05.12.2014

Gründungskosten von 60% des Stammkapitals in einer GmbH-Satzung sind unzulässig

Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass diese mit einem Stammkapital von 25.000 € Gründungskosten bis zu 15.000 € trägt, so sind diese Kosten unangemessen und die Satzungsgestaltung ist unzulässig, was einen Eintrag im Handelsregister verhindert. Das ist auch dann nicht anders, wenn die GmbH im Wege der Umwandlung entsteht und als Sacheinlage eine Kommanditgesellschaft eingebracht wird.

OLG Celle 22.10.2014, 9 W 124/14
Der Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hatte die Eintragung des von ihrer Gesellschafterversammlung im August 2014 beschlossenen Formwechsels in eine GmbH beantragt. Der künftigen Gesellschaft stand ein Stammkapital von 25.000 € zur Verfügung. In der GmbH-Satzung war bestimmt, dass die Gesellschaft den im Zusammenhang mit ihrer Gründung entstehenden Aufwand (Notars-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten, Beratungskosten, behördliche Gebühren) bis zur Höhe 15.000 € trägt.

Das Registergericht machte daraufhin Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit dieser Bestimmung geltend. Es war u.a. die Auffassung, dass Gründungskosten i.H.v. 15.000 € eine unzulässige Vorbelastung des 25.000 € betragenden Stammkapitals der (künftigen) GmbH darstellten, wodurch der Gläubigerschutz beeinträchtigt werde. Die Beschwerdeführerin vertrat hingegen die Auffassung, dass - jedenfalls in Fällen des Formwechsels einer bereits bestehenden Gesellschaft - die Übernahme eines Gründungsaufwands durch die neue Gesellschaft bis zur Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals zulässig sei, da es eine gesetzliche Obergrenze für die Übernahme derartiger Kosten nicht gebe.

Das OLG wies die Beschwerde zurück.

Die Gründe:
Zu Recht war das Registergericht davon ausgegangen, dass die vorliegende GmbH-Satzung einer Eintragung des beschlossenen Formwechsels in das Handelsregister entgegensteht.

Die darin vorgesehene Belastung des 25.000 € betragenden Stammkapitals der (künftigen) GmbH mit Gründungskosten i.H.v. 15.000 € stellte einen Verstoß gegen den das GmbH-Recht beherrschenden, dem Gläubigerschutz dienenden Grundsatz der Kapitalaufbringung und -erhaltung i.S.v. § 30 GmbHG dar. Ein solcher Verstoß wird nicht dadurch ausgeräumt, dass eine entsprechende Offenlegung des nach der Vorstellung der Gesellschafter von der Gesellschaft zu tragenden Gründungs- bzw. Umwandlungsaufwands im beschlossenen Gesellschaftsvertrag der künftigen GmbH erfolgt. Beim Stammkapital einer GmbH handelt es sich um einen Haftungsfonds für die Gesellschaftsgläubiger. Deswegen ist das Stammkapital im Rahmen der Kapitalaufbringung effektiv zu leisten und ein späterer offener oder verdeckter Rückfluss an die Gesellschafter ist zu verhindern.

Selbst dann, wenn im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Kostenübernahmeregelung vorgesehen ist, gewährt diese allerdings nur dann eine Befreiung von der Bindung des § 30 GmbHG, wenn es sich um notwendige Aufwendungen für solche Kosten handelt, die kraft Gesetzes oder nach Art und Umfang angemessen die GmbH treffen. In der Praxis wird vielfach eine Grenze von 10 % des Stammkapitals angewendet, weil eine bezifferte gesetzliche Obergrenze sich nicht findet. Bei Unternehmergesellschaften mit einem höheren Stammkapital, also im Bereich bis zu 24.999 €, ist die Tragung von Gründungskosten gesetzlich auf den Betrag von 300 € beschränkt. Gerade diese Gestaltung zeigt, dass das Gesetz dort, wo ein nennenswertes, zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks verwendbares Stammkapital aufzubringen ist, dieses nicht überwiegend durch Gründungskosten aufgezehrt werden darf.

Eine Aufzehrung des Stammkapitals im Umfang von 60% durch die mit der Gründung verbundenen Kosten, wie sie hier in der GmbH-Satzung vorgesehen war, stellte eine so erhebliche Schmälerung der der Sicherung der Gläubiger dienenden Mindesthaftungsmasse dar, dass sich dies mit dem in § 30 GmbHG geregelten Prinzip der Kapitalbindung und -erhaltung, das einen Vorverbrauch und eine Rückzahlung des Stammkapitals grundsätzlich verbietet, in keiner Weise mehr in Einklang bringen ließ. Auch die Tatsache, dass im vorliegenden Fall die (künftige) GmbH aus der Umwandlung eines bereits bestehenden Rechtsträgers hervorgehen sollte, führte zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Gesellschaftsgläubiger einer durch einen Formwechsel entstandenen GmbH sind in nicht geringerem Maße schützenswert als diejenigen einer durch Neugründung entstandenen GmbH.

Linkhinweis:

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