Bekämpfung häuslicher Gewalt: Bundesrat billigt elektronische Fußfessel
Familiengerichte können zukünftig in Hochrisikofällen Gewalttäter zum Tragen einer elektronischen Fußfessel verpflichten. So muss das Opfer die Polizei nicht mehr selbst informieren, wenn der Täter gegen eine Schutzanordnung verstößt, heißt es in der Begründung des Gesetzes, das der Bundestag am 8.5.2026 angenommen hatte.
Auf die Zustimmung des Opfers kommt es bei der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht an. Betroffene häuslicher Gewalt können aber auf Wunsch ein Zweitgerät erhalten, das anzeigt, ob sich der Täter ihnen nähert. Die Koordinierungsstelle kann zudem eine über die Verbotszone hinausgehende "Warnzone" festlegen, um durch eine frühere automatisierte Benachrichtigung einen effektiveren Opferschutz zu ermöglichen.
Den Familiengerichten wird durch das Gesetz auch ermöglicht, Gewalttäter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen wie Anti-Gewalt-Trainings zu verpflichten oder Gewaltpräventionsberatungen in Anspruch zu nehmen. Die Gerichte können auch Auskünfte aus dem Waffenregister anfordern. Darüber hinaus wird die mögliche Freiheitsstrafe bei Verstößen auf drei Jahre angehoben.
Nachdem sich die Länder nun abschließend mit dem Gesetz befasst haben, kann es ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
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BR PM vom 12.6.2026
Auf die Zustimmung des Opfers kommt es bei der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht an. Betroffene häuslicher Gewalt können aber auf Wunsch ein Zweitgerät erhalten, das anzeigt, ob sich der Täter ihnen nähert. Die Koordinierungsstelle kann zudem eine über die Verbotszone hinausgehende "Warnzone" festlegen, um durch eine frühere automatisierte Benachrichtigung einen effektiveren Opferschutz zu ermöglichen.
Den Familiengerichten wird durch das Gesetz auch ermöglicht, Gewalttäter zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen wie Anti-Gewalt-Trainings zu verpflichten oder Gewaltpräventionsberatungen in Anspruch zu nehmen. Die Gerichte können auch Auskünfte aus dem Waffenregister anfordern. Darüber hinaus wird die mögliche Freiheitsstrafe bei Verstößen auf drei Jahre angehoben.
Nachdem sich die Länder nun abschließend mit dem Gesetz befasst haben, kann es ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
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