25.11.2025

Kündigung eines Sparplans für das Kind nach Trennung der Eltern

Verpflichtet ein Ehegatte sich gegenüber dem anderen ohne Gegenleistung zu regelmäßigen Einzahlungen auf ein Konto des gemeinsamen Kindes, kann er diese Vereinbarung nach Trennung der Eheleute regelmäßig aus wichtigem Grund kündigen.

OLG Koblenz v. 10.2.2025 - 7 UF 567/24
Der Sachverhalt:
Eheleute M und F eröffneten 2020 ein Wertpapierdepot für ihre Tochter T und vereinbarten, dass F darauf monatlich 250 € in einen Aktienfonds einzahlen soll. Nach zwischenzeitlicher Trennung der Eheleute übersandte F dem M im März 2023 eine Umsatzübersicht und bestätigte die vereinbarungsgemäße Einzahlung. Ein Jahr später stellte sie die Zahlungen ein. M beantragte beim FamG, F zur Fortführung der Zahlungen zu verpflichten. Er meint, zwischen ihm und F sei ein Vertrag zugunsten Dritter zustande gekommen, den F auch nach der Trennung nicht beenden könne. Das FamG wies den Antrag zurück, wogegen M Beschwerde erhob.

Das OLG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Gründe:
Ob ein Vertrag zugunsten Dritter wirksam geschlossen worden ist, kann dahinstehen, da nicht T Antragstellerin ist, sondern M. Es kommt mithin nur auf Ansprüche des M gegen F an, die aber nicht schlüssig dargelegt sind. M hat nicht vorgetragen, dass F eine Verpflichtung zur Zahlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zur Ansammlung eines bestimmten Guthabens übernommen hat.

Auch zu Leistungsstörungen oder Kündigungsmöglichkeiten ist nichts dargelegt. Entsprechender Sachvortrag ist aber erforderlich, da nicht angenommen werden kann, dass F sich lebenslang und ohne Verknüpfung mit dem Bestand der Ehe zur Weiterzahlung hat verpflichten wollen. Jedenfalls nach Scheitern der Ehe muss sie die Möglichkeit haben, die Vereinbarung nach § 313 BGB zu beenden, was sie durch Einstellung der Zahlungen auch getan hat. Dazu ist sie schon deshalb berechtigt, weil M sich zu keiner Gegenleistung verpflichtet hat und die finanziell schwächere F durch die Absprache einseitig belastet ist. Zudem haben die Beteiligten gegenüber der Bank gerade kein unkündbares oder zeitlich festgelegtes Ansparmodell gewählt.

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Link zum Volltext der Entscheidung

Besprechung der Entscheidung mit Beraterhinweis
von DirAG Andreas Frank

in FamRB 2025, 473

Volltext und Besprechung enthalten im
Beratermodul Familienrecht
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