Schiedssprüche des Sportschiedsgerichts CAS sind der Kontrolle der staatlichen Gerichte unterworfen
EuGH v. 1.8.2025 - C-600/23
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2015 schloss ein belgischer Klub, der Royal Football Club Seraing (RFC Seraing), Finanzierungsvereinbarungen mit der maltesischen Gesellschaft Doyen Sports, die die Übertragung eines Teils der wirtschaftlichen Rechte einiger seiner Spieler auf diese Gesellschaft vorsahen. Da die FIFA der Ansicht war, dass diese Art von Verträgen gegen das Verbot für Dritte verstoße, wirtschaftliche Rechte an Spielern zu besitzen, verhängte sie gegen den Klub mehrere Sanktionen, nämlich das Verbot der Registrierung neuer Spieler während mehrerer Zeiträume und eine Geldstrafe. Diese Sanktionen wurden vom CAS, dem Schiedsorgan zur Beilegung von Streitigkeiten im Bereich des Sports weltweit, und anschließend vom Schweizer Bundesgericht bestätigt.
Da der RFC Seraing die FIFA-Regeln für mit dem Unionsrecht unvereinbar hielt, rief er daraufhin die belgischen Gerichte an. Die Tatsachengerichte waren der Auffassung, dass der Schiedsspruch des CAS endgültig und rechtskräftig sei und sie daher diese Frage der Vereinbarkeit nicht erneut prüfen könnten. Die mit der Rechtssache befasste belgische Cour de cassation hat beschlossen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dieses Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob es nach dem Unionsrecht zulässig ist, dass die nationalen Gerichte aufgrund des Grundsatzes der Rechtskraft daran gehindert werden, einen vom CAS erlassenen und vom Schweizer Bundesgericht, also einem nicht zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof berechtigten Gericht eines Drittstaats, bestätigten Schiedsspruch zu kontrollieren.
Der EuGH stellt fest, dass nationale Vorschriften, die der Rechtskraft eine solche Tragweite verleihen, gegen das Unionsrecht verstoßen. Die Anwendung solcher Vorschriften nimmt dem Einzelnen nämlich die Möglichkeit, von den Gerichten der Mitgliedstaaten eine wirksame gerichtliche Kontrolle eines solchen Schiedsspruchs zu erlangen.
Die Gründe:
Im Bereich des Fußballs wie auch in vielen anderen Sportarten wird die Unterwerfung von Streitigkeiten unter die Schiedsgerichtsbarkeit im Allgemeinen nicht freiwillig akzeptiert, sondern den Sportlern und Klubs einseitig von internationalen Verbänden wie der Fédération internationale de football association (FIFA) auferlegt.
Unter diesen Umständen ist es unerlässlich, dass der Rückgriff auf ein Schiedsverfahren nicht die Rechte und Freiheiten beeinträchtigt, die die Grundregeln des Unionsrechts den Sportlern, den Klubs und, allgemeiner, jeder anderen Person garantieren, die einen Berufssport betreibt oder eine mit ihm verbundene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Aus diesem Grund müssen die nationalen Gerichte befugt sein, auf Antrag des Einzelnen oder sogar von Amts wegen, eine eingehende rechtliche Kontrolle der Vereinbarkeit der Schiedssprüche des Sportschiedsgerichts (Court of Arbitration for Sport, CAS) mit der öffentlichen Ordnung der Union vorzunehmen.
Außerdem sind die nationalen Gerichte, wenn eine nationale oder von einem Sportverband stammende Regelung sie an der Ausübung ihrer Befugnisse hindert, verpflichtet, diese Regelung unangewendet zu lassen.
Wenn die Schiedsgerichtsbarkeit innerhalb der Union durchgeführt werden soll, müssen ihre Vereinbarkeit mit der justiziellen Architektur in der Union und die Einhaltung der öffentlichen Ordnung der Union sichergestellt sein.
Der Schiedsspruch des CAS ist im vorliegenden Fall in Anwendung eines von einem internationalen Sportverband (der FIFA) einseitig auferlegten Schiedsmechanismus ergangen, wie dies bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Sport oft der Fall ist.
Die vom CAS erlassenen Schiedssprüche müssen, um den wirksamen gerichtlichen Schutz von Sportlern, Klubs und anderen Einzelnen, die wegen der Ausübung einer mit Sport zusammenhängenden wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Union betroffen sein können, zu gewährleisten, einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden können. So muss diese Kontrolle, auch wenn sie wirksam beschränkt sein kann, um den Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung zu tragen, es dem Einzelnen jedenfalls ermöglichen, eine eingehende gerichtliche Kontrolle der Vereinbarkeit dieser Schiedssprüche mit den Grundsätzen und Bestimmungen der öffentlichen Ordnung der Union zu erwirken. Außerdem muss es möglich sein, einstweilige Anordnungen zu erwirken und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten.
Schließlich müssen die betroffenen Einzelnen in einem Fall, in dem es um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln oder gegen eine Verkehrsfreiheit geht, bei diesen Gerichten nicht nur beantragen können, diesen Verstoß festzustellen und den Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens anzuordnen, sondern auch, das diesen Verstoß begründende Verhalten abzustellen.
Ein nationales Gericht ist verpflichtet, jede nationale oder von einem Sportverband stammende Regelung, die einem solchen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz des Einzelnen entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen.
