Ubg - Die Unternehmensbesteuerung

Ubg - Die Unternehmensbesteuerung

Enthält hochkarätige Beiträge praxiserfahrener Experten zur Unternehmensbesteuerung. Der fachliche Dialog zwischen Unternehmen und ihren Beratern sowie Finanzverwaltung und Rechtsprechung in diesem Spezialgebiet wird hier gebündelt und bereichert. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO.

  • Hochkarätige Beiträge praxiserfahrener Experten zur Unternehmensbesteuerung
  • Inklusive Beratermodul Ubg
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 1865-7222

Jahresbezugspreis 2023: 458 € (inkl. MwSt.)
Versandkosten (jährlich): Inland: 23,90 € (inkl. MwSt), Ausland: 37,80 €

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1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul Ubg und zur Zeitschriften-App kostenlos. Probe-Abonnements können während der jeweiligen Probephase jederzeit gekündigt werden, spätestens unmittelbar nach Erhalt des letzten Hefts, ansonsten wird das Abonnement zum regulären Bezug notiert. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.
Beschreibung

Die Unternehmensbesteuerung (Ubg) ist eine Fachzeitschrift, die den gesamten Bereich der Unternehmensbesteuerung in hochkarätigen Beiträgen praxiserfahrener Experten behandelt. Der fachliche Dialog zwischen Unternehmen und ihren Beratern sowie Finanzverwaltung und Rechtsprechung in diesem Spezialgebiet wird hier gebündelt und bereichert. In ihrer praxisnahen Darstellung und sachlichen Konzentration ist die Ubg damit unverzichtbar für alle im Bereich der Unternehmensteuern Tätigen.
Die Herausgeber stehen für den sehr hohen inhaltlichen Anspruch der Beiträge. Sie werden von etwa 20 Wissenschaftlichen Fachbeiräten unterstützt. 

Alle praxisrelevanten Themenschwerpunkte des Unternehmensteuerrechts (Bilanzsteuerrecht, Körperschaftsteuer, Besteuerung von Personengesellschaften, Internationales Steuerrecht, Umsatzsteuer, Umwandlungssteuerrecht, Unternehmensnachfolge, Besteuerung von Non-Profit Organisationen) werden abgedeckt. 

Sonderrubriken der Ubg:

  • SteuerPrisma: Unternehmensteuerlich bedeutende Gerichtsentscheidungen oder Verwaltungsanweisungen werden aus den 3 Perspektiven der Beratung, Rechtsprechung, Finanzverwaltung kommentiert. Die Anmerkungen werden von einem Team aus etwa 40 Unternehmensteuer-Praktikern verfasst.
  • Steuerrechtsschutz: Durch das Unternehmensteuerrecht motivierte Kurzdarstellung von Rechtsschutzfragen

Qualitätsmerkmal – Double blind Review Verfahren für Aufsätze zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre: In Zusammenarbeit mit einem großen Kreis anerkannter Universitätsprofessorinnen/-en der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre (insbesondere auch der Forschungsgruppe anwendungsorientierte Steuerlehre [FAST]) bietet die Ubg Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auf deren Wunsch an, einen Fachaufsatz aus dem Bereich der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre neben der redaktionellen Eignungsprüfung von zwei Expertinnen oder Experten in einem anonymisierten Verfahren begutachten zu lassen. Kriterien der Bewertung sind die Relevanz der Problemstellung, die Aktualität des Themas, das theoretische Fundament, die methodische Stringenz, der Praxisbezug, der Aufbau der Untersuchung sowie die Qualität der Darstellung. Einsendungen bitte an ubg@otto-schmidt.de mit dem Betreff „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“. 

Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern der Ubg steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul Ubg, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung.

  • Archiv der Ubg seit 2008
  • Gesetze, Entscheidungen und Verwaltungserlasse im Volltext
  • Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat

Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 15.

Aktuelles Heft

Heft 9 / 2023

Beiträge

Haase, Florian, Mehr Freiheit wagen im Steuerrecht – Zehn Gebote der Stunde, Ubg 2023, 457-461

Der vorliegende steuerjuristische Essay möchte, aus Platzgründen notwendigerweise zugespitzt, die aus der Sicht des Autors zehn drängendsten Probleme in der rechtlichen und auch ganz praktischen Realität des deutschen Steuerrechts benennen, denen sich Steuergesetzgeber und Steuerverwaltung zügig widmen sollten. Dies geschieht in der Hoffnung, dass sich Interessierte aus Steuerwissenschaft, Beraterschaft, Richterschaft, Unternehmen und Finanzverwaltung mehr als bisher an der dafür notwendigen öffentlichen Diskussion beteiligen mögen.

