Unlauterer Schleichbezug von Veranstaltungstickets für "Deutsche Bank Park" Frankfurt
LG Frankfurt a.M. v. 22.4.2026 - 2-06 O 298/25
Der Sachverhalt:
Die Beklagte des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist alleinige Vertreiberin der Business Seats und Logen bei Veranstaltungen oder Sportereignissen im Stadion "Deutsche Bank Park", etwa auch bei Fußballspielen von Eintracht Frankfurt. Tickets für Endkunden können nur über ihre Verkaufsstellen und ihre Website erworben werden. Gewerbliche Ticketverkäufer beliefert sie nicht. In den AGB der beklagten Vertriebsgesellschaft wird ein kommerzieller Weiterverkauf u.a. im Internet oder zu einem höheren als dem ursprünglichen Preis untersagt. Gekaufte Tagestickets dürfen nicht in größerer Anzahl weitergegeben werden. Bei einem Verstoß können die Karten gesperrt werden und müssen nicht an den Kunden ausgeliefert werden.
Die Klägerin ist eine Event-Agentur und bietet über ihre Internetseite und die Plattform "eBay" Eintrittskarten für Veranstaltungen an. Sie bestellte bei der beklagten Vertriebsgesellschaft in elf Einzelbestellungen diverse Tickets für rund 25.000 €. Das Event-Unternehmen zahlte den Kaufpreis und bot die Karten online zum Kauf an. Die Vertriebsgesellschaft verweigerte die Auslieferung der Karten und zahlte auch den Kaufpreis nicht zurück.
Die daraufhin erhobene Klage der Event-Agentur auf Rückzahlung der rund 25.000 € hat das LG abgewiesen und auf die Widerklage der Vertriebsgesellschaft entschieden, dass die klagende Agentur gewerbliche Ticketverkäufe künftig unterlassen muss. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum OLG angefochten werden.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die AGB der beklagten Vertriebsgesellschaft verstoßen und einen unlauteren Schleichbezug begangen. Die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft sind wirksam. Der Kunde wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt.
Der Umstand, dass Veranstalter von Fußballspielen die Übertragbarkeit von Eintrittskarten für die von ihnen ausgerichteten Spiele insbesondere zwecks Bekämpfung des Schwarzhandels einschränken wollen, ist seit langer Zeit Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Bei einer Abwägung überwiegt das Interesse an einem Verbot der kommerziellen Ticketweitergabe. Die Beklagte hat ein schützenswertes Interesse an der Beschränkung der Weitergabe von Besuchsrechten und zwar sowohl aus Sicherheitsgründen im Stadion als auch zur Aufrechterhaltung des sozialen Preisgefüges. Im Falle von Krankheit oder sonstiger Verhinderung kann der Ticketerwerber seine Karte über die Zweitmarktplattform der beklagten Vertriebsgesellschaft aber legal weiterverkaufen.
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LG Frankfurt a.M. online
Die Beklagte des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist alleinige Vertreiberin der Business Seats und Logen bei Veranstaltungen oder Sportereignissen im Stadion "Deutsche Bank Park", etwa auch bei Fußballspielen von Eintracht Frankfurt. Tickets für Endkunden können nur über ihre Verkaufsstellen und ihre Website erworben werden. Gewerbliche Ticketverkäufer beliefert sie nicht. In den AGB der beklagten Vertriebsgesellschaft wird ein kommerzieller Weiterverkauf u.a. im Internet oder zu einem höheren als dem ursprünglichen Preis untersagt. Gekaufte Tagestickets dürfen nicht in größerer Anzahl weitergegeben werden. Bei einem Verstoß können die Karten gesperrt werden und müssen nicht an den Kunden ausgeliefert werden.
Die Klägerin ist eine Event-Agentur und bietet über ihre Internetseite und die Plattform "eBay" Eintrittskarten für Veranstaltungen an. Sie bestellte bei der beklagten Vertriebsgesellschaft in elf Einzelbestellungen diverse Tickets für rund 25.000 €. Das Event-Unternehmen zahlte den Kaufpreis und bot die Karten online zum Kauf an. Die Vertriebsgesellschaft verweigerte die Auslieferung der Karten und zahlte auch den Kaufpreis nicht zurück.
Die daraufhin erhobene Klage der Event-Agentur auf Rückzahlung der rund 25.000 € hat das LG abgewiesen und auf die Widerklage der Vertriebsgesellschaft entschieden, dass die klagende Agentur gewerbliche Ticketverkäufe künftig unterlassen muss. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum OLG angefochten werden.
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Die Klägerin hat gegen die AGB der beklagten Vertriebsgesellschaft verstoßen und einen unlauteren Schleichbezug begangen. Die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft sind wirksam. Der Kunde wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt.
Der Umstand, dass Veranstalter von Fußballspielen die Übertragbarkeit von Eintrittskarten für die von ihnen ausgerichteten Spiele insbesondere zwecks Bekämpfung des Schwarzhandels einschränken wollen, ist seit langer Zeit Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Bei einer Abwägung überwiegt das Interesse an einem Verbot der kommerziellen Ticketweitergabe. Die Beklagte hat ein schützenswertes Interesse an der Beschränkung der Weitergabe von Besuchsrechten und zwar sowohl aus Sicherheitsgründen im Stadion als auch zur Aufrechterhaltung des sozialen Preisgefüges. Im Falle von Krankheit oder sonstiger Verhinderung kann der Ticketerwerber seine Karte über die Zweitmarktplattform der beklagten Vertriebsgesellschaft aber legal weiterverkaufen.
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