Privattermine für Kassenpatienten: Terminfilter bei Doctolib ist gegenüber gesetzlich Versicherten irreführend
LG Berlin II 18.11.2025 - 52 O 149/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Dachverband der deutschen Verbraucherschutzzentralen. Die Beklagte betreibt die Webseite "doctolib". Die Webseite bietet Patienten die Möglichkeit einen Arzttermin zu buchen. Wer auf diesem Buchungsportal per Filtereinstellung gezielt nach einem Arzttermin für gesetzlich Versicherte sucht, bekommt auch Termine von Privatpraxen angeboten, die Kassenpatienten nur als Selbstzahler akzeptieren. Das heißt in vielen Fällen Vorkasse 200 € bar. Angezeigt wird das erst kurz vor der Buchung, nachdem Arzt und Termin bereits ausgewählt wurden.
Der Kläger war der Ansicht, Privatsprechstunden und Selbstzahlertermine müssten eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Gesetzlich Versicherten dürften sie nur angezeigt werden, wenn dies explizit gewünscht werde. Die Beklagte meinte, dass ihre Webseite Patienten die Möglichkeit einräume, auf transparente und informierte Weise ihre Wahlmöglichkeiten nach § 13 Abs. 2 SGB V auszuüben, um schneller Zugang zu notwendigen Gesundheitsleistungen zu erlangen. Eine Irreführung darüber, dass Privatpraxen Kassenpatienten nur als Selbstzahler akzeptieren, werde durch den klaren Warnhinweis auf ihrer Webseite ausgeschlossen.
Der Kläger hielt das Vorgehen für irreführend und mahnte die Beklagte im Februar 2025 vergeblich ab. Das LG hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 (Fall 2) Nr. 1 UWG zu.
Die streitgegenständliche Filterfunktion auf doctolib ist irreführend ist. Der Einsatz des Filters weckt die Erwartung, dass sich die Terminsuche auf Ärzte beschränkt, die Patienten zu Konditionen der gesetzlichen Krankenversicherungen behandeln und keine privaten Vorauszahlungen verlangen. Diese Erwartung wird enttäuscht, da auch Termine von Privatpraxen vorgeschlagen werden, die nur Selbstzahler akzeptieren.
Daran ändert auch der Warnhinweis auf der Webseite nichts. Dieser kommt kurz vor der Terminbuchung zu spät. Denn der Patient ist da bereits dazu verleitet worden, sich einen konkreten Terminvorschlag bei einer Privatpraxis überhaupt anzusehen. Dadurch ist es durchaus möglich, dass Patienten den Privattermin wählen und die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen, um den Suchvorgang nicht erneut starten zu müssen.
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Der Kläger ist der Dachverband der deutschen Verbraucherschutzzentralen. Die Beklagte betreibt die Webseite "doctolib". Die Webseite bietet Patienten die Möglichkeit einen Arzttermin zu buchen. Wer auf diesem Buchungsportal per Filtereinstellung gezielt nach einem Arzttermin für gesetzlich Versicherte sucht, bekommt auch Termine von Privatpraxen angeboten, die Kassenpatienten nur als Selbstzahler akzeptieren. Das heißt in vielen Fällen Vorkasse 200 € bar. Angezeigt wird das erst kurz vor der Buchung, nachdem Arzt und Termin bereits ausgewählt wurden.
Der Kläger war der Ansicht, Privatsprechstunden und Selbstzahlertermine müssten eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Gesetzlich Versicherten dürften sie nur angezeigt werden, wenn dies explizit gewünscht werde. Die Beklagte meinte, dass ihre Webseite Patienten die Möglichkeit einräume, auf transparente und informierte Weise ihre Wahlmöglichkeiten nach § 13 Abs. 2 SGB V auszuüben, um schneller Zugang zu notwendigen Gesundheitsleistungen zu erlangen. Eine Irreführung darüber, dass Privatpraxen Kassenpatienten nur als Selbstzahler akzeptieren, werde durch den klaren Warnhinweis auf ihrer Webseite ausgeschlossen.
Der Kläger hielt das Vorgehen für irreführend und mahnte die Beklagte im Februar 2025 vergeblich ab. Das LG hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 (Fall 2) Nr. 1 UWG zu.
Die streitgegenständliche Filterfunktion auf doctolib ist irreführend ist. Der Einsatz des Filters weckt die Erwartung, dass sich die Terminsuche auf Ärzte beschränkt, die Patienten zu Konditionen der gesetzlichen Krankenversicherungen behandeln und keine privaten Vorauszahlungen verlangen. Diese Erwartung wird enttäuscht, da auch Termine von Privatpraxen vorgeschlagen werden, die nur Selbstzahler akzeptieren.
Daran ändert auch der Warnhinweis auf der Webseite nichts. Dieser kommt kurz vor der Terminbuchung zu spät. Denn der Patient ist da bereits dazu verleitet worden, sich einen konkreten Terminvorschlag bei einer Privatpraxis überhaupt anzusehen. Dadurch ist es durchaus möglich, dass Patienten den Privattermin wählen und die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen, um den Suchvorgang nicht erneut starten zu müssen.
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