Behrens, Stefan / Sparr, Christian, Die Zinsschranke und die Zinshöhenschranke nach dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes, Ubg 2023, 461-476

Mit am 17.7.2023 auf der Internetseite des BMF veröffentlichtem BMF-Referentenentwurf (BMF-RefE; Stand: 14.7.2023) eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) werden u.a. Neuerungen betreffend die Zinsschranke nach § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG vorgeschlagen, die dieses Besteuerungsinstrument nach Einschätzung der Autoren in der Praxis in vielen Fällen insbesondere in Bezug auf Fremdfinanzierungen durch nicht verbundene, nicht nahestehende, d.h. dritte Fremdkapitalgeber erheblich verschärfen würden. Es käme zu einem Paradigmenwechsel: Bisher soll die Zinsschranke im Wesentlichen nur sicherstellen, dass in Deutschland tätige Konzernteile internationaler Unternehmen nicht (um mehr als 2 Prozentpunkte) höher fremdfinanziert werden als die Tätigkeiten des Konzerns in anderen Jurisdiktionen. Zukünftig käme es zu Zinsabzugsbeschränkungen unabhängig davon, ob die deutschen Tätigkeiten höher fremdfinanziert sind als im Ausland entfaltete Tätigkeiten. Des Weiteren sieht der BMF-RefE (Stand: 14.7.2023) mit der Einfügung eines neuen § 4l EStG-E die Einführung einer Zinshöhenschranke für Fremdfinanzierungen zwischen nahestehenden Personen auch in Inlandsfällen vor, die in der ATAD (Anti-Tax Avoidance Directive; Richtlinie [EU] 2016/1164 des Rates vom 12.7.2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, ABl. EU 2017 Nr. L 193, 1, geändert durch Richtlinie [EU] 2017/952 des Rates vom 29.5.2017 zur Änderung der Richtlinie 2016/1164 bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern, ABl. EU 2017 Nr. L 144, 1) nicht vorgesehen ist und im Grundsatz an einen gesetzlich definierten Höchstzinssatz anknüpft, und zwar den um 2 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz nach § 247 BGB. Der Regierungsentwurf (RegE; Stand: 30.8.2023) eines Wachstumschancengesetzes sieht indes vor, die derzeit geltende Regelung betreffend die Zinsschranke weniger stark zu verschärfen. Der folgende Beitrag stellt neben der derzeit geltenden Rechtslage betreffend die Zinsschranke die im BMF-RefE (Stand: 14.7.2023) und im RegE (Stand: 30.8.2023) vorgesehenen Änderungen bezüglich der Zinsschranke und die vorgesehene Einführung einer Zinshöhenschranke dar.

Kortendick, Andreas / Ekinci, Orkun, Der Entwurf des neuen Anwendungserlasses zum Außensteuergesetz – erste Gedanken zur Hinzurechnungsbesteuerung, Ubg 2023, 476-482

Durch das ATADUmsG wurde eine Reihe substantieller Anpassungen in der Hinzurechnungsbesteuerung vorgenommen. Beispielsweise wurde das neue Beherrschungskonzept des § 7 AStG eingeführt und der Substanztest nach § 8 Abs. 2 AStG inhaltlich deutlich verschärft. Anlass der Anpassungen waren die sekundärrechtlichen Vorgaben zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ATAD). Vor diesem Hintergrund hat das BMF am 19.7.2023 den lang erwarteten Entwurf einer Neufassung des Anwendungserlasses zum Außensteuergesetz (AEAStG-E) zwecks Anhörung der Verbände zur Stellungnahme veröffentlicht. Neben vielen (guten) Lösungsansätzen für bestehende rechtliche Unklarheiten und den durch die Umsetzung der ATAD notwendig gewordenen (oder als notwendig erachteten) Anpassungen bleibt eine Vielzahl der Regelungsinhalte durchaus diskussionswürdig. Eine Gegendarstellung erscheint an einigen ausgewählten Stellen sogar notwendig. Der Beitrag greift einige Neuerungen auf, die der Entwurf vorhält und kommentiert ausgewählte Zweifelsfragen. Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt der Beitrag nicht.

Kölbl, Susanne / Masannek, Helge, Steueroasen-Abwehrgesetz: Gestaltungsbedarf bei Geschäftstätigkeiten in nichtkooperativen Staaten, Ubg 2023, 482-486

Mit dem sog. Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) soll die Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und der unfaire Steuerwettbewerb unter Zuhilfenahme von Steueroasen bekämpft werden und durch die Sanktionierung von Geschäftsbeziehungen in nichtkooperative Staaten die Verlagerung von Einkünften bzw. der Geldfluss in Steueroasen erschwert und für Unternehmen wirtschaftlich unattraktiv gemacht werden. Der folgende Beitrag gibt zunächst einen Überblick, zeigt den Anwendungsbereich auf und erläutert die im StAbwG vorgesehenen Maßnahmen und Mitwirkungspflichten. Im letzten Teil des Beitrags werden die Auswirkungen des StAbwG anhand von Fallbeispielen mit dem nichtkooperativen Steuerhoheitsgebiet Russland, das erst jüngst in die “schwarze Liste“ der EU aufgenommen wurde.

