Irreführende Werbung für ein Internetportal zur Abwicklung von Pflegeanträgen
LG München I v. 30.6.2025 - 4 HK O 11665/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger, Dachverband der Deutschen Verbraucherzentralen, wendet sich dagegen, dass die Beklagte auf ihrer Website den Eindruck erweckt, sie sei eine staatliche Institution. Darüber hinaus wendet er sich gegen seiner Auffassung nach irreführende Angaben auf der Website der Beklagten. Der Kläger ist ein Verband, der vom Bundesamt für Justiz in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 a UKIaG eingetragen ist.
Die Beklagte betreibt die Website www... Der Kläger trägt vor, durch die Durchbrechung des Logos "digitaler Pflegeantrag" mit den Farben der Bundesflagge schwarz-rot-gold werde der Eindruck erweckt, dass es sich bei der Beklagten, welche Kunden bei der Abwicklung von Pflegeanträgen unterstütze, um eine staatliche Institution handele. Auch das Logo, das bei der Google-Suche erscheine, erwecke diesen irreführenden Eindruck.
Darüber erwecke die Beklagte mit der Aussage über eine 95 %-ige Erfolgsquote den Eindruck, die Nutzung des Portals der Beklagten führe zu einer höheren Wahrscheinlichkeit der positiven Bewilligung. Tatsächlich hänge der Erfolg des Antrags jedoch keineswegs von der Nutzung des Portals der Beklagten ab.
Das LG hat die Beklagte verurteilt, die weitere Nutzung des Logos zu unterlassen.
Die Gründe:
Die Beklagte verstößt dadurch, dass sie das Logo gemäß Anlage ... auf ihrem Internetauftritt verwendet, gegen § 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG, da sie den irreführenden Eindruck erweckt, es handele es sich bei ihr um eine staatliche Institution.
Die Beklagte bietet auf ihrer Plattform Unterstützung bei der Beantragung oder Höherstufung von Pflegeleistungen an. Wendet sich ein durchschnittlicher Verbraucher zu diesem Zweck an die Internetseite der Beklagten und sieht das Logo, so wird an dasjenige erinnert, das die Bundesregierung selbst verwendet und von der Bundesregierung als Bild-Wortmarke verwendet wird.
Er wird daher, insbesondere auch, wenn er dann noch die Worte "Deutschland innovativ" liest, meinen, die Beklagte sei eine staatliche Institution, die von der Bundesregierung ermächtigt worden ist, das Logo in abgewandelter Form zu benutzen. Da dies nicht zutrifft, ist die Verwendung des vom Kläger angegriffenen Logos irreführend.
Die mit Klageantrag ... angegriffene Werbeaussage ist ebenfalls irreführend. Wer im Internet unter der Überschrift "Warum Digitaler Pflegeantrag nutzen" Hilfe bei der Beantragung von Pflegestufen anbietet und mit einer 95 %-igen Erfolgsquote wirbt, erweckt den irreführenden Eindruck, diese Erfolgsquote hänge davon ab, ob man seine Website verwendet oder nicht. Dies ist jedoch unstreitig unzutreffend mit der Folge, dass dem Kläger diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5 UWG zusteht.
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Der Kläger, Dachverband der Deutschen Verbraucherzentralen, wendet sich dagegen, dass die Beklagte auf ihrer Website den Eindruck erweckt, sie sei eine staatliche Institution. Darüber hinaus wendet er sich gegen seiner Auffassung nach irreführende Angaben auf der Website der Beklagten. Der Kläger ist ein Verband, der vom Bundesamt für Justiz in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 a UKIaG eingetragen ist.
Die Beklagte betreibt die Website www... Der Kläger trägt vor, durch die Durchbrechung des Logos "digitaler Pflegeantrag" mit den Farben der Bundesflagge schwarz-rot-gold werde der Eindruck erweckt, dass es sich bei der Beklagten, welche Kunden bei der Abwicklung von Pflegeanträgen unterstütze, um eine staatliche Institution handele. Auch das Logo, das bei der Google-Suche erscheine, erwecke diesen irreführenden Eindruck.
Darüber erwecke die Beklagte mit der Aussage über eine 95 %-ige Erfolgsquote den Eindruck, die Nutzung des Portals der Beklagten führe zu einer höheren Wahrscheinlichkeit der positiven Bewilligung. Tatsächlich hänge der Erfolg des Antrags jedoch keineswegs von der Nutzung des Portals der Beklagten ab.
Das LG hat die Beklagte verurteilt, die weitere Nutzung des Logos zu unterlassen.
Die Gründe:
Die Beklagte verstößt dadurch, dass sie das Logo gemäß Anlage ... auf ihrem Internetauftritt verwendet, gegen § 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG, da sie den irreführenden Eindruck erweckt, es handele es sich bei ihr um eine staatliche Institution.
Die Beklagte bietet auf ihrer Plattform Unterstützung bei der Beantragung oder Höherstufung von Pflegeleistungen an. Wendet sich ein durchschnittlicher Verbraucher zu diesem Zweck an die Internetseite der Beklagten und sieht das Logo, so wird an dasjenige erinnert, das die Bundesregierung selbst verwendet und von der Bundesregierung als Bild-Wortmarke verwendet wird.
Er wird daher, insbesondere auch, wenn er dann noch die Worte "Deutschland innovativ" liest, meinen, die Beklagte sei eine staatliche Institution, die von der Bundesregierung ermächtigt worden ist, das Logo in abgewandelter Form zu benutzen. Da dies nicht zutrifft, ist die Verwendung des vom Kläger angegriffenen Logos irreführend.
Die mit Klageantrag ... angegriffene Werbeaussage ist ebenfalls irreführend. Wer im Internet unter der Überschrift "Warum Digitaler Pflegeantrag nutzen" Hilfe bei der Beantragung von Pflegestufen anbietet und mit einer 95 %-igen Erfolgsquote wirbt, erweckt den irreführenden Eindruck, diese Erfolgsquote hänge davon ab, ob man seine Website verwendet oder nicht. Dies ist jedoch unstreitig unzutreffend mit der Folge, dass dem Kläger diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5 UWG zusteht.
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