27.06.2022

Zum Umfang von Hinweispflichten bei Werbebannern von sog. "Gleichnamigen" (Peek & Cloppenburg)

Ob die Beklagte mit dem Zusatz "Düsseldorf" (bereits) an exponierter Stelle, mit besonders grellem Farbkontrast oder anderer Schriftgröße (noch) mehr Unterscheidbarkeit herbeigeführt bzw. sichergestellt hätte, mag dahinstehen. Die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten unter "Gleichnamigen" in ihrer Ausformung insbesondere durch Peek & Cloppenburg III gehen jedenfalls nicht so weit, dass dies von Rechts wegen zwingend zu verlangen wäre.

OLG Rostock v. 12.5.2022 - 2 U 18/20
Der Sachverhalt:
Die Parteien betreiben als sog. Gleichnamige Warenhäuser und Online-Versandhandel in der Textil- und Modebranche (Peek & Cloppenburg). Die Klägerin hatte die Beklagte auf Unterlassung wegen behaupteter Kennzeichen- und Wettbewerbsverletzungen durch das Verbreiten von Werbeposts in sozialen Medien in Anspruch genommen. Konkret streitbegriffen waren Vorfälle vom 12.8.2014 und 6.8.2016.

Das LG hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil in Bezug auf den Vorfall vom 12.8.2014 keine Wiederholungsgefahr und in Bezug auf den Vorfall vom 6.8.2016 kein Rechtsverstoß vorliege. Das OLG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.

Die Gründe:
Der Senat teilt die Einschätzung des LG, wonach das Posting vom 6.8.2016 den Maßgaben der Entscheidung Peek & Cloppenburg III (BGH-Urt. v. 24.1.2013 - I ZR 60/11) genügt. Der als solcher unstreitige Hinweis auf die Verschiedenheit der beiden P&C-Gesellschaften und ihrer Vertriebsgebiete erwies sich sowohl optisch-äußerlich als auch inhaltlich als ausreichend.

Der Hinweis ist der Unternehmensbezeichnung räumlich zugeordnet, leicht erkennbar, deutlich lesbar, seinem Sinn nach ohne Weiteres erfassbar und geeignet, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis - P&C sei P&C - hinreichend entgegenzuwirken. Dass die Beklagte kein Sternchen gesetzt hat, ist unschädlich. Entsprechendes gilt für die farbliche Kontrastgebung, die Schriftgröße und die Nichterwähnung des Schlagwortes "Düsseldorf" bereits in der Headline. Ob die Beklagte mit dem Zusatz "Düsseldorf" (bereits) an exponierter Stelle, mit besonders grellem Farbkontrast oder anderer Schriftgröße (noch) mehr Unterscheidbarkeit herbeigeführt bzw. sichergestellt hätte, mag dahinstehen. Die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten unter "Gleichnamigen" in ihrer Ausformung insbesondere durch Peek & Cloppenburg III gehen jedenfalls nicht so weit, dass dies von Rechts wegen zwingend zu verlangen wäre.

Das angefochtene Urteil begegnet auch insoweit keinen Bedenken, wie das LG in Bezug auf das Posting vom 12.8.2014 eine Wiederholungsgefahr i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG bzw. § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG - zur Wiederholungsgefahr und den Voraussetzungen ihrer Ausräumung bestehen im gesamten Recht des gewerblichen Rechtsschutzes letztlich weitgehend identische Maßstäbe - verneint hat. Bei dem streitbegriffenen Vorfall vom 12.8.2014 handelt es sich um ein Ereignis, das bereits bei Klageerhebung deutlich mehr als zwei Jahre, bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gut sechs Jahre zurückgelegen hat und nunmehr beinahe acht Jahre zurückliegt. Die Chronologie des Verfahrens spricht erkennbar dafür, dass der Vorfall vom 12.8.2014 nur als "Beifang" in den Prozess Eingang gefunden hat.

Im Mittelpunkt stand und steht augenscheinlich das Ereignis aus 2016, das zu dem Prozess Anlass gegeben hat. Unstreitig ist auch, dass die Beklagte die Zuwiderhandlung aus 2014 als solche nie abgestritten oder argumentativ bekämpft und - vor allen Dingen - "stehenden Fußes" beseitigt hat. Alles andere erschiene auch zutiefst verwunderlich, weil bereits lange vor dem 12.8.2014 für die hier maßgebliche Verletzungsform - gänzliches Fehlen eines Hinweises auf die Verschiedenheit der beiden P&C-Gesellschaften bzw. ihrer Vertriebsgebiete - höchstrichterlich Klarheit geschaffen, für die Beklagte also buchstäblich nichts mehr "auszureizen" / "abzustecken" war. In seiner konkreten Gestalt ist der Verstoß einmalig geblieben. Er stellt sich erkennbar als versehentlicher "Ausreißer" dar, dessen Singularität gerade durch die ansonsten rege wechselseitige Prozessführung wegen unterschiedlichster anderer - wirklicher oder mutmaßlicher - Wettbewerbs- bzw. Markenrechtsverletzungen unterstrichen wird.

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