25.09.2019

Zinsderivate: Geldbuße gegen HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen aufgehoben

Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen im Zinsderivatsektor verhängt wurde, wird aufgehoben. Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission teilweise.

EuG v. 24.9.2019 - T-105/17
Der Sachverhalt:
Die HSBC-Gruppe ist eine Bankengruppe, die sich u.a. im Bereich Internationales Bankwesen und Kapitalmärkte (Global Banking and Markets) betätigt. HSBC Holdings ist die Muttergesellschaft von HSBC France, die wiederum die Muttergesellschaft von HSBC Bank ist. HSBC France und HSBC Bank sind für den Handel mit Euro-Zinsderivaten (Euro Interest Rate Derivatives - EIRD) zuständig. HSBC France ist für die Quotierungen im Euribor (Euro Interbank Offered Rate) Bank-Panel verantwortlich.

Der Euribor ist eine Gesamtheit von Referenzzinssätzen, der die Kosten der auf den internationalen Kapitalmärkten häufig verwendeten Kredite im Interbankengeschäft widerspiegeln soll. Er ist definiert als Index der Zinsen, zu denen eine erstklassige Bank einer anderen erstklassigen Bank innerhalb der Eurozone Termineinlagen in Euro im Interbankengeschäft anbietet. Im Juni 2011 beantragte die Barclays-Bankengruppe bei der Kommission eine Behandlung gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen und informierte sie über das Bestehen eines Kartells im EIRD-Sektor. Dabei verlieh sie ihrer Kooperationsbereitschaft Ausdruck. Am 14.10.2011 wurde Barclays ein bedingter Erlass der Geldbuße gewährt.

Auf Nachprüfungen in den Räumlichkeiten einiger Finanzinstitute in London und in Paris, u.a. auch bei HSBC, hin leitete die Kommission ein Kartellverfahren gegen verschiedene Finanzinstitute, darunter HSBC, ein. Mit Beschluss vom 7.12.2016 befand die Kommission, dass Crédit Agricole, HSBC und JPMorgan Chase an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, mit der sie den Wettbewerb im EIRD-Sektor eingeschränkt und/oder verfälscht hätten. Für diese Zuwiderhandlung verhängte die Kommission gegen HSBC eine Geldbuße von rd. 33,6 Mio. €<.

Das EuG bestätigte den Beschluss der Kommission teilweise.

Die Gründe:
Die Kommission hat dem Grunde nach zu Recht festgestellt, dass sich HSBC an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beteiligt hat. Die verhängte Geldbuße war jedoch wegen eines Begründungsmangels aufzuheben.

Die Kommission hat zu Recht angenommen, dass die Manipulation vom 19.3.2007, an der HSBC beteiligt war, als bezweckte Zuwiderhandlung einzustufen war. Die entsprechende Einstufung von zwei Erörterungen, bei denen die Händler von HSBC Informationen über ihre Handelspositionen mit Händlern anderer Institute ausgetauscht hatten, ist indes zu Unrecht erfolgt.

Nach der Prüfung der Klagegründe, die sich gegen die Schlussfolgerung der Kommission über die Beteiligung von HSBC an einer einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung gemeinsam mit anderen Instituten wenden, kommt das EuG zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung von HSBC an einer solchen Zuwiderhandlung nur insoweit angenommen werden kann, als es zum einen um ihr eigenes Verhalten im Rahmen der Zuwiderhandlung und zum anderen um das Verhalten anderer Institute im Rahmen der Manipulation vom 19.3.2007 und ihrer etwaigen Wiederholung geht.

Weiterhin wendet sich HSBC, was die verhängte Geldbuße betrifft, u.a. gegen die Begründung in Bezug auf die Bestimmung des Umsatzes als Berechnungsgrundlage für die Geldbuße. Die Kommission hat beschlossen, den Umsatz zu bestimmen, indem sie ein zahlenbasiertes Modell mit den gesamten EIRD-Portfolio-Cashflow-Eingängen als Ausgangspunkt heranzieht, und dem von ihr angewandten Abzinsungsfaktor somit eine wesentliche Rolle zukommt. Es schließt daraus, dass die betroffenen Unternehmen in die Lage versetzt werden müssen, nachzuvollziehen, wie die Kommission zu einem auf genau 98,849 % festgesetzten Abzinsungsfaktor gelangt ist, und dass es dem Gericht möglich sein muss, diesen Punkt des angefochtenen Beschlusses sowohl in rechtlicher als auch in sachlicher Hinsicht eingehend zu überprüfen.

Die Kommission hat in ihrem Beschluss nicht hinreichend erläutert, aus welchen Gründen der Abzinsungsfaktor auf genau diese Höhe festgesetzt wurde. Das EuG ist daher nicht in der Lage, seine Kontrolle über einen Punkt des Beschlusses auszuüben, der sich auf die HSBC auferlegte Geldbuße bedeutsam ausgewirkt haben kann. Es hebt deshalb die Geldbuße wegen eines Begründungsmangels auf.

Linkhinweis:
  • Für die auf den Webseiten des EuGH http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/ veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.
EuG PM Nr. 116 vom 24.9.2019
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