Anforderungen an die Darlegung einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit beim Unterhalt für minderjährige Kinder
OLG Hamburg v. 18.6.2025 - 7 UF 73/20Die Beteiligten streiten über die Abänderung eines zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs über die Zahlung von Kindesunterhalt. Die Antragsgegner sind aus der Ehe der Antragstellerin mit ihrem zwischenzeitlich geschiedenen Ehemann hervorgegangen. Sie haben zunächst bei ihrem Vater gelebt. Die Antragstellerin ist gelernte Physiotherapeutin und arbeitet seit mehreren Jahren selbstständig als solche. Die Beteiligten haben am 19.3.2015 einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Antragstellerin ab August 2015 zur Zahlung des Mindestunterhalts für die Antragsgegner verpflichtet hat. Sie beruft sich nunmehr darauf, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten könne und begehrt die Abänderung des Vergleichs dahingehend, dass sie nicht mehr verpflichtet ist, Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts an die Antragsgegner zu zahlen.
Das AG hat den Abänderungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens ist der Antragsgegner zu 1.) in den Haushalt der Antragstellerin gewechselt, die Antragsgegnerin zu 2.) lebt weiterhin im Haushalt des Kindesvaters. Die Antragstellerin hat das Verfahren im Hinblick auf den Obhutswechsel des Antragsgegners zu 1.) diesen betreffend für erledigt erklärt. Sie hat beantragt, den Beschluss des AG aufzuheben und festzustellen, dass sie nicht mehr verpflichtet ist, Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe an die Antragsgegnerin zu 2.) zu zahlen. Diese bestreitet die von der Antragstellerin behauptete Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung.
Das OLG hat die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Antragstellerin hat ihre Leistungsunfähigkeit nicht hinreichend vorgetragen. Um seiner Darlegungslast für eine fehlende Leistungsfähigkeit zu genügen, muss ein gesteigert unterhaltspflichtiger Elternteil detailliert und in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er unternommen hat, um einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen.
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, aufgrund körperlicher Beschwerden nicht in der Lage zu sein, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, gilt: Wer sich auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich
- Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und hat ferner
- darzulegen, inwieweit sich die behaupteten gesundheitlichen Störungen auf die Erwerbsfähigkeit auswirken.
- Konkrete Erwerbsbeeinträchtigungen sind im Einzelnen darzulegen und - ggf. anhand von Arztberichten oder Privatgutachten - zu erläutern.
Im Falle einer Erkrankung trifft den Unterhaltspflichtigen eine Obliegenheit, alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft Erforderliche zu tun, um seine Leistungsfähigkeit wiederherzustellen. Wer leichtfertig oder fahrlässig die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zur Behebung der einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Umstände nicht nutzt, muss sich unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte die Behandlung Erfolg gehabt. Er kann dann als unterhaltsrechtlich leistungsfähig angesehen werden.
Diesen Anforderungen werden die Darlegungen der Antragstellerin nicht gerecht. Da es an einem ausreichenden Vortrag fehlt, muss sich die Antragstellerin als erwerbsfähig behandeln lassen, so dass ihr fiktive Einkünfte auf Vollzeitbasis zuzurechnen sind. Für weite Teile des streitgegenständlichen Zeitraums hat die Antragstellerin nicht konkret dargelegt, inwieweit und in welchem Umfang sich die behaupteten gesundheitlichen Störungen auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt haben bzw. noch auswirken. Sie hat zudem nicht ausreichend dargelegt, alle gebotenen und ihr obliegenden Heilungs-/Therapiebemühungen zielstrebig und dauerhaft unternommen zu haben.
Vor dem Hintergrund des fehlenden substantiierten Vortrages zu den Heilungsbemühungen muss sich die Antragstellerin unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte eine ärztliche Behandlung Erfolg gehabt. Sie ist demnach unterhaltsrechtlich als leistungsfähig anzusehen, ihr sind fiktive Einkünfte einer ausgelernten und berufserfahrenen Physiotherapeutin in Vollzeittätigkeit zuzurechnen.
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Volltext der Entscheidung
Konsequenzen für die Praxis/Beraterhinweis
von RiAG Nils Thormeyer
in FamRB 2026, 9
enthalten im:
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