29.10.2025

Räumung bei rechtskräftigem Entzug der Wohnberechtigung

Ist einem Mieter während einer Haftstrafe die Wohnberechtigung rechtskräftig entzogen worden, muss kein Beweis darüber erhoben werden, ob der Mieter auch tatsächlich die gemietete Wohnung nicht mehr bewohnt hat. Das Gericht bestätigte damit die Änderung seiner Rechtsprechung bei Kündigungsanordnungen.

AG Frankfurt a.M. 28.5.2025 - 33076 C 50/25
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung der Klägerin. Im November 2022 war der Beklagte zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Während seiner Abwesenheit wohnte sein erwachsener Sohn in der Wohnung. Bei Haftentlassung wurde dem Mieter behördlicherseits die Auflage gemacht, binnen eines Tages einen Wohnsitz anzumelden. Da die Klägerin binnen so kurzer Frist keine Wohnungsgeberbestätigung erstellen konnte, kontaktierte der Beklagte seine Ex-Frau und meldete sich behördlich in deren Wohnung an. Er zog jedoch nach eigenen Angaben nicht bei ihr ein, sondern kehrte in die von ihm gemietete Wohnung zurück. Erst einige Monate später erfolgte die behördliche Anmeldung in der gemieteten Wohnung.

Zwischenzeitlich war dem Beklagten wegen nicht vorliegender amtlicher Meldung in der gemieteten Wohnung von der Stadt das öffentliche Wohnrecht bestandskräftig entzogen worden. Der erwachsene Sohn war kein Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins. Die Stadt erließ gegenüber der Klägerin eine Kündigungsanordnung, der diese zur Vermeidung eines Bußgelds nachgekommen ist. Sodann wurde Klage auf Räumung und Herausgabe erhoben. Der Beklagte trug vor, dass er, abgesehen von seiner Zeit in der JVA, die streitbefangene Wohnung durchgehend bewohnt habe.

Das AG gab der Räumungsklage statt.

Die Gründe:
Es kam im vorliegenden Fall gar nicht darauf an, ob der Beklagte wirklich durchgehend (abgesehen von der Haftzeit) in der streitbefangenen Wohnung gewohnt hatte oder nicht. Maßgeblich für das berechtigte Interesse der Vermieterin bzw. Klägerin war gem. § 573 Abs. 1 S. 1 BGB allein der bestandskräftige Entzug der Wohnberechtigung (§§ 17, 23 Abs. 3 Hess. WohnraumförderungsG) i.V.m. der Kündigungsanordnung.

Das Gericht bestätigte damit die Änderung seiner Rechtsprechung bei Kündigungsanordnungen. So war in früheren Jahren in solchen Fällen trotz bestandskräftigen Entzugs des öffentlichen Wohnrechts Beweis erhoben worden, ob der Mieter bzw. die Mieterin auch tatsächlich die gemietete Wohnung nicht mehr bewohnt hatte.

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