26.02.2024

Elektronische Beurkundung künftig auch in Präsenzverfahren möglich

Das BMJ hat am 23.2.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung veröffentlicht. Der Gesetzentwurf dient der weiteren Digitalisierung des Beurkundungswesens. Ziel der Reform ist es Medienbrüche abzubauen. Hierdurch sollen insbesondere die Urkundsstellen entlastet werden.

Bislang ist das Beurkundungsverfahren grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet. Dagegen erfolgt die Verwahrung der Urkunden bei Notarinnen und Notare und spätestens ab 1.1.2026 flächendeckend auch bei Gerichten elektronisch. Auch der Vollzug beurkundeter Geschäfte und Erklärungen läuft zunehmend elektronisch ab. Daher bedarf es derzeit häufig eines doppelten Medientransfers: Die elektronisch verfassten Urkunden werden ausgedruckt und müssen nach der Unterzeichnung eingescannt werden. Dies ist mit erheblichem Aufwand verbunden.

Es sind insbesondere folgende Änderungen vorgesehen:

Notarielle Beurkundung von Willenserklärungen in elektronischer Form:
  • Beurkundungen sollen künftig auch in Präsenzverfahren elektronisch möglich sein. Die Urkundsperson kann die Niederschrift unmittelbar als elektronisches Dokument aufnehmen und die Beteiligten unterschreiben die elektronische Niederschrift auf einem elektronischen Hilfsmittel wie z. B. einem Unterschriftenpad oder einem Touchscreen oder versehen sie mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur. Abschließend bringt die Urkundsperson ihre qualifizierte elektronische Signatur an, wodurch die Authentizität und Integrität der Urkunde geschützt wird.
     
  • Für Notarinnen und Notare wird die Bundesnotarkammer ein Signatursystem für elektronische Präsenz-beurkundungen bereitstellen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die erforderliche Softwareausstattung den deutschen Notarinnen und Notaren flächendeckend und niedrigschwellig zeitnah zur Verfügung steht.
     

Beglaubigungen elektronischer Unterschriften:

  • Um elektronische Beglaubigungen zu vereinfachen, soll künftig die Beglaubigung von eigenhändigen elektronischen Unterschriften ermöglicht werden, die auf einem elektronischen Hilfsmittel wie z. B. einem Unterschriftenpad oder einem Touchscreen geleistet werden.
     

Vereinfachte Zugangsbewirkung von beurkundeten und beglaubigten Erklärungen:

  • Künftig soll der Zugang der öffentlich beglaubigten Abschrift einer notariell beurkundeten und öffentlich beglaubigten Erklärung ausreichen, damit die Erklärung wirksam wird. Mit Hilfe von elektronisch beglaubigten Abschriften kann der Zugang auch auf elektronischem Wege bewirkt werden. Dies ermöglicht etwa die elektronische Übermittlung von Erbausschlagungserklärungen an das Nachlassgericht.
     

Der Entwurf wurde an Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 28.3.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Den Entwurf des Gesetzes finden Sie hier.


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BMJ PM vom 23.2.2024
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