01.08.2023

Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aus Gründen des Kindeswohls?

Generalanwältin Ćapeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine Mutter kleiner Kinder ausgestellten Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden könne, wenn dies dem Kindeswohl entspreche. Eine solche Ablehnung sei nur dann möglich, wenn die vollstreckende Behörde nach Nutzung des Kommunikationsmechanismus nicht über ausreichende Informationen verfüge, um mit absoluter Sicherheit davon auszugehen, dass die Vollstreckung des betreffenden Europäischen Haftbefehls nicht dem Kindeswohl zuwiderliefe.

EuGH, C-261/22: Schlussanträge der Generalanwältin vom 13.7.2023
Der Sachverhalt:
Eine belgische Justizbehörde stellte zur Vollstreckung einer fünfjährigen Freiheitsstrafe einen Europäischen Haftbefehl gegen eine Frau aus. Einige Monate später wurde diese Frau in Bologna (Italien) verhaftet. Zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung lebte ihr minderjähriger Sohn bei ihr, so dass die Haft durch Hausarrest ersetzt wurde, damit das Kind bei der Mutter bleiben konnte. Das Berufungsgericht Bologna stellte ein Informationsersuchen an die belgische Justizbehörde und ersuchte um Informationen zu den Verfahren zur Vollstreckung einer Strafe in Belgien gegen Mütter, die mit minderjährigen Kindern zusammenleben. Da es keine Antwort erhielt, lehnte es die Übergabe ab.

Der italienische Kassationsgerichtshof, der mit Rechtsmitteln gegen die Entscheidung über die Ablehnung der Übergabe befasst ist, hat den EuGH gefragt, ob die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt oder ausgesetzt werden kann, wenn es sich bei der gesuchten Person um eine Mutter handelt, die mit ihren minderjährigen Kindern zusammenlebt, wenn die Übergabe die Gefahr birgt, dass gegen das Grundrecht auf Familienleben oder das Kindeswohl verstoßen wird.

In ihren Schlussanträgen weist Generalanwältin Tamara Ćapeta darauf hin, dass der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls auf der Vermutung beruhe, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten. Diese Vermutung könne nur dann in Frage gestellt werden, wenn die vollstreckende Behörde von systemischen oder allgemeinen Mängeln im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Rechts auf Familienleben von inhaftierten Personen im Ausstellungsstaat Kenntnis habe. Da im vorliegenden Fall nichts auf systemische Mängel im Zusammenhang mit den Gewährleistungen des Familienlebens inhaftierter Personen in Belgien hinweise, ist die Generalanwältin der Ansicht, dass die vollstreckende Behörde die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht mit der Begründung ablehnen könne, dass möglicherweise ein Verstoß gegen das Recht auf Familienleben der verurteilten Frau vorliege.

Die Gründe:
Die andere Person (oder die anderen Personen, denn die verurteilte Frau hatte in der Zwischenzeit ein zweites Kind bekommen), deren Grundrechte im vorliegenden Fall in Rede stehen, sind die Kinder dieser Frau. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union schützt das Wohl des Kindes. Die Kinder, auf die sich der vorliegende Fall erstreckt, sind mittelbar Betroffene der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, so dass es möglich ist, dass bei der Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. Eine etwaige Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zum Schutz des Kindeswohls ist jedoch keine Frage des gegenseitigen Vertrauens, sondern eine Frage, die auf die Feststellung zielt, was in Bezug auf ein bestimmtes Kind dem Kindeswohl entspricht.

Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl schließt es nicht grundsätzlich aus, die Vollstreckung eines gegen eine Mutter kleiner Kinder ausgestellten Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Eine solche Ablehnung ist nur dann möglich, wenn nach Feststellung der konkreten Situation des Kindes und nach Nutzung des im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl vorgesehenen Kommunikationsmechanismus zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde die Letztere nicht über ausreichende Informationen verfügt, die es ihr ermöglichen, mit absoluter Sicherheit davon auszugehen, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht dem Kindeswohl zuwiderläuft.

Zum Zweck der Vermeidung von Straflosigkeit kann der fakultative Grund nach Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (der dem Vollstreckungsmitgliedstaat die Möglichkeit gibt, die Übergabe zu verweigern, wenn er sich verpflichtet, die Strafe selbst zu vollstrecken) zur Wahrung des Kindeswohls zu einer Verpflichtung der vollstreckenden Justizbehörde werden. Der Rückgriff auf Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl kann die beste Möglichkeit sein, wenn - aus welchen Gründen auch immer in Bezug auf das betreffende Kind - es dessen Wohl entspricht, den Vollstreckungsmitgliedstaat nicht zu verlassen, es aber gleichzeitig wichtig ist, dass das Kind häufigen Kontakt und enge Beziehungen zu seiner Mutter aufrechterhält.

Die vorläufige Aussetzung nach Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ist im vorliegenden Fall keine Option, da die Aussetzung nur in Bezug auf die gesuchte Person und nur dann möglich ist, wenn keine schwerwiegenden humanitären Gründe, wie etwa eine offensichtliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der gesuchten Person, vorliegen.

Mehr zum Thema:

Beratermodul Familienrecht:
Bessere Argumente, praktischer Unterhaltsrechner: Die perfekte Basisausstattung zum Familienrecht hier im Beratermodul Familienrecht. Mit Online-Unterhaltsrechner und den aktuellen Werten der Düsseldorfer Tabelle 2023! Topaktuell im Erman online: Kommentierung zum Vormundschaftsrecht und Betreuungsrecht! 4 Wochen gratis nutzen!
 
EuGH PM Nr. 123 vom 13.7.2023
Zurück