"Kopie" der ARD Mediathek durch privaten Streaming-Anbieter ist wettbewerbswidrig
OLG Köln v. 27.2.2026 - 6 U 75/25
Der Sachverhalt:
Das beklagte Portal, ein privater Streaming-Anbieter, hatte Anfang 2025 begonnen, Inhalte der ARD Mediathek anzubieten - obwohl Kooperationsverhandlungen mit der ARD zuvor gescheitert waren. Der Beklagte war der Ansicht, öffentlich-rechtliche Inhalte dürfe er ohne Zustimmung der Sender nutzen. Die ARD sah darin hingegen mehrere Rechtsverletzungen und ging gerichtlich gegen die Nutzung vor.
Das LG erließ eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, weil die ARD Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen sei; zudem habe der Anbieter Markenrechte der ARD verletzt. Hiergegen legten beide Seiten Berufung ein. Der Beklagte argumentierte, das bloße Einbetten von Videos per Link - sog. Embedding - sei urheberrechtlich erlaubt und die Verwendung der Marken nötig, um die Inhalte zu kennzeichnen. Die ARD hielt dagegen, dass der Medienstaatsvertrag es privaten Anbietern ausdrücklich verbiete, Inhalte öffentlich-rechtlicher Mediatheken selbst zu vermarkten.
Das OLG hat die Entscheidung des LG bestätigt und das Verhalten des Beklagten darüber hinaus als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sowie als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag angesehen. Die Entscheidung ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen; ein Rechtsmittel zum BGH hiergegen ist nicht mehr möglich.
Die Gründe:
Auch eine gebührenfinanzierte Anstalt wie die Klägerin steht im Wettbewerb zu privaten Anbietern und darf ihre Investitionen schützen. Das gilt auch, obwohl sie ihre Mediathek der Allgemeinheit kostenlos anbietet.
Das Recht zur Verlinkung deckt es gerade nicht ab, die gesamte Mediathek zu übernehmen, um das eigene Angebot zu verbreitern. Wer Aussehen und Inhalt der ARD Mediathek weitgehend nachahmt, täuscht nämlich die Nutzer über die Herkunft des Angebots. Dies verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Auch die Verwendung der ARD-Marken war hier unzulässig, denn es besteht grundsätzlich Verwechslungsgefahr.
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Justiz NRW
Das beklagte Portal, ein privater Streaming-Anbieter, hatte Anfang 2025 begonnen, Inhalte der ARD Mediathek anzubieten - obwohl Kooperationsverhandlungen mit der ARD zuvor gescheitert waren. Der Beklagte war der Ansicht, öffentlich-rechtliche Inhalte dürfe er ohne Zustimmung der Sender nutzen. Die ARD sah darin hingegen mehrere Rechtsverletzungen und ging gerichtlich gegen die Nutzung vor.
Das LG erließ eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, weil die ARD Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen sei; zudem habe der Anbieter Markenrechte der ARD verletzt. Hiergegen legten beide Seiten Berufung ein. Der Beklagte argumentierte, das bloße Einbetten von Videos per Link - sog. Embedding - sei urheberrechtlich erlaubt und die Verwendung der Marken nötig, um die Inhalte zu kennzeichnen. Die ARD hielt dagegen, dass der Medienstaatsvertrag es privaten Anbietern ausdrücklich verbiete, Inhalte öffentlich-rechtlicher Mediatheken selbst zu vermarkten.
Das OLG hat die Entscheidung des LG bestätigt und das Verhalten des Beklagten darüber hinaus als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sowie als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag angesehen. Die Entscheidung ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen; ein Rechtsmittel zum BGH hiergegen ist nicht mehr möglich.
Die Gründe:
Auch eine gebührenfinanzierte Anstalt wie die Klägerin steht im Wettbewerb zu privaten Anbietern und darf ihre Investitionen schützen. Das gilt auch, obwohl sie ihre Mediathek der Allgemeinheit kostenlos anbietet.
Das Recht zur Verlinkung deckt es gerade nicht ab, die gesamte Mediathek zu übernehmen, um das eigene Angebot zu verbreitern. Wer Aussehen und Inhalt der ARD Mediathek weitgehend nachahmt, täuscht nämlich die Nutzer über die Herkunft des Angebots. Dies verstößt gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Auch die Verwendung der ARD-Marken war hier unzulässig, denn es besteht grundsätzlich Verwechslungsgefahr.
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