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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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03.02.2022

Keine Entschädigung für unzufriedenen Kunden eines Tätowierstudios

LG Köln v. 22.12.2021 - 4 O 94/19

Wenn ein Tattoo nicht mehr gefällt, kann es entweder mit einer Laserbehandlung entfernt oder mit einem neuen Tattoo überarbeitet ("Cover-Up") werden. Das Arbeiten des Tätowierers ohne Schablone im sog. "Freestyle" stellt insofern aber nicht per se einen Mangel dar.

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03.02.2022

Inhalt eines Wirkhinweises

Kurzbesprechung

1. Für einen Wirkhinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist der Hinweis erforderlich und ausreichend, dass die Feststellung für noch nicht verjährte Folgebescheide von Bedeutung ist.
2. Der Hinweis darf keine konkrete Zeitangabe zu der vermeintlichen Verjährung im Folgebescheidsverfahren enthalten, da Feststellungen zur Festsetzungsverjährung nur im Folgebescheid zu treffen sind.

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03.02.2022

Alle weiteren zuletzt veröffentlichten BMF-Schreiben

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in der letzten Woche zahlreiche Schreiben veröffentlicht. Wir haben alle, die von uns noch nicht publiziert worden sind, für Sie kurz zusammengefasst.

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03.02.2022

Begriff der negativen Einkünfte nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG und Auslegungsfragen zu § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 14.1.2022 hat die Finanzverwaltung bezüglich des Begriffs der negativen Einkünfte nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG sowie der Infektionswirkung bei § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG eine BFH-Entscheidung für nicht anwendbar erklärt.

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03.02.2022

Anwendungsfragen zur Lizenzschranke (§ 4j EStG)

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 5.1.2022 hat die Finanzverwaltung ausführlich zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Lizenzschranke (§ 4j EStG) Stellung genommen.

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03.02.2022

Anwendungsregelungen zu § 4j EStG

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 6.1.2022 hat die Finanzverwaltung zu nicht Nexuskonformen Präferenzregelungen in den Veranlagungszeiträumen 2018, 2019 und 2020 Stellung genommen.

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03.02.2022

Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals: Zur Haftung des Automobilherstellers nach § 826 BGB

BGH v. 21.12.2021 - VI ZR 277/20

Der BGH hat sich vorliegend einmal mehr mit der Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer in einem Dieselfall befasst. Das vorliegend Verfahren betraf den Kauf eines Audi Q3 nach Bekanntwerden des Dieselskandals.

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03.02.2022

Formelle Satzungsmäßigkeit und Vermögensbindung

Kurzbesprechung

Eine Satzung genügt nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§§ 61 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AO), wenn sie auch eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthält. 2. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind im Verfahren der erstmaligen negativen Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO nicht zu berücksichtigen. Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO ist nur eine bestimmte Satzung, wenn diese in dem Feststellungsbescheid ausdrücklich erwähnt ist.

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03.02.2022

Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft

Kurzbesprechung

Auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, ist bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen.

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03.02.2022

Steuerfreie Lohnzuschläge im Profisport

Kurzbesprechung

1. Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn hat.
2. Die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Tätigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz ist für die Auslegung des Begriffs der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S. von § 3b Abs. 1 EStG ohne Bedeutung.
3. Eine konkret (individuell) belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers verlangt § 3b EStG für die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer eine grundlohnbewehrte Tätigkeit tatsächlich zu den begünstigten Zeiten ausübt.

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