Kein ausnahmsloser Anspruch auf einen Kindergartenplatz mit durchgängig siebenstündiger Betreuungszeit
OVG Koblenz v. 14.4.2026 - 6 A 10075/26.OVG
Der Sachverhalt:
Der 2022 geborene Kläger besucht eine Kindertagesstätte im Rhein-Pfalz-Kreis mit einer Betreuungszeit von montags bis freitags im Zeitraum von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr. Seine Mutter befindet sich seit der Geburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern des Klägers einen Kindergartenplatz mit einer durchgängigen siebenstündigen Betreuungszeit. Dies lehnte der Rhein-Pfalz-Kreis ab, weil ein entsprechender Platz nicht angeboten werden könne. Die daraufhin erhobene Klage wies das VG ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat das OVG nun zurückgewiesen.
Die Gründe:
Das VG hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz soll zwar "regelmäßig" eine durchgängige Betreuung über sieben Stunden stattfinden. Dies muss aber nicht ausnahmslos in allen Fällen gewährleistet sein. Eine Berücksichtigung der familiären Situation bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall ein vom Regelfall abweichender Betreuungsbedarf vorliegt, ist danach möglich. Insbesondere wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss, kann demnach der Verschaffungsanspruch auf einen Betreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit erfüllt werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Achten Sozialgesetzbuch normierten Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt und den dort geregelten Förderzielen. Diesen Bestimmungen lassen sich keine konkreten zeitlichen Vorgaben für einen Mindest-Betreuungszeitraum entnehmen. Der Bundesgesetzgeber hat vielmehr die Regelung des Betreuungszeitraums in einer Kindertageseinrichtung den Landesgesetzgebern überlassen.
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Justiz Rheinland-Pfalz PM Nr. 6 vom 28.4.2026
Der 2022 geborene Kläger besucht eine Kindertagesstätte im Rhein-Pfalz-Kreis mit einer Betreuungszeit von montags bis freitags im Zeitraum von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr. Seine Mutter befindet sich seit der Geburt eines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern des Klägers einen Kindergartenplatz mit einer durchgängigen siebenstündigen Betreuungszeit. Dies lehnte der Rhein-Pfalz-Kreis ab, weil ein entsprechender Platz nicht angeboten werden könne. Die daraufhin erhobene Klage wies das VG ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat das OVG nun zurückgewiesen.
Die Gründe:
Das VG hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz soll zwar "regelmäßig" eine durchgängige Betreuung über sieben Stunden stattfinden. Dies muss aber nicht ausnahmslos in allen Fällen gewährleistet sein. Eine Berücksichtigung der familiären Situation bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall ein vom Regelfall abweichender Betreuungsbedarf vorliegt, ist danach möglich. Insbesondere wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss, kann demnach der Verschaffungsanspruch auf einen Betreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit erfüllt werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Achten Sozialgesetzbuch normierten Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt und den dort geregelten Förderzielen. Diesen Bestimmungen lassen sich keine konkreten zeitlichen Vorgaben für einen Mindest-Betreuungszeitraum entnehmen. Der Bundesgesetzgeber hat vielmehr die Regelung des Betreuungszeitraums in einer Kindertageseinrichtung den Landesgesetzgebern überlassen.
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