Ubg - Die Unternehmensbesteuerung

Ubg - Die Unternehmensbesteuerung

Enthält hochkarätige Beiträge praxiserfahrener Experten zur Unternehmensbesteuerung. Der fachliche Dialog zwischen Unternehmen und ihren Beratern sowie Finanzverwaltung und Rechtsprechung in diesem Spezialgebiet wird hier gebündelt und bereichert. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO.

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Beratermodul Ubg - Die Unternehmensbesteuerung  
Aktionsmodul Steuern plus Wirtschaft

  • Hochkarätige Beiträge praxiserfahrener Experten zur Unternehmensbesteuerung
  • Inklusive Beratermodul Ubg
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 1865-7222

Jahresbezugspreis 2026: 559€ (inkl. MwSt.)
Versandkosten (jährlich): Inland: 30,80 € (inkl. MwSt), Ausland: 47,70 €

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12 Print-Ausgaben im Jahr und Zugang zum Beratermodul Ubg - Die Unternehmensbesteuerung und zur Zeitschriften-App. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.

Beschreibung

Die Unternehmensbesteuerung (Ubg) ist eine Fachzeitschrift, die den gesamten Bereich der Unternehmensbesteuerung in hochkarätigen Beiträgen praxiserfahrener Experten behandelt. Der fachliche Dialog zwischen Unternehmen und ihren Beratern sowie Finanzverwaltung und Rechtsprechung in diesem Spezialgebiet wird hier gebündelt und bereichert. In ihrer praxisnahen Darstellung und sachlichen Konzentration ist die Ubg damit unverzichtbar für alle im Bereich der Unternehmensteuern Tätigen. Die Herausgeber stehen für den sehr hohen inhaltlichen Anspruch der Beiträge. Sie werden von etwa 20 Wissenschaftlichen Fachbeiräten unterstützt. 

Deckt alle praxisrelevanten Themenschwerpunkte des Unternehmensteuerrechts ab: Bilanzsteuerrecht, Körperschaftsteuer, Besteuerung von Personengesellschaften, Internationales Steuerrecht, Umsatzsteuer, Umwandlungssteuerrecht, Unternehmensnachfolge, Besteuerung von Non-Profit Organisationen. 

Sonderrubriken der Ubg:

  • SteuerPrisma: Unternehmensteuerlich bedeutende Gerichtsentscheidungen oder Verwaltungsanweisungen werden aus den 3 Perspektiven der Beratung, Rechtsprechung, Finanzverwaltung kommentiert. Die Anmerkungen werden von einem Team aus etwa 40 Unternehmensteuer-Praktikern verfasst.

  • Steuerrechtsschutz: Durch das Unternehmensteuerrecht motivierte Kurzdarstellung von Rechtsschutzfragen

Im Print-Abonnement enthalten ist die Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern der Ubg steht im Rahmen ihres Abonnements das Beratermodul Ubg mit folgenden Inhalten zur Verfügung.

  • Archiv der Ubg seit 2008

  • Hüttemann/Schön, Unternehmenssteuerrecht

  • Braun/Günther, Steuer ABC online

  • Carlé, StEK Online - Strukturierte Darstellung aller Erlasse und Verfügungen der Finanzverwaltung

  • Gesetze, Entscheidungen und Verwaltungserlasse im Volltext

  • Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat

Nach Abschluss Ihrer Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

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Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 15.

Aktuelles Heft

Heft 6/2026

Beiträge

Eymann, Stefan, Der Referentenentwurf einer Außenprüfungsordnung auf dem Prüfstand: schneller, digitaler, verbindlicher?, Ubg 2026, 301-308

Der Referentenentwurf einer Außenprüfungsordnung (ApO) soll die seit einem Vierteljahrhundert geltende Betriebsprüfungsordnung 2000 ablösen und an die zwischenzeitlich erfolgten gesetzlichen Änderungen – insbesondere durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts v. 20.12.2022 (BGBl. I 2022, 2730) – anpassen. Zu den wesentlichen Neuerungen zählen die ausdrückliche Verankerung einer risikoorientierten Prüfung mit der Möglichkeit, bei Großbetrieben von der Anschlussprüfung abzusehen, die Einführung von Rahmenvereinbarungen als kooperatives Instrument sowie das qualifizierte Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO. Die Konzernprüfung wird durch verbindliche Richtlinien, eine klar definierte Leitungsfunktion und die Anhebung der Umsatzgrenze von 25 Mio. € auf 50 Mio. € deutlich aufgewertet. Im Bereich der Digitalisierung bleibt der Entwurf hingegen hinter den Erwartungen zurück und lässt eine umfassende Strategie ebenso vermissen wie Aussagen zu Tax-Compliance-Management-Systemen oder eine verbindliche Höchstdauer der Außenprüfung. Der Beitrag unterzieht die zentralen Regelungen des Referentenentwurfs einer kritischen Analyse und bewertet deren Praxistauglichkeit aus Sicht der steuerberatenden Berufe. Ob die ApO ihr Versprechen – schneller, digitaler, verbindlicher – einlösen kann, wird maßgeblich davon abhängen, ob die Finanzverwaltung die neuen Spielräume tatsächlich nutzt und die Rahmenvereinbarungen als echtes Kooperationsinstrument gelebt werden.

