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Aktuelle Urteile im Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Zivilverfahrensrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht

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09.02.2023

Alle weiteren zuletzt veröffentlichten Verwaltungsanweisungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zwischen den Jahren zahlreiche Verwaltungsanweisungen veröffentlicht. Wir haben alle, die von uns noch nicht publiziert worden sind, für Sie kurz zusammengefasst.

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09.02.2023

Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen einer Sparkasse

OLG Naumburg v. 9.2.2023 - 5 MK 1/20

Das OLG Naumburg hat vorliegend im Musterverstellungsverfahren eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Sparkasse entschieden.

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09.02.2023

Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG)

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 7.2.2023 hat die Finanzverwaltung das bisherige Anwendungsschreiben v. 11.11.2021, BStBl I 2021, 2277 aktualisiert neu gefasst.

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09.02.2023

Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz -PStTG)

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 2.2.2023 hat die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz umfangreich Stellung genommen.

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09.02.2023

Steuergeheimnis

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 13.1.2023 hat die Finanzverwaltungen ihre Regelungen zu Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern aktualisiert.

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09.02.2023

Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG mit dem JStG 2022

BMF-Schreiben

Mit BMF-Schreiben v. 2.2.2023 hat die Finanzverwaltung eine temporäre Billigkeitsregelung für einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c UStG eingeführt.

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09.02.2023

Alle weiteren am 9.2.2023 veröffentlichten Entscheidungen des BFH

Hier finden Sie die Leitsätze der weiteren am Donnerstag veröffentlichten Entscheidungen des BFH. Mit den Auswirkungen und Konsequenzen setzen sich die Autoren unserer steuerrechtlichen Zeitschriften vertiefend auseinander.

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09.02.2023

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG bei sog. Drittanstellung von Geschäftsführern

Kurzbesprechung

Ist bei einer KGaA die nicht am Kapital beteiligte Komplementärin, eine GmbH & Co. KG (KG), zu 100 % an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, einer GmbH, beteiligt, und sind in dieser GmbH sowohl Kommanditisten der KG als auch nicht an der KG beteiligte Personen Geschäftsführer, führt die Übertragung der Geschäftsführung der KGaA durch Anstellungsvertrag auf diese Personen (sog. Drittanstellung) nicht dazu, dass die dadurch ausgelösten Aufwendungen die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG bei der Gewerbeertragsermittlung der KGaA mindern, wenn der KG durch Satzung ein entsprechender Ersatzanspruch zusteht. Die Geschäftsführer der KGaA üben dann faktisch und wirtschaftlich ihre Tätigkeit für Rechnung der KG aus.

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09.02.2023

Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft im Fall der Insolvenz

Kurzbesprechung

1. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Anerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Kann ein vorläufiger Jahresabschluss der Organgesellschaft wegen Insolvenz nicht mehr korrigiert werden und wäre bei zutreffender Anwendung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze im endgültigen Jahresabschluss ein anderes Ergebnis auszuweisen, kann diese Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags ungeachtet der Insolvenz nicht in (analoger) Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG "geheilt" werden.
2. Kommt es während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren zur Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags, führt dies nicht nur zu einer Unterbrechung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft für einzelne Veranlagungszeiträume, sondern insgesamt zu einer (rückwirkenden) Nichtanerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft.

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09.02.2023

Vermietung und Verpachtung - Zurechnung der Einkünfte - Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil

Kurzbesprechung

1. Durch die Bestellung des Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielt der Nießbraucher ‑‑anstelle des Gesellschafters‑‑ die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn und soweit er aufgrund der ihm vertraglich zur Ausübung überlassenen Stimm- und Verwaltungsrechte grundsätzlich in der Lage ist, auch an Grundlagengeschäften der Gesellschaft mitzuwirken.
2. Entsprechendes gilt beim Quotennießbrauch an einem Gesellschaftsanteil. Der Quotennießbraucher erzielt nur dann die auf den Anteil entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn die vertraglichen Regelungen über die Bestellung des Quotennießbrauchs sicherstellen, dass der Gesellschafter die Entscheidungen ‑‑und zwar auch solche, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen‑‑ nicht alleine und/oder gegen den Willen des Quotennießbrauchers treffen kann.

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