Gesamtergebnis des Unternehmens beitragen. So gibt es in einem Unternehmen immer Bereiche, die selbst keine Umsätze erwirtschaften und auch nicht erwirtschaften können, die aber für das Funktionieren der gesamten Abläufe unerlässlich sind.
Zwar können eine bessere Qualifikation und einschlägige Berufserfahrungen im Einzelfall geeignet sein, die Vermutung einer ungleichen Vergütung zu widerlegen. Doch auch die Erfahrungen des Herrn C. mit seiner kaufmännischen Ausbildung waren kein überzeugender Grund für eine Differenzierung bei der Vergütung. Denn insoweit konnte für die Klägerin ihre langjährige Tätigkeit bei der Beklagten, ihre Kenntnisse um das Unternehmen, dessen Struktur, Mitarbeiter und Produkte etc. entgegengesetzt werden.
Rechtsprechung
Cornelia Marquardt
Paarvergleich als Indiz für eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung
BAG vom 23.10.2025 - 8 AZR 300/24
ArbRB 2025, 332
Aktionsmodul Gesellschaftsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Aktionsmodul Arbeitsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo 3 Monate (1 Monat gratis)