Kollision zwischen Bus nach Rotlichtverstoß und Wendemanöver durchführendem PKW
OLG Frankfurt a.M. v. 23.9.2025 - 10 U 213/22
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Bei dem Unfall in Frankfurt a.M. wurde die Mutter des Klägers tödlich verletzt. Der Kläger fuhr mit dem PKW seines Vaters in Frankfurt/Praunheim in südliche Fahrtrichtung die vom Beklagten in nördliche Richtung genutzte Straße. Der Kläger ordnete sich im Kreuzungsbereich auf der Linksabbiegerspur hinter vier weiteren Fahrzeugen ein. Nach dem Umschalten des Linksabbiegerpfeils auf Grün fuhr der Kläger als fünftes und letztes Fahrzeug in die Abzweigung ein. Der aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung kommende Beklagte steuerte einen Linienbus und kollidierte bei seiner Geradeausfahrt mit dem Fahrzeug des Klägers. Er behauptet, seine Ampel habe Grün gezeigt.
Das LG gab der Schadensersatzklage bei Annahme einer alleinigen Haftung des Beklagten ganz überwiegend statt. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten entschied das OLG, dass den Kläger eine Mithaftung in Höhe von 1/5 treffe. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass für keinen der Beteiligten der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen ist. Zu Lasten des Beklagten wirkt, dass die Ampel für den Bus unmittelbar vor der Kollision bereits seit mindestens 22 Sekunden rot gezeigt hatte. Dass eine Fehlschaltung in Form eines sog. feindlichen Grüns vorgelegen hat, ist auszuschließen. Die Ampelanlage ist auf ihre Funktionsfähigkeit hin geprüft worden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Busfahrer mit 58 km/h und damit mit leicht überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist.
Zulasten des Klägers wirkt, dass dieser sich ungewöhnlich lange im Kreuzungsbereich aufgehalten hat. Er hat unter Nutzung der Linksabbiegespur ein Wendemanöver beabsichtigt. Dadurch hat er sich infolge der geringeren Geschwindigkeit länger (9 Sekunden) als üblich (4-4,5 Sekunden) im Kreuzungsbereich aufgehalten. Er hat die Kollision mit dem für ihn sichtbaren Bus bei rechtzeitiger Bremsung vermeiden können. Zudem ist von einem Gelblichtverstoß des Klägers auszugehen.
Die Abwägung der Verursachungsbeiträge auf Seiten des Beklagten (Rotlichtverstoß, überhöhte Geschwindigkeit und erhöhte Betriebsgefahr des Busses) und des Klägers (Gelblichtverstoß, längeres Aufhalten im Kreuzungsbereich infolge Wendemanövers) führt zu einer Haftungsverteilung von 4/5 zu Lasten des Beklagten und 1/5 zu Lasten des Klägers.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 52 vom 29.9.2025
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Bei dem Unfall in Frankfurt a.M. wurde die Mutter des Klägers tödlich verletzt. Der Kläger fuhr mit dem PKW seines Vaters in Frankfurt/Praunheim in südliche Fahrtrichtung die vom Beklagten in nördliche Richtung genutzte Straße. Der Kläger ordnete sich im Kreuzungsbereich auf der Linksabbiegerspur hinter vier weiteren Fahrzeugen ein. Nach dem Umschalten des Linksabbiegerpfeils auf Grün fuhr der Kläger als fünftes und letztes Fahrzeug in die Abzweigung ein. Der aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung kommende Beklagte steuerte einen Linienbus und kollidierte bei seiner Geradeausfahrt mit dem Fahrzeug des Klägers. Er behauptet, seine Ampel habe Grün gezeigt.
Das LG gab der Schadensersatzklage bei Annahme einer alleinigen Haftung des Beklagten ganz überwiegend statt. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten entschied das OLG, dass den Kläger eine Mithaftung in Höhe von 1/5 treffe. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass für keinen der Beteiligten der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen ist. Zu Lasten des Beklagten wirkt, dass die Ampel für den Bus unmittelbar vor der Kollision bereits seit mindestens 22 Sekunden rot gezeigt hatte. Dass eine Fehlschaltung in Form eines sog. feindlichen Grüns vorgelegen hat, ist auszuschließen. Die Ampelanlage ist auf ihre Funktionsfähigkeit hin geprüft worden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Busfahrer mit 58 km/h und damit mit leicht überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist.
Zulasten des Klägers wirkt, dass dieser sich ungewöhnlich lange im Kreuzungsbereich aufgehalten hat. Er hat unter Nutzung der Linksabbiegespur ein Wendemanöver beabsichtigt. Dadurch hat er sich infolge der geringeren Geschwindigkeit länger (9 Sekunden) als üblich (4-4,5 Sekunden) im Kreuzungsbereich aufgehalten. Er hat die Kollision mit dem für ihn sichtbaren Bus bei rechtzeitiger Bremsung vermeiden können. Zudem ist von einem Gelblichtverstoß des Klägers auszugehen.
Die Abwägung der Verursachungsbeiträge auf Seiten des Beklagten (Rotlichtverstoß, überhöhte Geschwindigkeit und erhöhte Betriebsgefahr des Busses) und des Klägers (Gelblichtverstoß, längeres Aufhalten im Kreuzungsbereich infolge Wendemanövers) führt zu einer Haftungsverteilung von 4/5 zu Lasten des Beklagten und 1/5 zu Lasten des Klägers.
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