Unbelegte Spitzenstellung kann teuer werden - Wettbewerbsverhältnis trotz großer Entfernung
LG Köln v. 25.3.2026 - 87 O 35/25
Der Sachverhalt:
Beide Parteien verkaufen online und stationär Schulartikel, insb. Schulranzen. Der Beklagte warb auf mehreren Websites sowie auf Facebook damit, dass sein Geschäft das größte Schulranzenfachcenter NRW"s sei und er mehr als 1.000 Schulranzen und Rucksäcke im Angebot habe. Die Klägerin mahnte ihn ab, diese Angaben zu unterlassen und forderte ihn zur Zahlung von Abmahnkosten auf, woraufhin die Parteien eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vereinbarten.
Die Klägerin behauptete, dass der Beklagte im Folgenden weiterhin unlautere Werbung ausgeübt hätte, und klagte auf die Erstattung der nicht gezahlten Abmahnkosten sowie auf Zahlung mehrerer Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 6.001,19 € nebst Zinsen. Der Beklagte behauptete, er habe eine Firma mit der Löschung aller befangenen Aussagen beauftragt, die Website mit der Werbung sei "inaktiv". Er war der Auffassung, die Parteien seien aufgrund der räumlichen Distanz ihrer Geschäfte von zwei Fahrtstunden keine Mitbewerber.
Das LG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten aus § 13 Abs. 3 UWG sowie auf die Zahlung mehrerer Vertragsstrafen für die jeweiligen Verstöße aus § 339 BGB i.V.m. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Werbungen aus §§ 8 Abs. 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 UWG. Die Parteien sind Mitbewerber i.S.d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da sie gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und Waren, die der Beklagte aufgrund seiner Bewerbung im Internet stationär verkauft, nicht mehr online bei der Klägerin erworben werden. Die Argumentation zur räumlichen Distanz war nach Auffassung des LG nicht überzeugend. Die Werbung des Beklagten mit einer Spitzenstellung ("größtes") war unzulässig, da sie anhand objektiver Kriterien nicht feststellbar war. Zudem tätigte er unlauter falsche Angaben über die Verfügbarkeit von Waren (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
Die Vertragsstrafe ist i.S.d. § 339 BGB verwirkt, da auf mehreren Websites und Facebook-Einträgen weiterhin mit den beanstandeten, unlauteren Angaben geworben wurde. Die Behauptung des Beklagten, die Website sei inaktiv, war unerheblich, da der angesprochene Verkehrskreis die Werbung weiterhin wahrnehmen und sich animiert fühlen konnte, das Ladengeschäft des Beklagten aufzusuchen.
Die pauschal behaupteten Löschungen hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, sie sind vielmehr als Behauptung ins Blaue hinein zu werten und damit unbeachtlich. Ihn trifft das Verschulden, da er entweder im Sinne eines Organisationsverschuldens die Drittfirma nicht mit der vollständigen Löschung aller unlauteren Angaben beauftragt hat oder er für eine mögliche Nicht- oder Schlechterfüllung eines etwaigen Auftrags über § 278 BGB haftet.
Die festgesetzten Vertragsstrafen sind billig i.S.d. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB, gedeckelt nach § 13a Abs. 3 UWG.
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Justiz NRW
Beide Parteien verkaufen online und stationär Schulartikel, insb. Schulranzen. Der Beklagte warb auf mehreren Websites sowie auf Facebook damit, dass sein Geschäft das größte Schulranzenfachcenter NRW"s sei und er mehr als 1.000 Schulranzen und Rucksäcke im Angebot habe. Die Klägerin mahnte ihn ab, diese Angaben zu unterlassen und forderte ihn zur Zahlung von Abmahnkosten auf, woraufhin die Parteien eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vereinbarten.
Die Klägerin behauptete, dass der Beklagte im Folgenden weiterhin unlautere Werbung ausgeübt hätte, und klagte auf die Erstattung der nicht gezahlten Abmahnkosten sowie auf Zahlung mehrerer Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 6.001,19 € nebst Zinsen. Der Beklagte behauptete, er habe eine Firma mit der Löschung aller befangenen Aussagen beauftragt, die Website mit der Werbung sei "inaktiv". Er war der Auffassung, die Parteien seien aufgrund der räumlichen Distanz ihrer Geschäfte von zwei Fahrtstunden keine Mitbewerber.
Das LG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten aus § 13 Abs. 3 UWG sowie auf die Zahlung mehrerer Vertragsstrafen für die jeweiligen Verstöße aus § 339 BGB i.V.m. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Werbungen aus §§ 8 Abs. 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 UWG. Die Parteien sind Mitbewerber i.S.d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da sie gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und Waren, die der Beklagte aufgrund seiner Bewerbung im Internet stationär verkauft, nicht mehr online bei der Klägerin erworben werden. Die Argumentation zur räumlichen Distanz war nach Auffassung des LG nicht überzeugend. Die Werbung des Beklagten mit einer Spitzenstellung ("größtes") war unzulässig, da sie anhand objektiver Kriterien nicht feststellbar war. Zudem tätigte er unlauter falsche Angaben über die Verfügbarkeit von Waren (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
Die Vertragsstrafe ist i.S.d. § 339 BGB verwirkt, da auf mehreren Websites und Facebook-Einträgen weiterhin mit den beanstandeten, unlauteren Angaben geworben wurde. Die Behauptung des Beklagten, die Website sei inaktiv, war unerheblich, da der angesprochene Verkehrskreis die Werbung weiterhin wahrnehmen und sich animiert fühlen konnte, das Ladengeschäft des Beklagten aufzusuchen.
Die pauschal behaupteten Löschungen hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, sie sind vielmehr als Behauptung ins Blaue hinein zu werten und damit unbeachtlich. Ihn trifft das Verschulden, da er entweder im Sinne eines Organisationsverschuldens die Drittfirma nicht mit der vollständigen Löschung aller unlauteren Angaben beauftragt hat oder er für eine mögliche Nicht- oder Schlechterfüllung eines etwaigen Auftrags über § 278 BGB haftet.
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