Segeltörn in der Karibik: Katamaran statt Monokielyacht stellt keinen Reisemangel dar
LG Frankfurt a.M. 20.8.2025 - 2-24 O 42/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte Anfang 2022 bei der Beklagten für seine vierköpfige Familie eine Segeltörn samt Skipper in der Karibik für den Zeitraum vom 2.4. bis zum 10.4.2023 zu einem Gesamtreispreis i.H.v. 4.680 € gebucht. Die Parteien vereinbarten eine kinderfreundliche Route mit kurzen Distanzen zwischen den jeweiligen Etappenzielen, die nicht mehr als 2-3 Stunden in Anspruch nehmen sollten. Außerdem äußerten die Reisenden ausdrücklich den Wunsch, St. Barth anzusteuern. In einer WhatsApp-Gruppe machte der Skipper den Reisenden im Vorfeld einen Vorschlag für eine Route des Segeltörns.
Am 2.4.2023 stellte der Kläger zunächst eine Vielzahl von Defekten an dem Monokielboot fest. Da an diesem Sonntag der Techniker bereits Feierabend hatte, konnten die Defekte erst am nächsten Tag behoben werden. Am selben Tag kam es zu einer Kollision, da dem Skipper nicht bewusst war, dass der Rückwärtsgang des Motors erst nach einer gewissen Zeit den vollen Schub bringt. Am 4.4.2023 erhielten die Reisenden ein Ersatzboot, einen Katamaran. Es folgten noch weitere Pannen, so dass die eigentlichen Reisepläne und -routen immer wieder geändert werden mussten. Kurz vor Ende der Segeltörn war zudem die Stromversorgung zusammengebrochen, so dass das Boot nicht vollumfänglich nutzbar war. Die Klimaanlage funktionierte nicht mehr und es konnte auch kein Frischwasser produziert werden.
Der Kläger forderte von der Beklagten, ihm insgesamt 8.335 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 887 € zu erstatten. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger als Vergleichsangebot die Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 1.300 €, worauf der Kläger nicht reagierte.
Das LG gab der Klage i.H.v. 962 € statt. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 % zu tragen.
Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Reisepreises nach Minderung wegen Reisemängeln nach § 651 m Abs. 2 S. 1, 2, 346 Abs. 1 BGB zu.
Einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Reise stellt es dar, dass die Reisenden am 3.4.2023 erst gegen Mittag anstatt wie vorgesehen schon am Vormittag den Starthafen verlassen konnten. Diesen Mangel bewertete das Gericht mit 50 % des auf den maßgeblichen Tag entfallenden Reisepreises. Die Minderungsbetrag war erforderlich, weil die Reisenden durch das verspätete Ablegen nur eine kürzere Segelerfahrung erleben durften, aber auch ausreichend, da die Mängel durch die Reparaturarbeiten beseitigt wurden und zumindest ein Ablegen gegen Mittag erfolgte, sodass zeitlich noch hinreichend Raum bestand, um ein Segelerlebnis für den restlichen Tag erfahren zu können. Damit ergab sich ein Minderungsbetrag i.H.v. 260 € (520 x 0,5).
Einen weiteren zur Minderung berechtigenden Mangel der Reise stellte es dar, dass vor Beginn der Segeltörn keine Sicherheitseinweisung und Einführung in das Segeln seitens des Skippers für die Reisenden stattgefunden hatte. Der diesbezügliche Mangel war mit 5 % des auf den maßgeblichen Zeitraum entfallenden Reisepreises zu bewerten. Da die tatsächlichen Segeltage den Zeitraum vom 3.4.2023 bis zum 9.4.2023 umfassten, errechnete sich ein Minderungsbetrag von 208 € (520,00 x 8 x 0,05). Weitere zur Minderung berechtigende Mängel stellten die Kollision sowie der Ausfall der Klimaanlage dar. Hierfür ergaben sich Minderungsbeträg 416 € (520,00 x 0,8) bzw. 78 € (520,00 x 0,15).