Meining, Steffen, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG – Antrag oder kein Antrag, das ist hier die Frage, Ubg 2026, 309-316

Um Umstrukturierungsmaßnahmen ohne Ertragsteuerbelastung zu ermöglichen, eröffnet § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG dem Übernehmer grundsätzlich die Möglichkeit, das übernommene Betriebsvermögen in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert, höchstens aber mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG gilt dies nur, soweit die Passivposten des übernommenen Betriebsvermögens nicht die Aktivposten übersteigen, wobei das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen ist. Soweit ersichtlich, ist nicht abschließend geklärt, ob § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG dem Grunde nach ein Wahlrecht gewährt, das aber der Höhe nach den Buchwertansatz ausschließt, oder das Wahlrecht bis zu einem übernommenen Betriebsvermögen von 0 € schon dem Grunde nach nicht besteht, es sich also um einen gesetzlich vorgegebenen Zwangsansatz handelt, und erst ab einem Betriebsvermögen von 0 € das Wahlrecht eröffnet ist, dann aber in vollem Umfang (d.h. Buchwert- und Zwischenwertansatz sind möglich, allerdings nur im Rahmen der insgesamt vorhandenen stillen Reserven und beschränkt durch den gemeinen Wert). Gegenstand des nachfolgenden Beitrags sind die beiden Auslegungsvarianten, die Auswirkungen auf den nach § 20 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 3 UmwStG zu stellenden Antrag haben und somit m.E. von praktischer Bedeutung sind.

Märker, Elisabeth / Hötzel, David, Die Tokenisierung von Immobilien und Immobiliengesellschaften im Lichte des deutschen Grunderwerbsteuergesetzes, Ubg 2026, 316-321

Die Befürworter der Blockchain-Technologie werben für eine rechtlich und wirtschaftlich untrennbare Verbindung zwischen zwei Asset-Klassen: Hoch liquide Kryptotoken sollen mit traditionell illiquidem Grundvermögen verschmolzen werden. Diese unter dem Schlagwort “Tokenisierung“ auftretende Bewegung fordert das bestehende deutsche Sachenrecht heraus. Die bei der Übertragung von Immobilien greifenden sachenrechtlichen Schutzmechanismen sind ein Primat absoluter Rechte. Zugleich fordert die fortschreitende Digitalisierung eine Reaktion des Immobilientransaktionsmarkts auf neue technische Entwicklungen. Dies gilt umso mehr, als Deutschland im internationalen Immobilienmarkt seine Standortattraktivität beibehalten möchte.
Tokenisierte Immobilien oder Immobiliengesellschaften könnten die wirtschaftliche Beteiligung an Immobilien vereinfachen. Die durch die Tokenisierung mögliche Ionisierung von Immobilienbeteiligungen senkt die finanzielle Einstiegsschwelle und eröffnet damit einem potentiell breiteren und internationalen Investorenpublikum den Zugang. Hierbei kommt es auch zu einer Risikostreuung für den Einzelanleger, der sich an zahlreichen Immobilien beteiligten könnte. Ähnliche Beteiligungskonzepte sind heute (nur) im Rahmen von Immobilienfonds möglich. Die Handelbarkeit solcher Fondsinvestments, rechtlich meist Kommanditbeteiligungen, bleibt allerdings hinter derer digitaler Token weit zurück.
Gelingt die rechtssichere Tokenisierung von Grundeigentum zivilrechtlich, stellt sich bei einem Handel dieser Token schnell die Frage nach der grunderwerbsteuerlichen Einordnung.

