05.10.2026

Scheinbare Preisermäßigung verpflichtet zur Angabe des 30-Tagesbestpreises

Wird einem hervorgehobenen Angebotspreis ein durchgestrichener höherer Preis gegenübergestellt und zugleich eine Ersparnis beworben, liegt aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers die Bekanntgabe einer Preisermäßigung vor, wenn der bloße Vergleich mit einer unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung nicht unmittelbar und hinreichend deutlich erkennbar ist. In diesem Fall ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage nach § 11 Abs. 1 PAngV anzugeben. Auch ein Fußnotenhinweis am Ende der Produktseite genügt nicht zur Klarstellung.

LG Düsseldorf v. 17.7.2026 - 38 O 219/25
Der Sachverhalt:
Die Beklagte vertreibt online Bad- und Küchenartikel. Auf der Produktseite eines Badezimmerspiegels war am 15.7.2025 neben dem aktuellen Preis ein Streichpreis angegeben. Zwei Wochen zuvor hatte sie das Produkt zu einem niedrigeren Preis angeboten.

Der Kläger ist ein qualifizierter Wirtschaftsverband. Er hielt die Werbung für unlauter: Es sei nicht hinreichend erkennbar, dass es sich beim Streichpreis um eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) und nicht um einen früheren Verkaufspreis handele. Zudem fehle der niedrigste Preis der vorangegangenen 30 Tage.

Der Kläger verlangte Unterlassung und 374,50 € Abmahnkosten nebst Zinsen. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie hielt den UVP-Bezug für verständlich und meinte, mangels Werbung mit einer Preisermäßigung keinen 30-Tagesbestpreis angeben zu müssen.

Das LG hat der Unterlassungsklage stattgegeben.

Die Gründe:
Die Klage war begründet. Die Produktseite stellt eine geschäftliche Handlung dar. Der Kläger ist als qualifizierter Wirtschaftsverband zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche berechtigt gewesen. Maßgeblich ist, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Werbung insgesamt versteht.

Der durchgestrichene höhere Preis, der rot hervorgehobene Angebotspreis sowie die Angaben "55% SOFORT SPAREN" und "Ersparnis" erweckten den Eindruck, die Beklagte habe ihren eigenen Preis gesenkt. Das traf aber nicht zu: Der Streichpreis sollte lediglich eine Herstellerpreisangabe wiedergeben. Dies wurde auf der Produktseite jedoch nicht hinreichend deutlich. Der Asterisk und seine Auflösung am Seitenende beseitigten den durch die Blickfangwerbung erzeugten Eindruck nicht. Die Werbung war daher geeignet, Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung irrezuführen (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG). Das von der Beklagten vorgelegte Umfragegutachten änderte an dieser Bewertung nichts.

Weil die Werbung aus Verbrauchersicht eine Preisermäßigung bekannt gab, hätte die Beklagte nach § 11 Abs. 1 PAngV den niedrigsten Preis der vorangegangenen 30 Tage angeben müssen - unabhängig davon, ob sie den Preis tatsächlich gesenkt hatte. Den am 1.7.2025 verlangten Preis von 393,98 € hatte sie nicht genannt. Damit hat sie gegen § 11 Abs. 1 PAngV verstoßen und den Verbrauchern zugleich eine wesentliche Information vorenthalten (§§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG).

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