Elektronische Fußfessel zum Schutz vor häuslicher Gewalt
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Mit dem Gesetz sollen wesentliche Verbesserungen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Gewaltschutzes erreicht werden: So soll auch eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, wonach Familiengerichte Täter zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung verpflichten können. Außerdem soll der Strafrahmen für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen erhöht werden.
Familiengerichte erhalten zur Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen künftig zudem die Möglichkeit für Auskünfte aus dem Waffenregister.
Änderungen im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss nahm am 6. Mai auf Antrag der Koalitionsfraktionen Änderungen am Regierungsentwurf vor. Sie betreffen vor allem die Ausgestaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. So wurde klargestellt, dass die Verpflichtung des Täters, ein technisches Überwachungsmittel zu tragen, auch umfasst, "ein zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen". Damit soll sichergestellt werden, dass die Koordinierungsstelle den Täter jederzeit kontaktieren kann.
Zugleich strich der Ausschuss eine im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung, wonach die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht gegen den erklärten Willen des Opfers angeordnet werden darf. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Täter "erheblichen Druck auf die verletzte Person ausüben", um eine solche Maßnahme zu verhindern, hieß es zur Begründung. Das Selbstbestimmungsrecht werde aber ausreichend gewahrt: "Das Gericht hat bei der Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen im Rahmen seiner Gesamtabwägung ohnehin stets den Willen der verletzten Person zu berücksichtigen und auch das mögliche Eskalationspotenzial einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung in die Abwägung miteinzubeziehen", hieß es dazu.
Mögliche Festlegung einer "Warnzone"
Neu eingeführt wurde zudem die Möglichkeit, dass die Koordinierungsstelle eine über die Verbotszone hinausgehende "Warnzone" festlegen kann. Diese soll eine frühere automatisierte Benachrichtigung ermöglichen, da ein effektiver Opferschutz häufig nicht gewährleistet werden könne, "wenn die Koordinierungsstelle erst beim Betreten der Verbotszone vom Überwachungssystem automatisiert gewarnt würde".
Darüber hinaus wurde geregelt, dass der geschützten Person automatisiert Daten über den Aufenthaltsort des Täters übermittelt werden können, wenn dieser gegen festgelegte geografische Grenzen oder Mindestabstände verstößt. "Hierdurch wird sichergestellt, dass das Opfer über das Zweitgerät über Annäherungen des Täters automatisiert benachrichtigt werden kann, sollte dieser die in der Gewaltschutzanordnung festgelegte Verbotszone betreten", hieß es.
Aufgaben der Koordinierungsstellen
Weitere Änderungen betrafen die Aufgaben der Koordinierungsstellen. Diese sollen künftig ausdrücklich auch mit den "Beteiligten", also vor allem dem Täter und der geschützten Person, die Durchführung der Anordnung koordinieren. Zudem wurden Vorschriften zur Datenverarbeitung angepasst. Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen für die Datenverwendung neu gefasst.
Darüber hinaus betreffen Änderungen u.a. verfahrensrechtliche Vorschriften, etwa zur Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen und zur Begleitung von Opfern durch eine Vertrauensperson in Gewaltschutzverfahren. Auch eine Evaluierung der Neuregelung wurde gesetzlich festgeschrieben.
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Bundestag PM vom 8.5.2026
Mit dem Gesetz sollen wesentliche Verbesserungen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Gewaltschutzes erreicht werden: So soll auch eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, wonach Familiengerichte Täter zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder an einer Gewaltpräventionsberatung verpflichten können. Außerdem soll der Strafrahmen für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen erhöht werden.
Familiengerichte erhalten zur Gefährdungsanalyse in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen künftig zudem die Möglichkeit für Auskünfte aus dem Waffenregister.
Änderungen im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss nahm am 6. Mai auf Antrag der Koalitionsfraktionen Änderungen am Regierungsentwurf vor. Sie betreffen vor allem die Ausgestaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. So wurde klargestellt, dass die Verpflichtung des Täters, ein technisches Überwachungsmittel zu tragen, auch umfasst, "ein zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen". Damit soll sichergestellt werden, dass die Koordinierungsstelle den Täter jederzeit kontaktieren kann.
Zugleich strich der Ausschuss eine im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung, wonach die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht gegen den erklärten Willen des Opfers angeordnet werden darf. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Täter "erheblichen Druck auf die verletzte Person ausüben", um eine solche Maßnahme zu verhindern, hieß es zur Begründung. Das Selbstbestimmungsrecht werde aber ausreichend gewahrt: "Das Gericht hat bei der Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen im Rahmen seiner Gesamtabwägung ohnehin stets den Willen der verletzten Person zu berücksichtigen und auch das mögliche Eskalationspotenzial einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung in die Abwägung miteinzubeziehen", hieß es dazu.
Mögliche Festlegung einer "Warnzone"
Neu eingeführt wurde zudem die Möglichkeit, dass die Koordinierungsstelle eine über die Verbotszone hinausgehende "Warnzone" festlegen kann. Diese soll eine frühere automatisierte Benachrichtigung ermöglichen, da ein effektiver Opferschutz häufig nicht gewährleistet werden könne, "wenn die Koordinierungsstelle erst beim Betreten der Verbotszone vom Überwachungssystem automatisiert gewarnt würde".
Darüber hinaus wurde geregelt, dass der geschützten Person automatisiert Daten über den Aufenthaltsort des Täters übermittelt werden können, wenn dieser gegen festgelegte geografische Grenzen oder Mindestabstände verstößt. "Hierdurch wird sichergestellt, dass das Opfer über das Zweitgerät über Annäherungen des Täters automatisiert benachrichtigt werden kann, sollte dieser die in der Gewaltschutzanordnung festgelegte Verbotszone betreten", hieß es.
Aufgaben der Koordinierungsstellen
Weitere Änderungen betrafen die Aufgaben der Koordinierungsstellen. Diese sollen künftig ausdrücklich auch mit den "Beteiligten", also vor allem dem Täter und der geschützten Person, die Durchführung der Anordnung koordinieren. Zudem wurden Vorschriften zur Datenverarbeitung angepasst. Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen für die Datenverwendung neu gefasst.
Darüber hinaus betreffen Änderungen u.a. verfahrensrechtliche Vorschriften, etwa zur Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen und zur Begleitung von Opfern durch eine Vertrauensperson in Gewaltschutzverfahren. Auch eine Evaluierung der Neuregelung wurde gesetzlich festgeschrieben.
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