04.05.2020

Update Coronakrise: Insolvenz in Eigenverwaltung als Anfang und nicht als Ende

Insolvenz durch Corona: Die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19/Corona-Pandemie) schreitet weiter voran und hat auch die deutsche Wirtschaft infiziert. Der Beitrag "Pflichten des Geschäftsführers in der Corona-Krise" (GmbHStB 2020, 141) von Dr. Alexander Verhoeven gibt einen Überblick zu den Haftungsrisiken für Geschäftsführer in der Corona indizierten Unternehmenskrise sowie über die Vorteile der Sanierung in Eigenverwaltung gegenüber den Corona-Maßnahmen der Bundesregierung und Länder.

Trotz allen guten Willens des Gesetzgebers sind sämtliche Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft an Voraussetzungen geknüpft, die diese einschränken - und damit unanwendbar machen können. So sind Unternehmer und Geschäftsführer (GF) auch während der Corona-Krise weiter voll antragspflichtig und damit auch haftbar für "Altlasten" bzw. wenn dringend benötigte Liquiditätshilfen im Einzelfall verwehrt bleiben. Dr. Verhoeven erläutert mögliche Maßnahmen in der Krise - und ihre Unsicherheiten.

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO ist zwar gem. § 1 COVInsAG 3 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Doch sind daran auch Ausnahmen geknüpft, auf die Dr. Verhoeven explizit eingeht. Was ist mit Unternehmen, die bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie bestehende zahlungsunfähig bzw. überschuldet waren? Welche Schritte müssen GF zur Vermeidung einer eigenen Haftung unbedingt beachten?

Der Beitrag ergänzt den Aufsatz von Theiselmann (GmbH-StB 2020, 112) über die GF-Haftung in der Krise!

Mehr zum Thema:

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in dem aktuellen GmbHStB (GmbHStB 2020, 141) - frei abrufbar für Abonnenten, im Rahmen eines Probeabos oder eines Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Steuerrecht.

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Unser Autor:

Dr. Alexander Verhoeven ist Rechtsanwalt bei Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und geprüfter ESUG-Berater.
 

Verlag Dr. Otto Schmidt
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