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EuGH PM Nr. 104 vom 1.8.2025
Im Jahr 2015 schloss ein belgischer Klub, der Royal Football Club Seraing (RFC Seraing), Finanzierungsvereinbarungen mit der maltesischen Gesellschaft Doyen Sports, die die Übertragung eines Teils der wirtschaftlichen Rechte einiger seiner Spieler auf diese Gesellschaft vorsahen. Da die FIFA der Ansicht war, dass diese Art von Verträgen gegen das Verbot für Dritte verstoße, wirtschaftliche Rechte an Spielern zu besitzen, verhängte sie gegen den Klub mehrere Sanktionen, nämlich das Verbot der Registrierung neuer Spieler während mehrerer Zeiträume und eine Geldstrafe. Diese Sanktionen wurden vom CAS, dem Schiedsorgan zur Beilegung von Streitigkeiten im Bereich des Sports weltweit, und anschließend vom Schweizer Bundesgericht bestätigt.
Da der RFC Seraing die FIFA-Regeln für mit dem Unionsrecht unvereinbar hielt, rief er daraufhin die belgischen Gerichte an. Die Tatsachengerichte waren der Auffassung, dass der Schiedsspruch des CAS endgültig und rechtskräftig sei und sie daher diese Frage der Vereinbarkeit nicht erneut prüfen könnten. Die mit der Rechtssache befasste belgische Cour de cassation hat beschlossen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Dieses Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob es nach dem Unionsrecht zulässig ist, dass die nationalen Gerichte aufgrund des Grundsatzes der Rechtskraft daran gehindert werden, einen vom CAS erlassenen und vom Schweizer Bundesgericht, also einem nicht zur Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof berechtigten Gericht eines Drittstaats, bestätigten Schiedsspruch zu kontrollieren.
Der EuGH stellt fest, dass nationale Vorschriften, die der Rechtskraft eine solche Tragweite verleihen, gegen das Unionsrecht verstoßen. Die Anwendung solcher Vorschriften nimmt dem Einzelnen nämlich die Möglichkeit, von den Gerichten der Mitgliedstaaten eine wirksame gerichtliche Kontrolle eines solchen Schiedsspruchs zu erlangen.
Die Gründe:
Im Bereich des Fußballs wie auch in vielen anderen Sportarten wird die Unterwerfung von Streitigkeiten unter die Schiedsgerichtsbarkeit im Allgemeinen nicht freiwillig akzeptiert, sondern den Sportlern und Klubs einseitig von internationalen Verbänden wie der Fédération internationale de football association (FIFA) auferlegt.
Unter diesen Umständen ist es unerlässlich, dass der Rückgriff auf ein Schiedsverfahren nicht die Rechte und Freiheiten beeinträchtigt, die die Grundregeln des Unionsrechts den Sportlern, den Klubs und, allgemeiner, jeder anderen Person garantieren, die einen Berufssport betreibt oder eine mit ihm verbundene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Aus diesem Grund müssen die nationalen Gerichte befugt sein, auf Antrag des Einzelnen oder sogar von Amts wegen, eine eingehende rechtliche Kontrolle der Vereinbarkeit der Schiedssprüche des Sportschiedsgerichts (Court of Arbitration for Sport, CAS) mit der öffentlichen Ordnung der Union vorzunehmen.
Außerdem sind die nationalen Gerichte, wenn eine nationale oder von einem Sportverband stammende Regelung sie an der Ausübung ihrer Befugnisse hindert, verpflichtet, diese Regelung unangewendet zu lassen.
Wenn die Schiedsgerichtsbarkeit innerhalb der Union durchgeführt werden soll, müssen ihre Vereinbarkeit mit der justiziellen Architektur in der Union und die Einhaltung der öffentlichen Ordnung der Union sichergestellt sein.
Der Schiedsspruch des CAS ist im vorliegenden Fall in Anwendung eines von einem internationalen Sportverband (der FIFA) einseitig auferlegten Schiedsmechanismus ergangen, wie dies bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Sport oft der Fall ist.
Die vom CAS erlassenen Schiedssprüche müssen, um den wirksamen gerichtlichen Schutz von Sportlern, Klubs und anderen Einzelnen, die wegen der Ausübung einer mit Sport zusammenhängenden wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Union betroffen sein können, zu gewährleisten, einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden können. So muss diese Kontrolle, auch wenn sie wirksam beschränkt sein kann, um den Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung zu tragen, es dem Einzelnen jedenfalls ermöglichen, eine eingehende gerichtliche Kontrolle der Vereinbarkeit dieser Schiedssprüche mit den Grundsätzen und Bestimmungen der öffentlichen Ordnung der Union zu erwirken. Außerdem muss es möglich sein, einstweilige Anordnungen zu erwirken und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten.
Schließlich müssen die betroffenen Einzelnen in einem Fall, in dem es um einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln oder gegen eine Verkehrsfreiheit geht, bei diesen Gerichten nicht nur beantragen können, diesen Verstoß festzustellen und den Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens anzuordnen, sondern auch, das diesen Verstoß begründende Verhalten abzustellen.
Ein nationales Gericht ist verpflichtet, jede nationale oder von einem Sportverband stammende Regelung, die einem solchen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz des Einzelnen entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen.
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