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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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28.12.2022

Das ändert sich 2023 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 9: Insolvenzgeld-Umlage, Beitragssatz zur Arbeitsförderung und Arbeitsbescheinigungen

Im Jahr 2023 beträgt der Umlagesatz für das Insolvenzgeld 0,06 Prozent. Der neue Beitragssatz zur Arbeitsförderung beläuft sich auf 2,6 Prozent. Die befristete Senkung des Beitragssatzes für die Jahre 2020 bis 2022 läuft am 31.12.2022 aus.

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28.12.2022

Das ändert sich 2023 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 10: Rentenrecht

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2023 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

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28.12.2022

Das ändert sich 2023 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 11: Die neuen Sozialversicherungsrechengrößen und Sachbezugswerte

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 wurden die Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß wie folgt angepasst:

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28.12.2022

Das ändert sich 2023 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 12: Neuregelungen in der Sozialhilfe nach dem SGB XII

Ab dem 1.1.2023 gelten folgende neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem SGB XII und für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz:

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23.12.2022

Zur Erstattung der Kosten einer Brille für Bildschirmarbeit

EuGH v. 22.12.2022 - C-392/21

"Spezielle Sehhilfen" i.S.v. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 90/270/EWG schließen Korrekturbrillen ein, die spezifisch darauf gerichtet sind, Sehbeschwerden im Zusammenhang mit einer Arbeit, bei der ein Bildschirmgerät involviert ist, zu korrigieren und diesen vorzubeugen. Im Übrigen beschränken sich diese "speziellen Sehhilfen" nicht auf Sehhilfen, die ausschließlich im Beruf verwendet werden.

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22.12.2022

Reiserecht: Sicherheit vor Pünktlichkeit

BGH v. 10.11.2022 - X ZR 117/21

Ein nicht vorhergesehenes Ereignis, von dem rund die Hälfte aller vorhandenen Flugzeuge betroffen ist, betrifft typischerweise einen wesentlichen Teil der Flotte und gehört deshalb grundsätzlich nicht zur normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens. Besteht aufgrund eines an einem Flugzeug aufgetretenen Defekts Anlass, alle Flugzeuge dieses Typs einer Untersuchung zu unterziehen, kann dem ausführenden Luftfahrtunternehmen grundsätzlich nicht angesonnen werden, zur Vermeidung von Verspätungen und Annullierungen mit der Untersuchung einzelner Maschinen zuzuwarten und die hierdurch entstehenden Risiken für die Sicherheit der Fluggäste in Kauf zu nehmen.

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22.12.2022

Bad Bank der WestLB haftet nicht für Steuerschulden aus Cum/Ex-Geschäften

OLG Frankfurt a.M. v. 21.12.2022 - 4 U 282/21

Die WestLB-Nachfolgegesellschaft hat gegenüber der Ersten Abwicklungsgesellschaft (sog. Bad-Bank) keinen Anspruch auf Freistellung von Steuerverbindlichkeiten aus sog. Cum/Ex-Geschäften. Die Auslegung des Abspaltungsvertrags hat ergeben, dass aus Cum/Ex-Geschäften herrührende Steuerverbindlichkeiten der Nachfolgegesellschaft nicht Gegenstand des (wirtschaftlich) auf die Bad-Bank übertragenen Abspaltungsportfolios waren.

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22.12.2022

Sittenwidrige Schenkung: Bewusstes Ausnutzen einer Zwangslage kann ausreichen

BGH v. 15.11.2022 - X ZR 40/20

Ist der Schenker aufgrund einer objektiven oder subjektiven Zwangslage zur Schenkung veranlasst worden, kann der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht nur solche Personen treffen, die diese Zwangslage herbeigeführt haben. Vielmehr kann es ausreichen, wenn der Zuwendungsempfänger sich eine bestehende Zwangslage bewusst zu Nutze macht.

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22.12.2022

Zumutbare Maßnahmen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO

BGH v. 10.11.2022 - X ZR 97/21

Zu den zumutbaren Maßnahmen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar. Vortrag des in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmens zu solchen anderweitigen Beförderungsmöglichkeiten ist nicht deshalb entbehrlich, weil die für die Verspätung ursächlich gewordenen Störungen auf einem Ersatzflug eingetreten sind.

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22.12.2022

Dieselskandal: Haftung nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs

BGH v. 15.11.2022 - VI ZR 35/20

Der BGH hat sich vorliegend mit der Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs befasst.

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