24.06.2026

Unzulässige Mobilfunk-Werbung mit "unbegrenztem Datenvolumen"

Eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers liegt vor, wenn ein Mobilfunkanbieter einen Tarif mit der Beschreibung "unlimitiertes" oder "unbegrenztes Datenvolumen" bewirbt, der Kunde in diesem Vertrag dann aber jeweils nach Erreichen einer bestimmten Datenmenge festgelegte Datenpakete zusätzlich buchen muss. Dies gilt auch dann, wenn für die Zusatz-Buchungen keine weiteren Kosten anfallen.

LG Düsseldorf v. 20.2.2025 - 38 O 29/25
Der Sachverhalt:
Beide Parteien bieten bundesweit Telekommunikationsdienstleistungen an, darunter über Mobilfunktechnik realisierte Telefonie- und Internetzugangsdienstleistungen.

Die Antragsgegnerin führte im Oktober 2024 die Tarife 1&1 Unlimited S, M und L ein. Diese Tarife bieten für Internetzugangsdienste monatlich (zunächst) ein Datenvolumen von 50 GB. Sobald dieses annähernd verbraucht ist, erhält der Nutzer eine entsprechende Kurznachricht. Über einen darin enthaltenen Link kann er das "1&1 Controll-Center" aufrufen und weiteres Datenvolumen in Form eines nicht gesondert zu vergütenden, 1 GB großen Pakets aktivieren. Dieser Schritt kann beliebig oft wiederholt werden.

Auf der Startseite der Internetpräsenz der Antragsgegnerin ist im oberen Bereich unmittelbar unterhalb der Menüleiste ein fensterbreites Bildwechslerelement (Slider) angeordnet. Darin werden in wechselnder Folge verschiedene, in sich abgeschlossene, Bild-Text-Kombinationen enthaltende Darstellungen angezeigt. In einer dieser Darstellungen warb die Antragsgegnerin zu Jahresbeginn unter der Überschrift "NEU 1&1 Unlimited" für ihre gleichnamige Mobilfunktarifreihe mit dem Slogan "Auch bei steigendem Datenverbrauch immer verlässlich surfen, chatten und mailen." In einer Aufzählung von Produktvorteilen hieß es an erster Stelle "Unlimitiertes Datenvolumen". Das in der Darstellung enthaltene Bildelement zeigte vier Mobiltelefone mit zerbrochenen Displays und den Aufschriften "3 GB", "12 GB", "32 GB" und "50 GB". Quer über diesen Geräten lag ein großes Mobiltelefon, auf dessen (intaktem) Bildschirm das Wort "UNLIMITED" und ein Unendlichzeichen angezeigt wurden.

Die Antragstellerin hält die Darstellung in der Form, in der sie seit Mitte Januar 2025 auf der Start- und der Unterseite "Tarife" zu finden ist, für unlauter. Zur Begründung beruft sie sich in erster Linie auf eine durch die Werbeaussagen hervorgerufene Irreführung und hilfsweise auf einen in der Darstellung angestellten unzulässigen Werbevergleich.

Auf Antrag der Antragstellerin verbot das LG der Antragsgegnerin, wie geschildert zu werben. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das LG nun die einstweilige Verfügung bestätigt.

Die Gründe:
Der Verfügungsantrag ist aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 5a Abs. 1 UWG begründet. Die beanstandete Darstellung ist in dem beschriebenen Sinne irreführend und die festgestellte Irreführung ist geschäftlich auch relevant. Die Darstellung erweckt mit den in ihr enthaltenen Angaben bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs mutmaßlich den Eindruck, der dort vorgestellte Tarif erlaube (unter anderem) eine unbegrenzte Nutzung des von der Antragsgegnerin erbrachten Internetzugangsdienstes.

Ein solches Verständnis leitet sich unmittelbar aus dem Wortsinn der Bezeichnung "Unlimited" und der Angabe "Unlimitiertes Datenvolumen" ab. Ein erheblicher Teil des Verkehrs wird die Worte "unlimited" und "unlimitiert" als "unbegrenzt" verstehen. Als "unbegrenzt" wird der Verbraucher die Möglichkeiten ansehen, die von der Antragsgegnerin angebotenen Telefonie- und Internetzugangsdienste nutzen zu können.

Davon ausgehend wird der Verbraucher aus dem Versprechen des unbegrenzten Datenvolumens ableiten, jederzeit und ohne Rücksicht auf bislang von ihm "verbrauchtes" Datenvolumen auf das Internet zugreifen zu können. Dem durchschnittlichen, an Mobilfunktarifen interessierten Verbraucher ist bekannt, dass Internetzugangsdienste einschließende Mobilfunktarife den Zugang zum Internet im Rahmen der vereinbarten Bandbreite regelmäßig nur innerhalb eines bestimmten Datenvolumens ermöglichen. Darauf spielt die Darstellung mit der Abbildung von vier Mobiltelefonen mit zerbrochenen Displays und Angaben zwischen "3 GB" und "50 GB" an. An diese Begrenzungen wird der Verbraucher denken und sie wird er bei dem "Unlimited"-Tarif der Antragsgegnerin nicht erwarten.

Mit der von ihr tatsächlich angebotenen Leistung verlässt die Antragsgegnerin diesen durch die beanstandete Darstellung aufgebauten Erwartungshorizont.

Die von ihr angebotenen Unlimited-Tarife sind technisch ebenso aufgebaut wie eine Vielzahl marktgängiger Volumentarife. Bei solchen Tarifen steht dem Nutzer für die Inanspruchnahme von Internetzugangsdiensten mit der vereinbarten Bandbreite monatlich ein bestimmtes Datenvolumen zur Verfügung. Sobald dieses aufgebraucht ist, wird die Bandbreite des Internetzugangsdienstes auf einen geringen, nur noch für wenige Funktionen ausreichenden Wert (beispielsweise 64 kbit/s) abgesenkt ("gedrosselt"). Diese Drosselung kann der Nutzer - möglicherweise nicht stets, aber jedenfalls bei vielen marktgängigen Tarifen - aufheben, indem er für einen bestimmten Zeitraum oder im Bedarfsfall (also kurz vor oder nach Verbrauch des in dem Tarif monatlich inbegriffenen Datenvolumens) zusätzliches Datenvolumen bucht, das unbegrenzt für bestimmte Zeiträume oder in Paketgrößen angeboten wird (und gesondert zu vergüten ist).

Von solchen marktgängigen Volumentarifen unterscheiden sich die Unlimited-Tarife der Antragsgegnerin lediglich insofern, als der Nutzer für zusätzlich gebuchte Datenpakete kein gesondertes Entgelt zahlen muss. Mithin kann der Nutzer nicht - wie versprochen - unbegrenzt auf Internetzugangsdienste zugreifen. Er kann sich lediglich innerhalb eines voreingestellten, von ihm nicht beeinflussbaren Rahmens bewegen, den er im Bedarfsfall schrittweise überwinden muss. Für letzteres muss er zwar keine weiteren Kosten aufwenden. Dieser im Vergleich zu marktgängigen Volumentarifen bestehende Vorteil ändert aber nichts daran, dass die Unlimited-Tarife der Antragsgegnerin dem Nutzer den versprochenen unbegrenzten Zugriff auf das Internet nicht bieten.

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