Kein Unterlassungsanspruch gegen markenverletzenden Wettbewerber
OLG Frankfurt a.M. v. 3.2.2026 - 6 W 165/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Angebots von Merchandising-Produkten, insbesondere im Bereich der bekannten Marken und der historischen Blechschilder. Auf Veranlassung der Antragstellerin wurde 2024 dem Antragsgegner durch Versäumnisurteil des LG das Angebot und die Bewerbung von Blechschildern der Marken, Hendricks Gin, Volvo, Corona, San Miguel, Paulaner, Jack Daniels, Michelin, Persil, Opel, Lufthansa, Heinz Tomaten Ketchup, Jim Beam, Jeep, Jaguar, Esso, Suzuki, Haribo, Martini, Shell, Lucky Strike, Renault, Marlboro und Gordons Dry Gin ohne ausreichenden Hinweis untersagt.
Der Antragsgegner bot nunmehr ein Blechschild über Amazon.de an, dessen Motiv nahezu ausschließlich aus den berühmten Maggi-Marken von Nestlé, die als 3-D Marke für die Ware Aromen in Klasse 30 geschützt ist, besteht. Der Angebotstext enthielt dabei den folgenden Hinweis:
"Retro-Blechschild mit historischer Darstellung als dekoratives Element. Der Markeninhaber hat dem Angebot und Absatz des Produkts nicht zugestimmt. Damit ist die Verkehrsfähigkeit des Produkts eingeschränkt. Es kann nur im privaten Gebrauch verwendet werden."
Das LG hat den auf Unterlassung gerichteten Eilantrag zurückgewiesen. Auch die Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Zu Recht hat das LG einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 S. 1 UWG in Verbindung mit den Tatbeständen der gewerbsmäßigen Markenverletzung (§§ 143, 143a MarkenG) abgelehnt. §§ 143, 143a MarkenG stellen keine Marktverhaltensvorschriften dar. Sie verfolgen nicht den Zweck, den Wettbewerb durch Aufstellung gleicher Schranken zu regeln und damit zur Chancengleichheit der Wettbewerber beizutragen.
Zum Urheberrecht hat der BGH ausgeführt (GRUR 1999, 325, 326 - Elektronische Pressearchive), dass ein Unternehmen, das fremde Urheberrechte nicht beachtet, durch diesen Rechtsbruch zwar Vorteile gewinnt, die es möglicherweise auch im Wettbewerb einsetzen kann. Dieser Wettbewerbsvorsprung rechtfertigt es jedoch allein nicht, anderen - dadurch benachteiligten - Unternehmen Unterlassungsansprüche aus dem UWG zuzugestehen. Eine andere Entscheidung stünde in Widerspruch zur Zielsetzung des Urheberrechtsgesetzes, dem Urheber grundsätzlich die Verfügungsbefugnis darüber zu geben, ob und wie sein Werk verwertet wird. Diese Verfügungsbefugnis schließt nicht nur die freie Entscheidung darüber ein, Nutzungsrechte einzuräumen oder zu verweigern, sondern auch darüber, ob und wie gegen Verletzer vorgegangen werden soll.
Es besteht keine Veranlassung, für das Markenrecht eine andere Würdigung vorzunehmen. Die Tatsache jedenfalls, dass die Markenverletzung auch strafbewehrt ist, kann eine andere Würdigung nicht begründen, war doch auch zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung im Jahr 1999 die unerlaubte gewerbsmäßige Verwertung nach §§ 106, 108a UrhG schon strafbar.
Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums (PatentG; MarkenG; DesignG; UrhG u.s.w.) begründen Ausschließlichkeitsrechte, die grds. von jedermann, also auch von Wettbewerbern zu beachten sind. Sie stellen aber keine Marktverhaltensregelungen im Interesse der Marktteilnehmer dar. Denn sie haben nicht den Zweck, den Wettbewerb durch Aufstellung gleicher Schranken zu regeln und damit zur Chancengleichheit der Wettbewerber beizutragen.
Auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG iVm. den §§ 259, 260 StGB (gewerbsmäßigen Hehlerei) kommt nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob der Straftatbestand der Hehlerei eine Marktverhaltensregelung darstellt. Es fehlt nämlich an einer nach § 259 StGB erforderlichen, von einem anderen begangenen rechtswidrigen Vortat.
Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals den Vorwurf der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Raum stellt, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner durch das Angebot eine Markenverletzung begeht. § 261 StGB stellt nämlich entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Marktverhaltensregel dar.
Der Antragsgegner erweckt schließlich auch keinen unzutreffenden Eindruck über die Verkehrsfähigkeit i.S.v. Nr. 9 des Anhangs zu § 3 III UWG.