Dem Anspruch des Klägers stand keine fehlende Rüge der Mängel gegenüber der Beklagten gem. § 651 o BGB entgegen. Der Kläger hatte mehrfach mit dem Geschäftsführer der Beklagten in Kontakt gestanden und auch Mängel der Reise gerügt. Allerdings konnte einige Posten nicht als Reisemängel eingeordnet werden, wie etwa der Wechsel von der Monokielyacht zu einem Katamaran. Der Kläger konnte nicht darlegen, inwiefern eine Monokielyacht seitens der Beklagten vertraglich zugesichert worden war. Vereinbart war nämlich ein Segeltörn mit einem Segelboot, worunter sowohl Monokielyachten, als auch Katamarane zählen.
Abgesehen von der zeitweise nicht mehr funktionierenden Klimaanlage stellte der ausgefallene Generator gegen Ende des Segeltörns keinen weiteren Reisemangel dar. Der Kläger hatte nicht hinreichend dargelegt, inwiefern der Generatorausfall tatsächlich Auswirkungen auf den restlichen Segeltörn entfaltet hat. Nach Überzeugung des Gerichts war zu keiner Zeit ernsthaft zu befürchten, dass die Reisenden nicht über hinreichend Frischwasser an Bord verfügt hätten.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung
Fluggastrechte-VO stellt kein deutsches Recht i.S.d. § 1 Abs. 2 RDG dar
AG Köln v. 14.7.2025 - 149 C 60/25
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Der Kläger hatte Anfang 2022 bei der Beklagten für seine vierköpfige Familie eine Segeltörn samt Skipper in der Karibik für den Zeitraum vom 2.4. bis zum 10.4.2023 zu einem Gesamtreispreis i.H.v. 4.680 € gebucht. Die Parteien vereinbarten eine kinderfreundliche Route mit kurzen Distanzen zwischen den jeweiligen Etappenzielen, die nicht mehr als 2-3 Stunden in Anspruch nehmen sollten. Außerdem äußerten die Reisenden ausdrücklich den Wunsch, St. Barth anzusteuern. In einer WhatsApp-Gruppe machte der Skipper den Reisenden im Vorfeld einen Vorschlag für eine Route des Segeltörns.
Am 2.4.2023 stellte der Kläger zunächst eine Vielzahl von Defekten an dem Monokielboot fest. Da an diesem Sonntag der Techniker bereits Feierabend hatte, konnten die Defekte erst am nächsten Tag behoben werden. Am selben Tag kam es zu einer Kollision, da dem Skipper nicht bewusst war, dass der Rückwärtsgang des Motors erst nach einer gewissen Zeit den vollen Schub bringt. Am 4.4.2023 erhielten die Reisenden ein Ersatzboot, einen Katamaran. Es folgten noch weitere Pannen, so dass die eigentlichen Reisepläne und -routen immer wieder geändert werden mussten. Kurz vor Ende der Segeltörn war zudem die Stromversorgung zusammengebrochen, so dass das Boot nicht vollumfänglich nutzbar war. Die Klimaanlage funktionierte nicht mehr und es konnte auch kein Frischwasser produziert werden.
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Dem Anspruch des Klägers stand keine fehlende Rüge der Mängel gegenüber der Beklagten gem. § 651 o BGB entgegen. Der Kläger hatte mehrfach mit dem Geschäftsführer der Beklagten in Kontakt gestanden und auch Mängel der Reise gerügt. Allerdings konnte einige Posten nicht als Reisemängel eingeordnet werden, wie etwa der Wechsel von der Monokielyacht zu einem Katamaran. Der Kläger konnte nicht darlegen, inwiefern eine Monokielyacht seitens der Beklagten vertraglich zugesichert worden war. Vereinbart war nämlich ein Segeltörn mit einem Segelboot, worunter sowohl Monokielyachten, als auch Katamarane zählen.
Abgesehen von der zeitweise nicht mehr funktionierenden Klimaanlage stellte der ausgefallene Generator gegen Ende des Segeltörns keinen weiteren Reisemangel dar. Der Kläger hatte nicht hinreichend dargelegt, inwiefern der Generatorausfall tatsächlich Auswirkungen auf den restlichen Segeltörn entfaltet hat. Nach Überzeugung des Gerichts war zu keiner Zeit ernsthaft zu befürchten, dass die Reisenden nicht über hinreichend Frischwasser an Bord verfügt hätten.
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