08.06.2026

Ermittlungen wegen einer Scheinehe auch bei zwischenzeitlichem Erwerb der Unionsbürgerschaft des Betroffenen möglich

Ein Mitgliedstaat kann wegen eines Betrugs im Zusammenhang mit einer Scheinehe ermitteln und dessen Vorliegen feststellen, auch wenn die betroffene Person inzwischen die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats erworben hat.

EuGH v. 4.6.2026 - C-560/24
Der Sachverhalt:
Ein Drittstaatsangehöriger ließ sich als Student in Irland nieder. Kurz vor Ablauf seines Aufenthaltstitels heiratete er eine Unionsbürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte. Infolge dieser Eheschließung erhielt er eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers und erwarb dann im Jahr 2015 die irische Staatsangehörigkeit, die seitdem die Grundlage für sein Aufenthaltsrecht bildet. Die irischen Behörden hegen jedoch den Verdacht, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt habe und dass die Aufenthaltsrechte in betrügerischer Weise erlangt worden seien. Der irische Justizminister erließ daraufhin Entscheidungen, in denen er Betrug und Rechtsmissbrauch feststellte, und vertritt die Auffassung, dass die aus der Freizügigkeitsrichtlinie abgeleiteten Rechte als von Anfang an zurückgenommen anzusehen seien. Der Betroffene hat diese Entscheidungen angefochten und macht geltend, dass er, da er irischer Staatsbürger geworden sei, nicht mehr unter diese Richtlinie falle.

Das mit der Rechtssache befasste irische Gericht fragt den EuGH, ob die Richtlinie es den nationalen Behörden erlaubt, wegen eines in der Vergangenheit begangenen Betrugs oder Rechtsmissbrauchs zu ermitteln und einen solchen gegebenenfalls festzustellen, auch wenn die betroffene Person die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat und zum Zeitpunkt der Ermittlungen nicht mehr unter die Regelung dieser Richtlinie fällt.

Der EuGH hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten wegen eines in der Vergangenheit begangenen Betrugs ermitteln und dessen Vorliegen feststellen können, selbst wenn die betroffene Person die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat.

Die Gründe:
Die Freizügigkeitsrichtlinie gilt für Unionsbürger, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sowie für ihre Familienangehörigen. Grundsätzlich regelt sie nicht die Situation einer Person, die die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben hat und deren Aufenthalt nunmehr auf nationalem Recht beruht. Diese Person kann jedoch in Bezug auf den Zeitraum, in dem sie bestimmte Vorschriften der Richtlinie in Anspruch genommen hat, diesen weiterhin unterliegen.

Die Vorschriften der Richtlinie finden zur Bekämpfung von Betrug und Rechtsmissbrauch auch auf vergangene Sachverhalte Anwendung. Sie ermöglichen es den Mitgliedstaaten, Maßnahmen in Bezug auf zuvor gewährte Rechte zu ergreifen, auch wenn die Person zum Zeitpunkt des Eingreifens der Behörden nicht mehr Begünstigte der Richtlinie ist. Eine gegenteilige Auslegung würde das Ziel der Bekämpfung von Scheinehen und betrügerischen Praktiken, die oft erst spät aufgedeckt werden, gefährden.

Diese Vorschriften räumen den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, Ermittlungen durchzuführen und gegebenenfalls das Vorliegen eines Betrugs oder eines Rechtsmissbrauchs festzustellen, ohne dass es erforderlich ist, unmittelbar eine die verliehenen Rechte betreffende Maßnahme zu erlassen. Diese Befugnis, die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Verfahrensgarantien auszuüben ist, kann es ermöglichen, zu einem späteren Zeitpunkt Konsequenzen zu ziehen, einschließlich des Entzugs der Staatsangehörigkeit und damit des Status als Unionsbürger, sofern dabei die Anforderungen des Unionsrechts eingehalten werden.

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EuGH PM Nr. 80 vom 4.6.2026