10.01.2022

Rechtzeitige Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung

Zu einer rechtzeitigen Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung ist in Fällen, in denen im erstinstanzlichen Endurteil die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer Sicherheit abhängig gemacht wurde, die Leistung dieser Sicherheit zur Wahrung der Vollziehungsfrist erforderlich.

OLG Nürnberg v. 21.12.2021 - 3 U 3716/21
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob das erstinstanzlich ergangene Verfügungsurteil wegen Versäumung der Vollziehungsfrist aufzuheben ist.

Die Klägerin, die u.a. Kunststoffabwasserrohrsysteme herstellt und anbietet, bekämpft mit ihrem auf Unterlassung gerichteten Verfügungsantrag Äußerungen des beklagten Vereins, in dem sich Anbieter von Abflussrohren aus Guss zusammengeschlossen haben, denen zufolge die Produkte der Klägerin in bestimmter brandschutztechnischer Hinsicht "unzulässig" seien.

Das LG hat im angegriffenen Endurteil vom 7.9.2021 dem Verfügungsbeklagten untersagt, zu Werbezwecken bestimmte Äußerungen über Abflussrohrsysteme der Verfügungsklägerin zu tätigen. Die Verfahrenskosten hat es den Parteien je hälftig auferlegt. Außerdem sprach es aus, dass das Urteil für die Verfügungsklägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 € und für den Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar sei und dies in den Entscheidungsgründen mit § 709 S. 1 u. 2 ZPO erklärt.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten macht ausschließlich geltend, dass die Verfügungsklägerin die Vollziehungsfrist nicht eingehalten habe, weil sie - was die Verfügungsklägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede stellt - die geforderte Sicherheit nicht innerhalb der Vollziehungsfrist, die am 7.10.2021 endete, geleistet hat.

Die Verfügungsklägerin vertritt in ihrer Berufungserwiderung und einem nachfolgenden Schriftsatz den Standpunkt, dass es einer Sicherheitsleistung nicht bedurft habe, um die Vollziehungsfrist zu wahren. Zwischen Vollziehung und Vollstreckung sei zu unterscheiden. Die Verfügungsklägerin sei zwar vor Rechtskraft des Verfügungstitels nur dann berechtigt, einen Ordnungsmittelantrag zu stellen, wenn sie die Sicherheit leistet. Die Vollstreckung liege aber in ihrem Belieben, zumal die Anordnung der Sicherheitsleistung dem Verfügungskläger nur die Möglichkeit gebe, vor Rechtskraft des Urteils zu vollstrecken, für ihn aber keine entsprechende Pflicht begründe. Dagegen sei der Verfügungskläger zur Vollziehung gesetzlich gezwungen. Dem Vollstreckungsschuldner entstehe kein Nachteil, da er zwar von Anfang an gehalten sei, den Unterlassungstenor zu befolgen, Konsequenzen aus einer Nichtbefolgung aber erst befürchten müsse, wenn die Sicherheit geleistet ist.

Die Berufung des Verfügungsbeklagten hatte vor dem OLG Erfolg und führte zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückweisung des Verfügungsantrags.

Die Gründe:
Nach § 929 Abs. 2 (i.V.m. § 936) ZPO ist die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Arrestbefehl/das Verfügungsurteil verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist. Das Unwirksamwerden kann u.a. in einem Berufungsverfahren geltend gemacht werden.

Für Fälle, in denen die Vollziehung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung (z.B. nach § 921 ZPO, oder wegen § 938 ZPO) von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde, wird allgemein verlangt, dass auch diese Sicherheit innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO geleistet sein muss.

Jedoch verhält es sich so, dass zu einer rechtzeitigen Vollziehung in Fällen, in denen im erstinstanzlichen Endurteil die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer Sicherheit abhängig gemacht wurde, ebenfalls die Leistung dieser Sicherheit zur Wahrung der Vollziehungsfrist erforderlich ist (ebenso OLG Celle v. 20.1.2006 - 13 W 5/06; diese Entscheidung zitierend G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 929 Rn. 10, wenn auch verbal zur abhängig gemachten "Vollziehung").

Unter "Vollziehung" ist allgemein die Zwangsvollstreckung aus dem einstweiligen Titel zu verstehen. Der Umstand, dass § 928 ZPO die Regeln für die Zwangsvollstreckung auf die Vollziehung für nur "entsprechend" anwendbar erklärt, beruht ausschließlich darauf, dass Arrest und einstweilige Verfügung regelmäßig nur auf eine Sicherung, nicht eine Befriedigung angelegt sind.

Sinn und Zweck des Erfordernisses, die erlangte Verfügung innerhalb der Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO zu vollziehen, gebieten ebenfalls das Verständnis, dass eine angeordnete Sicherheitsleistung erbracht sein muss, wenn die Vollziehung vor Eintritt der Rechtskraft des Verfügungsurteils unternommen wird.

Der Verfügungskläger, dessen Antrag in einem Verfügungsurteil zwar in der Sache positiv verbeschieden wurde, dessen Vollstreckung aber - irrtümlich - von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde, befindet sich auch nicht in einer Situation, in der ihm unzumutbar wäre, die Voraussetzung zu erfüllen.

Der Senat sieht auch keine andere Möglichkeit, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Erstgericht die Sicherheitsleistung offenbar deshalb angeordnet hat, weil es übersehen hat, dass stattgebende Entscheidungen im Verfügungsverfahren kraft Natur der Sache stets aus sich heraus und ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Selbst wenn eine Berichtigung des Urteilstenors möglich gewesen wäre, hätte dies die Verfügungsklägerin von der Last erst befreit, wenn die Berichtigung erfolgt wäre.

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