01.07.2020

Update Coronakrise: Eingeschränktes Kündigungsrecht - Was muss der Mieter glaubhaft machen?

Viele Wohn- und Gewerberaummietverhältnisse waren und sind aufgrund der COVID-19-Pandemie von der Kündigung bedroht. Zum Schutz der Mieter hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.4.2020 der Art. 240 § 2 EGBGB aus dem Hut gezaubert. Danach ist der Zusammenhang zwischen Corona-Krise und Nichtleistung vom Mieter glaubhaft zu machen. Der Begriff der "Glaubhaftmachung" sowie seine Einbettung in das allgemeine System der zivilprozessualen Glaubhaftmachung sind Gegenstand eines Beitrages von Dr. Moritz Nissen und Dr. Oliver Elzer in der aktuellen MDR 2020, 761.

Aktuell in der MDR
Die Verwendung des Begriffes der Glaubhaftmachung in Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB stellt einen Fremdkörper dar. Die Kündigung einer Wohnung ist - selbst unter Berücksichtigung von § 272 Abs. 4 ZPO - weder eine Eilsache noch eine Zwischenentscheidung. Schon dies spricht dafür, § 294 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden. Ferner deutet einiges darauf hin, den Gegenstand des Beweises eng zu ziehen und somit nur bestimmte Tatsachen als beweisbedürftig anzusehen.

Abgesehen von der Problematik, ob § 294 Abs. 2 ZPO anwendbar ist oder nicht, stellen sich u.a. folgende Fragen:
 
  • Muss der Mieter die eigene Vermögenslosigkeit oder die Nichtinanspruchnahme anderer staatlicher Hilfsprogramme oder Leistungen nachweisen?
     
  • Ist der Mieter im Rahmen der Glaubhaftmachung nach Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu einer umfassenden Beweisführung mit allen - auch nicht präsenten - Beweismitteln berechtigt?


Unsere Autoren haben auf alle Fragen eine Antwort!

Mehr zum Thema:

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der MDR 2020, 761 - frei abrufbar für Abonnenten, im Rahmen eines kostenlosen Probeabos oder eines Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Zivilrecht.

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Unser Autoren:

Dr. Moritz Nissen ist Richter am LG Offenburg.

Dr. Oliver Elzer ist Richter am KG Berlin sowie Richter am Anwaltsgerichtshof des Landes Berlin.

Verlag Dr. Otto Schmidt
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