Die nachträgliche Neubestimmung des Ehenamens nach einmaliger Ausübung des Wahlrechts bei Eheschließung ist ausgeschlossen
OLG München v. 5.8.2026 - 31 Wx 151/26 e
Der Sachverhalt:
Mit der Beschwerde streben die Beschwerdeführer die Klärung der Frage an, ob nach erklärtem Widerruf des Ehenamens der Geburtsname des anderen Ehegatten zum neuen Ehenamen bestimmt und eine entsprechende Erklärung durch die Beteiligte zu 3 wirksam entgegengenommen werden kann.
Der Beteiligte zu 1, damals bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, jetzt serbischer Staatsangehöriger, und die Beteiligte zu 2, deutsche Staatsangehörige, schlossen am 27.5.2011 die Ehe. Sie wählten bei der Eheschließung deutsches Namensrecht und bestimmten den Geburtsnamen des Mannes zum Ehenamen. Am 26.1.2026 gaben die Ehegatten vor dem Standesamt gem. Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB eine Erklärung über den Widerruf des Ehenamens ab. Anschließend bestimmten sie mit gesonderter Erklärung den Geburtsnamen der Ehefrau zum neuen Ehenamen, wobei der Ehemann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen ohne Bindestrich voranstellte.
Das Standesamt hatte Zweifel, ob es diese Erklärung wirksam entgegennehmen durfte, und legte die Frage dem AG vor. Das AG lehnte die erneute Ehenamensbestimmung ab. Das Recht zur Bestimmung eines Ehenamens erlösche grundsätzlich mit der erstmaligen Ausübung.
Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten zu 3 und 4 Beschwerde ein. Sie halten eine obergerichtliche, möglichst durch den BGH erfolgende Klärung für erforderlich, weil Rechtsprechung und Fachliteratur die Frage unterschiedlich beurteilen. Ihrer Auffassung nach spricht insbesondere dafür, dass der Gesetzgeber in anderen Vorschriften einen Ausschluss der Neubestimmung ausdrücklich geregelt habe, während dies für den Widerruf nach Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gerade nicht geschehen sei.
Sie weisen außerdem darauf hin, dass ein dauerhafter Ausschluss einer erneuten Ehenamenswahl zu unbefriedigenden Ergebnissen führen könne: Ehegatten wären nach einem Widerruf auch Jahre später daran gehindert, erneut einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, selbst wenn sich ihre familiäre Situation inzwischen wesentlich verändert habe, etwa durch die Geburt gemeinsamer Kinder.
AG und OLG haben die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Zutreffend und ausführlich begründet ist das AG in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und weiten Teilen der Literatur zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Anweisung des Standesamtes, die beantragte Eintragung vorzunehmen, bzw. die Erklärung zur Wahl des Ehenamens entgegenzunehmen, zu unterbleiben hat, weil die Stattgabe des Antrags der Beteiligten zu 1 und 2 einer Rechtsgrundlage entbehren würde.
Eine Neubestimmung des Ehenamens nach § 1355 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 BGB kommt dem Grundsatz nach nicht in Betracht, weil das Recht zur Bestimmung des Ehenamens mit der einmaligen Ausübung des Wahlrechts erlischt. Dies wird - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Schrifttum zur bisherigen Rechtslage einheitlich beurteilt und ist von den Entwurfsverfassern des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts bekräftigt worden. Insoweit fand mit der Gesetzesänderung zur Einführung des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 14.6.2024 kein Paradigmenwechsel hin zur freien Widerruflichkeit des Ehenamens statt.
Auch wenn die Expertenkommission eine weitere Liberalisierung des Namensrechts im Gesetzgebungsverfahren für wünschenswert erachtet hatte und über die aus ihrer Sicht unzureichende Umsetzung klagte, ändert dies nichts daran, dass eine weitergehende Liberalisierung des Namensrechts vom Gesetzgeber nicht umgesetzt wurde.
Von diesem Grundsatz ausgehend, scheidet eine Neubestimmung des Ehenamens aus, weil die Ehegatten ihr einmal bestehendes Wahlrecht nach § 1355 BGB bereits bei Eheschließung unter alter Rechtslage ausgeübt haben.
Die - von manchen Stimmen angenommene - Möglichkeit der (einmaligen) freien Neubestimmung des Ehenamens ergibt sich weder aus der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 67 Abs. 1 Satz 1 EGBGB noch aus einer direkten Anwendung des § 1355 Abs. 1, Abs. 4 BGB.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Zum einen hat die Frage der erneuten Wahl eines Ehenamens nach § 1355 BGB nach Widerruf gem. Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB grundsätzliche Bedeutung, weil sie eine Vielzahl von Fällen betrifft und die Rechtsfrage bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Im Übrigen gibt es widerstreitende obergerichtliche Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, die die Rechtsfrage unterschiedlich beurteilen. Es besteht daher ein Bedürfnis für eine höchstrichterliche Klärung.