Samen, Christoph, Agile Zusammenarbeit im grenzüberschreitenden Konzernverbund, Ubg 2026, 321-330

Zunehmend lassen sich agile Tätigkeitsstrukturen identifizieren, in denen in- und ausländische Mitarbeiter verschiedener Rechtsträger des Konzernverbundes im Interesse eines auftraggebenden verbundenen Unternehmens tätig werden. Durch Bildung eines Projektteams sollen Inhouse-Kompetenzen gebündelt und das Outsourcing von Leistungen an fremde Dritte soll vermieden werden. Um das Projektziel zu realisieren, werden dem sog. designierten Leitungspersonal (Projektleitung) fachliche und teils disziplinarische Weisungsrechte über die dem Projektteam zugeordneten Projektmitarbeiter sowie zum Teil Vertretungsbefugnisse für das auftraggebende verbundene Unternehmen eingeräumt. Aus steuerlicher Sicht kann die Anwendung dieser lateralen Führungsmethoden allerdings erhebliche Risiken im Hinblick auf die Begründung von Geschäftsleitungsbetriebsstätten bergen, da das designierte Leitungspersonal für das (ausländische) auftraggebende verbundene Unternehmen leitend tätig wird. Je nach Qualitätsgehalt der ausgeübten (geschäftsleitenden) Handlungen entstehen innerstaatliche (§ 12 Satz 2 Nr. 1 AO) und/oder abkommensrechtliche Geschäftsleitungsbetriebsstätten (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a OECD-MA), denen unterschiedliche Voraussetzungen zugrunde liegen. Dieser Beitrag wird in der Schlussfolgerung münden, dass die isolierte Ausübung fachlicher Leitungsfunktionen gegenüber Projektmitarbeitern nur in Einzelfällen als geschäftsleitende Handlung nach § 10 AO zu werten sein wird. Im Regelfall käme es hierdurch nicht zur Betriebsstättenbegründung. Anderes gilt, sofern das designierte Leitungspersonal Disziplinar- oder Vertretungsbefugnisse ausübt.

Müller, Janik, Unentgeltliche Übertragung von forstwirtschaftlichem Vermögen, Ubg 2026, 330-337

Für die unentgeltliche Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs von Todes wegen oder unter Lebenden gibt es sowohl im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als auch im Bewertungsgesetz Sonderregelungen. Diese können sich im Einzelfall zugunsten oder zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirken, weshalb sie bei der Beratung unbedingt im Blick behalten werden müssen. Dieser Beitrag beschränkt sich in den bewertungsrechtlichen Detailausführungen auf forstwirtschaftliches Vermögen, ansonsten gelten die nachfolgend dargestellten Grundsätze für land- und forstwirtschaftliches Vermögen aber gleichermaßen.
§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verweist für die Begünstigungsfähigkeit von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auf das Bewertungsgesetz und knüpft damit an die bewertungsrechtliche Definition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den §§ 158 ff. BewG an. Diese Definition ist also sowohl für die Frage der Begünstigungsfähigkeit als auch für die anwendbare Bewertungsmethode maßgeblich, weshalb sie vorab (unter I.) dargestellt werden soll. Sodann folgen Ausführungen zur Begünstigungsfähigkeit (unter II.) und zur Bewertung (unter III.).

SteuerPrisma

Internationales Steuerrecht

BFH v. 19.11.2025 - I R 6/23, “Passive Entstrickung“ aufgrund Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Ubg 2026, 337-341

BFH v. 19.11.2025 - I R 41/22, “Passive Entstrickung“ aufgrund Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Ubg 2026, 342-352

Rechtsentwicklung

Runge, Florian, Steuerbilanzgewinn oder steuerlicher Gewinn?, Ubg 2026, 352-356

Die Auslegung des Gewinnbegriffs für Zwecke des § 7g EStG ist in der Vergangenheit sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur kontrovers diskutiert worden. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über den bisherigen Meinungsstreit und legt die Entscheidungsgründe des kürzlich veröffentlichten BFH-Urteils vom 1.10.2025 – X R 16, 17/23 dar. Gleichzeitig sollen Implikationen für die Beratungspraxis, insbesondere im Hinblick auf die noch anhängige Revision gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 2.5.2023 – 10 K 1873/22 (Rev. BFH III R 38/23), abgeleitet werden.

Buchbesprechungen

Kraft, Gerhard, Kußmaul, Steuern – Einführung in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Ubg 2026, 356

Autoren und Redaktion

Herausgeber: WP/StB Prof. Dr. Thomas Rödder, RA/StB Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

in Verbindung mit RiBFH Dr. Christian Levedag, LL.M. Tax, VRiBFH a.D. Prof. Dr. Roland Wacker, RA/StB/VRiBFH a.D. Michael Wendt, MR Dr. Stefan Greil, LL.M., MDir. a.D. Dr. Rolf Möhlenbrock, Prof. Dr. Rainer Hüttemann, Prof. Dr. Christoph Spengel, Prof. Dr. Christian Dorenkamp, Deutsche Telekom, Mathias Gerner, Dr. Oetker KG.

Redaktion: Sabine Himmelberg M.A. (verantwortlich), Anschrift des Verlags.

Redaktionssekretariat: Tel. 02 21/9 37 38-152, Fax 02 21/9 37 38-9 02, ubg@otto-schmidt.de

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