Cloppenburg, Sebastian, Das steuerliche Einlagekonto beim Formwechsel der optierenden Gesellschaft nach § 1a Abs. 4 Satz 7 KStG, Ubg 2023, 487-492

Gemäß § 1a Abs. 4 Satz 7 KStG kann das mit der Ausübung der Option i.S.v. § 1a KStG verbundene Auseinanderfallen von zivilrechtlicher Rechtslage und ertragsteuerlicher Behandlung der optierenden Personengesellschaft auch durch eine formwechselnde Umwandlung der optierenden Gesellschaft in eine “echte“ Kapitalgesellschaft nach §§ 214 ff. UmwG aufgelöst werden. Diese Konstellation wurde in Forschung und Lehre bislang kaum problematisiert, wohl vor dem Hintergrund, dass der insoweit für steuerliche Zwecke erfolgende “homogene“ Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft außerhalb der Regelungen des § 1a KStG regelmäßig als “steuerlich folgenlos“ angesehen wird. Tatsächlich stellen sich hier aber bislang nicht geklärte Rechtsfragen insbesondere zur Behandlung des steuerlichen Einlagekontos der optierenden Gesellschaft i.S.v. § 27 KStG, deren Beantwortung sich dieser Beitrag widmet.

Hillers, Jan-Hendrik / Bartsch, Jonas / Riedel, Felix, Die GmbH & atypisch Still – Ein komplexes steuerliches Gestaltungsinstrument, Ubg 2023, 492-503

Der nachfolgende Beitrag skizziert zunächst die Grundsätze der steuerlichen Behandlung von atypisch stillen Gesellschaften und stellt im Anschluss daran ausgewählte, derzeit nicht abschließend geklärte ertragsteuerliche Problematiken der GmbH & atypisch Still vor. Zuletzt wird ein aktuelles Urteil des BFH zur GmbH & atypisch Still besprochen und in den Gesamtkontext eingeordnet.

Schwan, Tobias, Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Verkauf von Kapitalgesellschaften, Ubg 2023, 504-511

Im Rahmen von Unternehmenstransaktionen kann es zu einem vorzeitigen Übergang des für steuerliche Zwecke maßgeblichen wirtschaftlichen Eigentums kommen. Die hierzu vom BFH entwickelten Grundsätze werden in neueren finanzgerichtlichen Urteilen zunehmend weiter ausgelegt. Aus Sicht der Gestaltungspraxis wirft dies die Frage auf, wie auf diese neue Rechtsprechungsentwicklung reagiert werden kann.

SteuerPrisma

Gewerbesteuer

BFH v. 9.3.2023 - IV R 11/20, Erweiterte Kürzung: Keine teleologische Reduktion im Fall von Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Mitunternehmer, Ubg 2023, 512-521

Rechtsentwicklung

Wünnemann, Monika, Aktuelle Steuerpolitik, Ubg 2023, 521-524

Um die Wachstumschancen für die Wirtschaft zu erhöhen, Investitionen und Innovation in neue Technologien zu ermöglichen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken, sollen mit dem sog. Wachstumschancengesetz zielgerichtete Maßnahmen ergriffen werden, die die begrenzten Spielräume der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen und dadurch – auch vor dem Hintergrund der außerordentlich hohen Inflationsrate – keinen zusätzlichen Preisdruck erzeugen. Das Wachstumschancengesetz ist am 14.7.2023 als Referentenentwurf (RefE) veröffentlicht worden und sorgt seitdem für große Unruhe in der steuerpolitischen Diskussion. Enthalten sind auf der einen Seite diverse Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von insgesamt 6,5 Mrd. € für die Wirtschaft und auf der anderen Seite wurden im Rahmen eines Gesamtpakets aber auch belastende Maßnahmen wie die Anzeigepflicht von nationalen Steuergestaltungen aufgenommen. Ein Kabinettsbeschluss Mitte August scheiterte zunächst aufgrund von übergeordneten Konflikten zwischen den Ressorts, soll aber nun bis Ende August 2023 angestrebt werden. In dem nun vorliegenden Regierungsentwurf (RegE) konnten im Vergleich zum RefE einige Verbesserungen erzielt werden, die von Seiten der Wirtschaft eingefordert worden waren. Nach einem Kabinettsbeschluss soll das weitere Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2023 abgeschlossen werden.

Autoren

Herausgegeben von WP StB Prof. Dr. Thomas Rödder; RA Prof. Dr. Florian Haase, M.I. Tax; RA StB VRiBFH a.D. Michael Wendt; VRiBFH a.D. Dr. Roland Wacker; MDir. a.D. Dr. Rolf Möhlenbrock; MDiG. a.D. Dr. Steffen Neumann; Prof. Dr. Rainer Hüttemann; Prof. Dr. Christoph Spengel; Prof. Dr. Christian Dorenkamp, Deutsche Telekom; Mathias Gerner, Dr. Oetker KG u.a.