11.09.2014

MasterCard: Multilaterale Interbankenentgelte bleiben verboten

Die EU-Kommission hat die von MasterCard praktizierten multilateralen Interbankenentgelte zu Recht verboten. Das hat der EuGH entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des EuG bestätigt.

EuGH 11.9.2014, C-382/12 P
Der Sachverhalt:
Im Dezember 2007 erklärte die EU-Kommission die innerhalb des Kartenzahlungssystems MasterCard angewandten multilateralen Interbankenentgelte (MIF) für wettbewerbswidrig. Die MIF entsprechen einem Bruchteil des mit einer Zahlungskarte getätigten Umsatzes, der von der die Karte ausstellenden Bank einbehalten wird. Die Kosten der MIF werden den Händlern im Rahmen der allgemeinen Kosten auferlegt, die ihnen von dem Finanzinstitut, das ihre Transaktionen abwickelt, für die Nutzung der Zahlungskarten in Rechnung gestellt werden.

Die Kommission hatte festgestellt, dass die MIF zur Festlegung einer Mindesthöhe der den Händlern berechneten Kosten führten und daher eine Beschränkung des Preiswettbewerbs zu deren Lasten darstellten. Es sei u.a. nicht nachgewiesen, dass die MIF Effizienzsteigerungen mit sich bringen könnten, mit denen sich ihre wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen rechtfertigen ließen. Gestützt auf diese Feststellungen hatte die Kommission MasterCard und den Gesellschaften, die sie vertreten, aufgegeben, den festgestellten Verstoß dadurch zu beenden, dass die MIF binnen sechs Monaten förmlich aufgehoben würden.

Das EuG wies die hiergegen gerichtete Nichtigkeitsklage ab und bestätigte die Entscheidung der Kommission. Das Rechtsmittel von MasterCard hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
MasterCard ist als Unternehmensvereinigung einzustufen. Die fraglichen Unternehmen haben bei der Annahme von Entscheidungen über die MIF angestrebt oder zumindest akzeptiert, ihr Verhalten mittels dieser Entscheidungen zu koordinieren. Ihre gemeinsamen Interessen stimmten mit denen überein, die im Rahmen des Erlasses dieser Entscheidungen berücksichtigt worden sind; zumal sie mehrere Jahre lang, wenn auch in unterschiedlicher Form, dasselbe Ziel einer Regulierung des Marktes im Rahmen derselben Organisation verfolgt haben. Die negativen Folgen, die sich ohne die MIF für das Funktionieren des MasterCard-Systems ergeben könnten, bedeuten als solche nicht, dass die MIF als objektiv erforderlich anzusehen sind, denn das System bliebe auch ohne diese Entgelte funktionsfähig.

Hinsichtlich der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der MIF hat das EuG die hypothetische Analyse der Kommission bestätigt, wonach einige der Probleme, die durch die Abschaffung der MIF entstünden, durch ein Verbot von ex-post-Preisfestsetzungen (also ein Verbot für die ausstellenden und die erwerbenden Banken, die Höhe der Interbankenentgelte festzulegen, nachdem ein Karteninhaber einen Umsatz getätigt hat) behoben werden könnten. Das EuG hätte im Rahmen seiner Analyse der Auswirkungen der MIF auf den Wettbewerb zwar prüfen müssen, ob ein Eintreten dieses Falles auf andere Art und Weise als durch einen Eingriff des Gesetzgebers wahrscheinlich ist. Dieser Rechtsfehler hat sich jedoch nicht maßgeblich auf die Entscheidung des EuG ausgewirkt.

Das Argument, das EuG habe die Auswirkungen der MIF auf den Wettbewerb nicht hinreichend untersucht, hält der Überprüfung nicht stand. Das EuG hat in seinem Urteil eingehend geprüft, ob die MIF den Wettbewerbsdruck, den die Händler bei der Aushandlung der Händlergebühren auf die erwerbenden Banken ausüben können, begrenzen. Das EuG hat daher zu Recht festgestellt, dass die MIF wettbewerbsbeschränkende Wirkungen hatten.

Das EuG hat zudem die Janusköpfigkeit des Systems berücksichtigt. Es hat geprüft, welche Rolle die MIF im Hinblick auf den Ausgleich zwischen den Bereichen "Ausstellung" und "Erwerb" des MasterCard-Systems haben, und zugleich anerkannt, dass sich beide Bereiche gegenseitig beeinflussen. Im Übrigen brauchte das EuG mangels jedes Belegs dafür, dass die MIF auf dem Erwerbermarkt spürbare objektive Vorteile für die Händler haben, die Vorteile, die sich aus den MIF für die Karteninhaber ergeben, nicht zu prüfen, denn solche Vorteile können für sich allein die mit den MIF verbundenen Nachteile nicht aufwiegen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des EuGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des EuGH klicken Sie bitte hier.
EuGH PM Nr. 122 vom 11.9.2014
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