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Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Angebots von Merchandising-Produkten, insbesondere im Bereich der bekannten Marken und der historischen Blechschilder. Auf Veranlassung der Antragstellerin wurde 2024 dem Antragsgegner durch Versäumnisurteil des LG das Angebot und die Bewerbung von Blechschildern der Marken, Hendricks Gin, Volvo, Corona, San Miguel, Paulaner, Jack Daniels, Michelin, Persil, Opel, Lufthansa, Heinz Tomaten Ketchup, Jim Beam, Jeep, Jaguar, Esso, Suzuki, Haribo, Martini, Shell, Lucky Strike, Renault, Marlboro und Gordons Dry Gin ohne ausreichenden Hinweis untersagt.
Der Antragsgegner bot nunmehr ein Blechschild über Amazon.de an, dessen Motiv nahezu ausschließlich aus den berühmten Maggi-Marken von Nestlé, die als 3-D Marke für die Ware Aromen in Klasse 30 geschützt ist, besteht. Der Angebotstext enthielt dabei den folgenden Hinweis:
"Retro-Blechschild mit historischer Darstellung als dekoratives Element. Der Markeninhaber hat dem Angebot und Absatz des Produkts nicht zugestimmt. Damit ist die Verkehrsfähigkeit des Produkts eingeschränkt. Es kann nur im privaten Gebrauch verwendet werden."
Das LG hat den auf Unterlassung gerichteten Eilantrag zurückgewiesen. Auch die Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Zu Recht hat das LG einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 S. 1 UWG in Verbindung mit den Tatbeständen der gewerbsmäßigen Markenverletzung (§§ 143, 143a MarkenG) abgelehnt. §§ 143, 143a MarkenG stellen keine Marktverhaltensvorschriften dar. Sie verfolgen nicht den Zweck, den Wettbewerb durch Aufstellung gleicher Schranken zu regeln und damit zur Chancengleichheit der Wettbewerber beizutragen.
Zum Urheberrecht hat der BGH ausgeführt (GRUR 1999, 325, 326 - Elektronische Pressearchive), dass ein Unternehmen, das fremde Urheberrechte nicht beachtet, durch diesen Rechtsbruch zwar Vorteile gewinnt, die es möglicherweise auch im Wettbewerb einsetzen kann. Dieser Wettbewerbsvorsprung rechtfertigt es jedoch allein nicht, anderen - dadurch benachteiligten - Unternehmen Unterlassungsansprüche aus dem UWG zuzugestehen. Eine andere Entscheidung stünde in Widerspruch zur Zielsetzung des Urheberrechtsgesetzes, dem Urheber grundsätzlich die Verfügungsbefugnis darüber zu geben, ob und wie sein Werk verwertet wird. Diese Verfügungsbefugnis schließt nicht nur die freie Entscheidung darüber ein, Nutzungsrechte einzuräumen oder zu verweigern, sondern auch darüber, ob und wie gegen Verletzer vorgegangen werden soll.
Es besteht keine Veranlassung, für das Markenrecht eine andere Würdigung vorzunehmen. Die Tatsache jedenfalls, dass die Markenverletzung auch strafbewehrt ist, kann eine andere Würdigung nicht begründen, war doch auch zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung im Jahr 1999 die unerlaubte gewerbsmäßige Verwertung nach §§ 106, 108a UrhG schon strafbar.
Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums (PatentG; MarkenG; DesignG; UrhG u.s.w.) begründen Ausschließlichkeitsrechte, die grds. von jedermann, also auch von Wettbewerbern zu beachten sind. Sie stellen aber keine Marktverhaltensregelungen im Interesse der Marktteilnehmer dar. Denn sie haben nicht den Zweck, den Wettbewerb durch Aufstellung gleicher Schranken zu regeln und damit zur Chancengleichheit der Wettbewerber beizutragen.
Auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG iVm. den §§ 259, 260 StGB (gewerbsmäßigen Hehlerei) kommt nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob der Straftatbestand der Hehlerei eine Marktverhaltensregelung darstellt. Es fehlt nämlich an einer nach § 259 StGB erforderlichen, von einem anderen begangenen rechtswidrigen Vortat.
Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals den Vorwurf der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Raum stellt, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner durch das Angebot eine Markenverletzung begeht. § 261 StGB stellt nämlich entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Marktverhaltensregel dar.
Der Antragsgegner erweckt schließlich auch keinen unzutreffenden Eindruck über die Verkehrsfähigkeit i.S.v. Nr. 9 des Anhangs zu § 3 III UWG.
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