28.10.2020

Update Coronakrise: Insolvenzfestigkeit einer Unternehmenssoftware aufgrund der COVID-19-Pandemie

Wie erwartet, wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Corona-Krise bis Ende des Jahres verlängert. Experten gehen dennoch davon aus, dass Deutschland eine Insolvenzwelle schon im vierten Quartal 2020 erwartet. Im aktuellen ITRB 2020, 267 beschäftigt sich Dr. Alin Seegel mit der Frage nach der Insolvenzfestigkeit eines (Software-)Lizenzvertrags und den Auswirkungen des Urteils BGH v. 16.5.2019 - IX ZR 44/18.

Aktuell im ITRB
Infolge der durch den Lockdown und die Folgen praktisch erzwungenen Digitalisierung der internen und externen Unternehmensprozesse ist die Frage aktueller denn je, ob eine Software in der Insolvenz des Anbieters weiter genutzt werden kann und der Lizenzvertrag damit "insolvenzfest" ist. Dies und ein Urteil des BGH aus dem Mai 2019 6 sind Anlass, die Problematik erneut zu beleuchten. Ob dem Lizenznehmer im Fall der Insolvenz des Lizenzgebers ein insolvenzfestes Nutzungsrecht (etwa an einer unternehmenskritischen Software) verbleibt oder ob er sein Nutzungsrecht ggf. entschädigungslos verliert, hängt nach der Rechtsprechung entscheidend von der Ausgestaltung des Lizenzvertrags ab.

Das BGH-Urteil v. 16.5.2019 reiht sich in die Riege der Urteile ein, die die Stellung des Lizenznehmers in der Insolvenz des Lizenzgebers stärken. Doch gilt diese Stärkung für den kaufrechtsähnlichen Lizenzvertrag und den mietrechtsähnlichen Lizenzvertrag gleichermaßen?

Mehr zum Thema:

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Unsere Autorin:

Dr. Alin Seegel ist Rechtsanwältin bei CSW Rechtsanwälte, München.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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