Rechtsschutz gegen wiederholtes Löschen und Wiedereinstellen einer Bewertung im Internet
OLG Dresden v. 30.6.2025 - 4 U 549/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger (Inhaber eines Restaurants) versuchte, gegen ein wiederholtes Löschen und Wiedereinstellen einer Bewertung auf der Google-Bewertungsplattform durch einen ehemaligen Gast vorzugehen. Im Zeitraum Ende September bis Ende November 2023 habe der Beklagte seine Bewertungen insgesamt ca. achtmal immer wieder gelöscht und anschließend neu eingestellt. Dadurch sei er immer wieder zu einer Reaktion herausgefordert worden, wobei ihm gleichzeitig faktisch eine Replik auf diese Bewertung unmöglich gemacht wurde.
Das LG wies die Klage auf Unterlassung ab. Das OLG teilte per Beschluss mit, dass die Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Gründe:
Das wiederholte Löschen und Veröffentlichen einer unstreitig zulässigen Bewertung auf der Google-Bewertungsplattform begründet keinen Unterlassungsanspruch des bewerteten Gastwirtes, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.
Es liegt kein rechtswidriger Eingriff in das Recht des Klägers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen.
Dies ist hier nicht der Fall. Erforderlich ist, dass der Eingriff unmittelbar betriebsbezogen ist. Im Unterschied zu unerwünschten Werbeschreiben, die direkt bei dem Unternehmer eingehen und diesen zwingend eine Reaktion abverlangen, ist ein solcher unmittelbarer Eingriff noch nicht in dem bloßen Einstellen eines Kommentars auf einer Bewertungsplattform zu sehen, weil es dem Betroffenen vorbehalten bleibt, diesen Kommentar oder die Plattform an sich zu ignorieren und der Betriebsablauf des Unternehmens durch einen solchen Kommentar in keiner Weise tangiert wird.
Sähe man bereits im bloßen Einstellen einer solchen Kritik auf einer Bewertungsplattform mit Blick auf die gebotene Sichtung derartiger Bewertungen durch den Unternehmer einen betriebsbezogenen Eingriff, würde der Schutz der Meinungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt.
Daran ändert auch nichts, dass sich der Kläger vorliegend durch das wiederholte Löschen und Neueinstellen der Bewertung des Beklagten immer wieder zu einer Reaktion herausgefordert gesehen hat und ihm hierdurch faktisch eine Replik auf diese Bewertung unmöglich gemacht wurde. Die wiederholte Löschung und Neueinstellung der Bewertung bringt zwar eine gewisse Lästigkeit für den Kläger mit sich, wirkt aber nicht unmittelbar auf den innerbetrieblichen Ablauf ein.
Mehr zum Thema:
Link zum Volltext der Entscheidung
Aufsatz:
Die Löschung unberechtigter Internetbewertungen
Niko Härting / Daan Luca Zerbe,
MDR 2025, 417
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Justiz Sachsen online
Der Kläger (Inhaber eines Restaurants) versuchte, gegen ein wiederholtes Löschen und Wiedereinstellen einer Bewertung auf der Google-Bewertungsplattform durch einen ehemaligen Gast vorzugehen. Im Zeitraum Ende September bis Ende November 2023 habe der Beklagte seine Bewertungen insgesamt ca. achtmal immer wieder gelöscht und anschließend neu eingestellt. Dadurch sei er immer wieder zu einer Reaktion herausgefordert worden, wobei ihm gleichzeitig faktisch eine Replik auf diese Bewertung unmöglich gemacht wurde.
Das LG wies die Klage auf Unterlassung ab. Das OLG teilte per Beschluss mit, dass die Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Gründe:
Das wiederholte Löschen und Veröffentlichen einer unstreitig zulässigen Bewertung auf der Google-Bewertungsplattform begründet keinen Unterlassungsanspruch des bewerteten Gastwirtes, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.
Es liegt kein rechtswidriger Eingriff in das Recht des Klägers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen.
Dies ist hier nicht der Fall. Erforderlich ist, dass der Eingriff unmittelbar betriebsbezogen ist. Im Unterschied zu unerwünschten Werbeschreiben, die direkt bei dem Unternehmer eingehen und diesen zwingend eine Reaktion abverlangen, ist ein solcher unmittelbarer Eingriff noch nicht in dem bloßen Einstellen eines Kommentars auf einer Bewertungsplattform zu sehen, weil es dem Betroffenen vorbehalten bleibt, diesen Kommentar oder die Plattform an sich zu ignorieren und der Betriebsablauf des Unternehmens durch einen solchen Kommentar in keiner Weise tangiert wird.
Sähe man bereits im bloßen Einstellen einer solchen Kritik auf einer Bewertungsplattform mit Blick auf die gebotene Sichtung derartiger Bewertungen durch den Unternehmer einen betriebsbezogenen Eingriff, würde der Schutz der Meinungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt.
Daran ändert auch nichts, dass sich der Kläger vorliegend durch das wiederholte Löschen und Neueinstellen der Bewertung des Beklagten immer wieder zu einer Reaktion herausgefordert gesehen hat und ihm hierdurch faktisch eine Replik auf diese Bewertung unmöglich gemacht wurde. Die wiederholte Löschung und Neueinstellung der Bewertung bringt zwar eine gewisse Lästigkeit für den Kläger mit sich, wirkt aber nicht unmittelbar auf den innerbetrieblichen Ablauf ein.
Link zum Volltext der Entscheidung
Aufsatz:
Die Löschung unberechtigter Internetbewertungen
Niko Härting / Daan Luca Zerbe,
MDR 2025, 417
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