11.11.2013

Zur Zulässigkeit von Werbeaussagen für "Matratzen Factory Outlets"

Die tatrichterliche Feststellung, dass die Bezeichnungen "Factory Outlet" und "Outlet" im Sinne eines Fabrikverkaufs zu verstehen sind und dort aus der Produktion des Anbieters stammende Waren zu erwarten sind, die unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels besonders preiswert angeboten werden, begegnet keinen Bedenken. Die Werbung mit der Bezeichnung "Markenqualität" bringt lediglich zum Ausdruck, dass die angebotene Ware in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender Markenhersteller entspricht.

BGH 24.9.2013, I ZR 89/12
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Matratzen und Bettwaren (Bettrahmen, Lattenroste, Bettdecken, Kopfkissen etc.). Die Klägerin nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Unterlassung verschiedener Werbeaussagen und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Die Beklagte, die auch selbst Matratzen produziert, bietet ihre Waren ausschließlich in eigenen Filialen (in Deutschland mehr als 500), den "Matratzen Factory Outlets" und "Matratzen Outlets", an. Über den Einzelhandel vertreibt sie ihre Produkte nicht. Einen Teil der vertriebenen Matratzen lässt die Beklagte von Drittunternehmen herstellen. Die Bettwaren werden von der Beklagten insgesamt zugekauft. Die Beklagte wirbt auf ihrer Internetseite u.a. mit folgenden Aussagen:

Starke Marken günstig! aus eigener Herstellung
Matratzen Factory Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqualität zu niedrigen Preisen
Aus eigener Herstellung
Matratzen Factory Outlet verspricht Matratzen und Lattenrahmen in Markenqualität zu niedrigen Preisen. Mit dem Direktverkauf ab Fabrik garantiert der Produzent von Markenqualität den denkbar günstigsten Preis für den Kunden. Gute Ware ist günstig verkäuflich, wenn der Weg über den Handel umgangen wird.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Verwendung der Bezeichnungen "Matratzen Factory Outlet" und "Matratzen Outlet" sei irreführend, weil die Beklagte tatsächlich keine "Outlets" betreibe. Entgegen der Werbung auf ihrer Internetseite biete die Beklagte auch keine Markenware an. Die Beklagte macht demgegenüber u.a. geltend, für ein Outlet komme es nicht entscheidend darauf an, dass die angebotenen Produkte darüber hinaus auch im Einzelhandel erworben werden könnten.

Das LG wies die Klage ganz überwiegend ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil insoweit auf, als das OLG die Beklagte verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Matratzen aus der Produktion der Beklagten wie folgt zu werben: "Markenqualität zu niedrigen Preisen", und wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG in diesem Umfang zurück. Im Übrigen hatte die Revision der Beklagten jedoch keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Annahme des OLG, die angegriffenen Bezeichnungen und Aussagen seien geeignet, einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu täuschen, hält der rechtlichen Nachprüfung nur insoweit nicht stand, als der Beklagten die Werbung mit der Angabe "Markenqualität zu niedrigen Preisen" verboten worden ist. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten steht der Klägerin gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu.

Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des OLG, die Klägerin könne von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG Unterlassung der Verwendung der Bezeichnungen "Factory Outlet" und "Outlet" bei der Bewerbung ihres Warenangebots verlangen. Das OLG hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass ein durchschnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Verbraucher diese Bezeichnungen im Sinne eines Fabrikverkaufs versteht. Ebenfalls zu Recht hat das OLG angenommen, unter einem "Fabrikverkauf" verstehe der Verbraucher den Verkauf besonders preisgünstig angebotener Markenware durch den Hersteller unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels. Die Bezeichnung der Verkaufsfilialen als "Outlets" sei auch deshalb irreführend, weil die von der Beklagten vertriebenen Matratzen, die den wesentlichen Teil ihres Warenangebots ausmachten, unstreitig nicht im Groß- und Einzelhandel erhältlich seien.

Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen die Beurteilung des OLG, der angesprochene Verkehr werde auch über die Preisgestaltung der Beklagten irregeführt. Das OLG hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, der Verbraucher erwarte, dass er Ware in einem "Outlet" günstiger bekommen könne als in einem regulären Einzelhandelsgeschäft. Der günstige Preis beruhe nach der Vorstellung der Verbraucher darauf, dass durch den Wegfall des Groß- und Einzelhandels die hierbei üblichen Handelsspannen eingespart werden könnten. Anders als bei "Outlets" üblich, betreibe die Beklagte in Deutschland nicht nur wenige, sondern mehr als 500 Verkaufsstellen. Bei diesen Filialen handele es sich um ganz normale Einzelhandelsgeschäfte. Die Beklagte suggeriert insoweit eine günstige Einkaufsmöglichkeit, die bei einer rein preislichen Betrachtung zwar zutreffen mag, die aber den Verbraucher mangels eines Vertriebs über den Groß- und Einzelhandel dennoch in seiner Erwartung täuscht.

Erfolg haben lediglich die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung des OLG, die Werbung der Beklagten für Matratzen aus ihrer Produktion mit der Aussage "Markenqualität zu niedrigen Preisen" sei ebenfalls gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführend, weil die Beklagte keine "Markenware" vertreibe. Mit der Verwendung des Begriffs "Markenqualität" suggeriert die Beklagte weder, dass die von ihr angebotenen Matratzen mit Marken gekennzeichnet sind, noch, dass es sich dabei um im Verkehr bekannte und anerkannte Produkte handelt. Die Bezeichnung als "Markenware" ist nicht mit dem Begriff "Markenqualität" identisch. Mit der Bezeichnung "Markenqualität" bringt die Beklagte nur zum Ausdruck, ihre Matratzen entsprächen in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender (Marken-)Hersteller.

Soweit der Senat in einem Urteil von 1989 angenommen hat, es sei mit § 1 UWG a.F. nicht zu vereinbaren, für eine Ware, die nicht mit einer Marke gekennzeichnet sei, mit der auf den Begriff der "Markenware" hindeutenden Bezeichnung "Markenqualität" zu werben, auch wenn die Ware aus der Produktion von Markenartikeln stamme oder solchen Artikeln qualitativ gleichwertig sei, ist daran nicht mehr festzuhalten.

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