Rückabwicklung vorehelicher Zuwendungen und Arbeitsleistungen
OLG Koblenz v. 26.5.2025 - 13 UF 597/24
Der Sachverhalt:
M und F sind im gesetzlichen Güterstand verheiratet. F ist alleinige Eigentümerin eines Grundstücks, dessen Wert M vor der Eheschließung durch bedeutsame, der Höhe nach aber streitige Arbeits- und Sachleistungen zur Errichtung des Familienheims erhöht hatte. Nach Trennung der Ehegatten möchte M einen Ausgleich für diese Leistungen erhalten. Das FamG weist seinen Anspruch mit der Begründung zurück, M müsse diesen im Verfahren über den Zugewinnausgleich verfolgen.
Das OLG wies den Antrag als unbegründet zurück.
Die Gründe:
Der Antrag ist entgegen der Ansicht des FamG nicht unzulässig, denn wegen vorehelicher Zuwendungen kann der Zuwendende im güterrechtlichen Verfahren schon deshalb keinen Ausgleich erlangen, weil ihr Wert im Zeitpunkt der Eheschließung bereits zum Vermögen des Empfängers gehört und deshalb dessen Anfangsvermögen zuzurechnen ist.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH können voreheliche Zuwendungen nach späterer Trennung Grundlage für einen den Zugewinnausgleich ergänzenden Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sein. Dieser bemisst sich danach, wie der Zugewinnausgleich zu berechnen gewesen wäre, wenn der zugewendete Gegenstand im Anfangsvermögen des Empfängers noch nicht vorhanden gewesen wäre.
Daran scheitert der Anspruch M hier: M hätte im Wege einer Vergleichsberechnung darlegen müssen, wie sein Anspruch aus Zugewinnausgleich einerseits bei Berücksichtigung der Zuwendung und andererseits ohne diese zu bemessen wäre. Dieser Vortrag ist erforderlich, weil der den Zugewinnausgleich ergänzende Anspruch sich grundsätzlich nur auf die Differenz der Werte belaufen kann, die sich in diesen beiden Konstellationen ergibt. Anhaltspunkte für eine - von M für möglich gehaltene - Ehegatteninnengesellschaft sind ebenfalls weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
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Volltext der Entscheidung
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Das OLG wies den Antrag als unbegründet zurück.
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Der Antrag ist entgegen der Ansicht des FamG nicht unzulässig, denn wegen vorehelicher Zuwendungen kann der Zuwendende im güterrechtlichen Verfahren schon deshalb keinen Ausgleich erlangen, weil ihr Wert im Zeitpunkt der Eheschließung bereits zum Vermögen des Empfängers gehört und deshalb dessen Anfangsvermögen zuzurechnen ist.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH können voreheliche Zuwendungen nach späterer Trennung Grundlage für einen den Zugewinnausgleich ergänzenden Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sein. Dieser bemisst sich danach, wie der Zugewinnausgleich zu berechnen gewesen wäre, wenn der zugewendete Gegenstand im Anfangsvermögen des Empfängers noch nicht vorhanden gewesen wäre.
Daran scheitert der Anspruch M hier: M hätte im Wege einer Vergleichsberechnung darlegen müssen, wie sein Anspruch aus Zugewinnausgleich einerseits bei Berücksichtigung der Zuwendung und andererseits ohne diese zu bemessen wäre. Dieser Vortrag ist erforderlich, weil der den Zugewinnausgleich ergänzende Anspruch sich grundsätzlich nur auf die Differenz der Werte belaufen kann, die sich in diesen beiden Konstellationen ergibt. Anhaltspunkte für eine - von M für möglich gehaltene - Ehegatteninnengesellschaft sind ebenfalls weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
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