Unzulässige vergleichende Werbung in Form einer Instagram-Story für einen medizinisch nicht indizierten Eingriff
OLG Frankfurt a.M. v. 6.11.2025 - 6 U 40/25Die Beklagte ist eine in Frankfurt a.F. tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u.a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei welcher ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.
Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.
Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch zu. Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe darf nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.
Das Heilmittelwerbegesetz bezieht sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon ist hier auszugehen. Es ist unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen "Höckernase" gelitten hat. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation war, kann offenbleiben. Die Beklagte hat nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.
Dabei hat die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es ist eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge sind insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So hat der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert hat. Dabei ist es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) zu hintereinander zu sehen gewesen sind. Zweck des Verbotes ist es zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperation unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzen. Geschützt wird die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich ist eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese muss auch neueren Werbeformen wie der der hier streitgegenständlichen Instagram-Story Rechnung tragen. Gerade derartige Stories können in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbunden Schönheitsoperation zu verleiten als reine Vorher-/Nachher-Fotos.
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Erläuterungen:
§ 1 HWG [Anwendungsbereich]
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für
1. (...)
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht
a) (...)
c) auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,
§ 11 HWG [Werbeverbot außerhalb der Fachkreise]
(1) (...) 3Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden:
1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff (...)