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Mit der Beschwerde streben die Beschwerdeführer die Klärung der Frage an, ob nach erklärtem Widerruf des Ehenamens der Geburtsname des anderen Ehegatten zum neuen Ehenamen bestimmt und eine entsprechende Erklärung durch die Beteiligte zu 3 wirksam entgegengenommen werden kann.
Der Beteiligte zu 1, damals bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, jetzt serbischer Staatsangehöriger, und die Beteiligte zu 2, deutsche Staatsangehörige, schlossen am 27.5.2011 die Ehe. Sie wählten bei der Eheschließung deutsches Namensrecht und bestimmten den Geburtsnamen des Mannes zum Ehenamen. Am 26.1.2026 gaben die Ehegatten vor dem Standesamt gem. Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB eine Erklärung über den Widerruf des Ehenamens ab. Anschließend bestimmten sie mit gesonderter Erklärung den Geburtsnamen der Ehefrau zum neuen Ehenamen, wobei der Ehemann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen ohne Bindestrich voranstellte.
Das Standesamt hatte Zweifel, ob es diese Erklärung wirksam entgegennehmen durfte, und legte die Frage dem AG vor. Das AG lehnte die erneute Ehenamensbestimmung ab. Das Recht zur Bestimmung eines Ehenamens erlösche grundsätzlich mit der erstmaligen Ausübung.
Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten zu 3 und 4 Beschwerde ein. Sie halten eine obergerichtliche, möglichst durch den BGH erfolgende Klärung für erforderlich, weil Rechtsprechung und Fachliteratur die Frage unterschiedlich beurteilen. Ihrer Auffassung nach spricht insbesondere dafür, dass der Gesetzgeber in anderen Vorschriften einen Ausschluss der Neubestimmung ausdrücklich geregelt habe, während dies für den Widerruf nach Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gerade nicht geschehen sei.
Sie weisen außerdem darauf hin, dass ein dauerhafter Ausschluss einer erneuten Ehenamenswahl zu unbefriedigenden Ergebnissen führen könne: Ehegatten wären nach einem Widerruf auch Jahre später daran gehindert, erneut einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, selbst wenn sich ihre familiäre Situation inzwischen wesentlich verändert habe, etwa durch die Geburt gemeinsamer Kinder.
AG und OLG haben die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Zutreffend und ausführlich begründet ist das AG in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und weiten Teilen der Literatur zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Anweisung des Standesamtes, die beantragte Eintragung vorzunehmen, bzw. die Erklärung zur Wahl des Ehenamens entgegenzunehmen, zu unterbleiben hat, weil die Stattgabe des Antrags der Beteiligten zu 1 und 2 einer Rechtsgrundlage entbehren würde.
Eine Neubestimmung des Ehenamens nach § 1355 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 BGB kommt dem Grundsatz nach nicht in Betracht, weil das Recht zur Bestimmung des Ehenamens mit der einmaligen Ausübung des Wahlrechts erlischt. Dies wird - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Schrifttum zur bisherigen Rechtslage einheitlich beurteilt und ist von den Entwurfsverfassern des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts bekräftigt worden. Insoweit fand mit der Gesetzesänderung zur Einführung des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 14.6.2024 kein Paradigmenwechsel hin zur freien Widerruflichkeit des Ehenamens statt.
Auch wenn die Expertenkommission eine weitere Liberalisierung des Namensrechts im Gesetzgebungsverfahren für wünschenswert erachtet hatte und über die aus ihrer Sicht unzureichende Umsetzung klagte, ändert dies nichts daran, dass eine weitergehende Liberalisierung des Namensrechts vom Gesetzgeber nicht umgesetzt wurde.
Von diesem Grundsatz ausgehend, scheidet eine Neubestimmung des Ehenamens aus, weil die Ehegatten ihr einmal bestehendes Wahlrecht nach § 1355 BGB bereits bei Eheschließung unter alter Rechtslage ausgeübt haben.
Die - von manchen Stimmen angenommene - Möglichkeit der (einmaligen) freien Neubestimmung des Ehenamens ergibt sich weder aus der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 67 Abs. 1 Satz 1 EGBGB noch aus einer direkten Anwendung des § 1355 Abs. 1, Abs. 4 BGB.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Zum einen hat die Frage der erneuten Wahl eines Ehenamens nach § 1355 BGB nach Widerruf gem. Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB grundsätzliche Bedeutung, weil sie eine Vielzahl von Fällen betrifft und die Rechtsfrage bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Im Übrigen gibt es widerstreitende obergerichtliche Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, die die Rechtsfrage unterschiedlich beurteilen. Es besteht daher ein Bedürfnis für eine höchstrichterliche Klärung.
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