Irreführung durch Werbeaussagen mit sog. Emotionsansprachen
LG Darmstadt v. 30.6.2025 - 18 O 20/25
Der Sachverhalt:
Die Beklagte handelt mit Flüssiggas. In einem vom 30.4.2025 stammenden Flyer warb die Beklagte für ihre Leistungen u.a. mit der Aussage, dass "jetzt" - also am 30.4.2025 bzw. zum Pfingstfest - ein perfekter Zeitpunkt sei, um Flüssiggas bei ihr einzukaufen und sich zu bevorraten, da fest stehe, dass zum Sommer eine Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC und geopolitische Spannungen unweigerlich zu einem Preisanstieg bei Flüssiggas führen würden.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten stelle eine unlautere, da irreführende Angabe gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar.
Das LG hat der Beklagten die Werbung untersagt.
Die Gründe:
Grundsätzlich gilt, dass es nicht wettbewerbsfremd ist, auf eine künftige Preiserhöhung bzw. die Tatsache, dass ein besonders günstiges Angebot bei zu langem Zögern nicht wahrgenommen werden kann, hinzuweisen. Entsprechendes gilt für weitere sog. Emotionsansprachen wie Warnungen vor Ressourcenknappheit, Inflation oder Steuererhöhungen. Gleichwohl können Maßnahmen der fraglichen Art unter Irreführungsgesichtspunkten unzulässig sein, wenn der sachliche Kern nicht zutreffend ist.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich die in Rede stehende Werbung der Beklagten in ihrer Gesamtgestaltung als wettbewerbswidrig dar:
Die Werbung der Beklagten suggeriert dem Verbraucher, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung objektiv sicher feststand, dass zum Sommer eine Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC und geopolitische Spannungen unweigerlich zu einem Preisanstieg bei Flüssiggas führen wird, und deswegen "jetzt" - also am 30.4.2025 bzw. zum Pfingstfest - ein perfekter Zeitpunkt sei, um Flüssiggas bei der Beklagten einzukaufen und zu bevorraten. Der in dieser Aussage enthaltene sachliche Kern - i.e. der bevorstehende Preisanstieg bei Flüssiggas zum Sommer hin wegen einer Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC und geopolitische Spannungen - ist unzutreffend und hatte keinen realen Hintergrund.
Tatsächlich stand am 30.4.2025 überhaupt nicht fest, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß es zu einer Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC kommen würde, was selbst die Beklagte einräumt, wenn sie vorträgt, keine Aussagen mit Gewissheit über das zukünftige Verhalten der OPEC treffen zu können. Auch konnte die Beklagte auf keine in regelmäßigen Abständen rund um den 30.4. eines jeden Jahres vorgenommene Ankündigung der Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC verweisen, aufgrund derer es anschließend zu einem Preisanstieg von Flüssiggas gekommen ist. Die Verweise auf die Jahre 2020 und 2023 reichen insoweit nicht aus, zumal allgemein bekannt ist, dass es im Jahr 2020 aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu einem drastischen Rückgang des Rohöl-Bedarfs gekommen ist. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass die Preisentwicklung bei Flüssiggas (weiter) in einem festen Verhältnis zur Ölpreisentwicklung steht.
Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Gem. § 12 Abs. 1 UWG wird das Vorliegen eines Verfügungsgrunds widerleglich vermutet, so dass die Klägerin zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Verfügungsgrundes nicht weiter vorzutragen hatte.
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Die Beklagte handelt mit Flüssiggas. In einem vom 30.4.2025 stammenden Flyer warb die Beklagte für ihre Leistungen u.a. mit der Aussage, dass "jetzt" - also am 30.4.2025 bzw. zum Pfingstfest - ein perfekter Zeitpunkt sei, um Flüssiggas bei ihr einzukaufen und sich zu bevorraten, da fest stehe, dass zum Sommer eine Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC und geopolitische Spannungen unweigerlich zu einem Preisanstieg bei Flüssiggas führen würden.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten stelle eine unlautere, da irreführende Angabe gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar.
Das LG hat der Beklagten die Werbung untersagt.
Die Gründe:
Grundsätzlich gilt, dass es nicht wettbewerbsfremd ist, auf eine künftige Preiserhöhung bzw. die Tatsache, dass ein besonders günstiges Angebot bei zu langem Zögern nicht wahrgenommen werden kann, hinzuweisen. Entsprechendes gilt für weitere sog. Emotionsansprachen wie Warnungen vor Ressourcenknappheit, Inflation oder Steuererhöhungen. Gleichwohl können Maßnahmen der fraglichen Art unter Irreführungsgesichtspunkten unzulässig sein, wenn der sachliche Kern nicht zutreffend ist.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich die in Rede stehende Werbung der Beklagten in ihrer Gesamtgestaltung als wettbewerbswidrig dar:
Die Werbung der Beklagten suggeriert dem Verbraucher, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung objektiv sicher feststand, dass zum Sommer eine Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC und geopolitische Spannungen unweigerlich zu einem Preisanstieg bei Flüssiggas führen wird, und deswegen "jetzt" - also am 30.4.2025 bzw. zum Pfingstfest - ein perfekter Zeitpunkt sei, um Flüssiggas bei der Beklagten einzukaufen und zu bevorraten. Der in dieser Aussage enthaltene sachliche Kern - i.e. der bevorstehende Preisanstieg bei Flüssiggas zum Sommer hin wegen einer Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC und geopolitische Spannungen - ist unzutreffend und hatte keinen realen Hintergrund.
Tatsächlich stand am 30.4.2025 überhaupt nicht fest, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß es zu einer Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC kommen würde, was selbst die Beklagte einräumt, wenn sie vorträgt, keine Aussagen mit Gewissheit über das zukünftige Verhalten der OPEC treffen zu können. Auch konnte die Beklagte auf keine in regelmäßigen Abständen rund um den 30.4. eines jeden Jahres vorgenommene Ankündigung der Reduzierung der Ölfördermenge durch die OPEC verweisen, aufgrund derer es anschließend zu einem Preisanstieg von Flüssiggas gekommen ist. Die Verweise auf die Jahre 2020 und 2023 reichen insoweit nicht aus, zumal allgemein bekannt ist, dass es im Jahr 2020 aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu einem drastischen Rückgang des Rohöl-Bedarfs gekommen ist. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass die Preisentwicklung bei Flüssiggas (weiter) in einem festen Verhältnis zur Ölpreisentwicklung steht.
Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Gem. § 12 Abs. 1 UWG wird das Vorliegen eines Verfügungsgrunds widerleglich vermutet, so dass die Klägerin zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Verfügungsgrundes nicht weiter vorzutragen hatte.
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