ArbRB - Arbeits-Rechtsberater Informationsdienst für die arbeitsrechtliche Beratungspraxis
Fachkundig aufbereitete Darstellungen und Analysen aller wichtigen Entscheidungen zum Arbeitsrecht mit praxisorientierten Beraterhinweisen und Musterformulierungen. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.
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- Aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen
- Aktuelle Urteile zum materiellen und formellen Recht
- Praxistipps, Checklisten, Musterformulierungen und hilfreiche Beispielfälle
- Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
- Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht
- Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)
Beschreibung
Der Arbeits-Rechtsberater unterscheidet sich von herkömmlichen Fachzeitschriften vor allem durch seine strenge Ausrichtung an der Praxis. Die Zeitschrift bietet aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen. Der "Arbeits-Rechtsberater" erläutert monatlich die wichtigsten Urteile zum materiellen und formellen Recht und gibt Praxistipps für erfolgreiche Prozess- und Verhandlungsstrategien. Beispielsfälle z.B. zur Berechnung von Abfindungen und Fristen, Prüfungsschemata, Checklisten und Musterformulierungen helfen, eine komplizierte Materie schnell und weiterführend zu erfassen.
Im Print-Abonnement enthalten ist die Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ArbRB steht im Rahmen ihres Abonnements das Beratermodul Arbeitsrecht mit folgenden Inhalten zur Verfügung.
Archiv des ArbRB seit 2001
Henssler/Willemsen/Kalb (HWK), Arbeitsrecht Kommentar
Preis, Der Arbeitsvertrag
Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch
Bauer/Diller/Arnold/Kaufmann, Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht
Arbeitsrechtliche Entscheidungen im Volltext, Gesetzestexte
Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail
Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat
Nach Abschluss Ihrer Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.
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Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!
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Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.
Aktuelles Heft
Heft 3/2026
Aktuelle Kurzinformationen
Bundestag beschließt Bundestariftreuegesetz, ArbRB 2026, 65
Regierungsentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), ArbRB 2026, 65
BFH: Kosten für Abschiedsfeier kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, ArbRB 2026, 65-66
BAG-Terminvorschau April 2026, ArbRB 2026, 66
Rechtsprechung
Individualarbeitsrecht
BAG v. 30.10.2025 - 2 AZR 160/24 / Groeger, Axel, Verhältnismäßigkeit der Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis, ArbRB 2026, 66-67
BAG v. 26.11.2025 - 5 AZR 239/24 / Jacobi, Jessica, Gewährung einer Gehaltserhöhung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, ArbRB 2026, 67-68
BAG v. 13.8.2025 - 7 AZR 174/24 / Kleinebrink, Wolfgang, Fiktiver Beförderungsanspruch – Berücksichtigung während der Amtstätigkeit erworbener Kenntnisse und Qualifikationen, ArbRB 2026, 68-69
BAG v. 26.11.2025 - 5 AZR 118/23 / Sasse, Stefan, Tarifliche Mehrarbeitszuschläge – Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Anknüpfung an Vollzeit, ArbRB 2026, 69-70
BAG v. 21.10.2025 - 9 AZR 266/24 / Steffan, Ralf, Rückforderung von Fortbildungskosten – Auslegung und AGB-Kontrolle, ArbRB 2026, 70-71
LAG Niedersachsen v. 3.11.2025 - 15 SLa 418/25 / Esser, Patrick, Verstoß gegen Begünstigungsverbot durch Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung, ArbRB 2026, 71-72
Kollektives Arbeitsrecht
BAG v. 28.1.2026 - 7 ABR 23/24 / Hagedorn, Marcel, Räumliche Einheiten ohne Leitungsmacht vor Ort dürfen keinen eigenen Betriebsrat wählen, ArbRB 2026, 72-73
BAG v. 23.9.2025 - 1 ABR 20/24 / Reuter, Marc, Für die Annahme eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts muss ein Tarifvertrag deutliche Anhaltspunkte enthalten, ArbRB 2026, 73-74
BAG v. 23.9.2025 - 1 ABR 19/24 / Grimm, Detlef / Güzel, Baris, Innerbetriebliche Stellenausschreibung muss Angaben zum Arbeitszeitvolumen enthalten, ArbRB 2026, 74-75
LAG Köln v. 9.10.2025 - 8 SLa 62/25 / Esser, Patrick, Betriebsratsvergütung: Größe der Vergleichsgruppe ist in Betriebsvereinbarung regelbar, ArbRB 2026, 75-76
Sonstiges Recht
LAG Düsseldorf v. 29.12.2025 - 3 Ta 216/25 / Lunk, Stefan, Rechtsweg bei der Zusammenhangsklage – Wechsel zwischen Arbeits- und Dienstvertrag, ArbRB 2026, 76-77
LG Bochum v. 2.12.2025 - 17 O 56/24 / Köllmann, Thomas, Anwendbarkeit des EntgTranspG auf Fremdgeschäftsführer – Geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung, ArbRB 2026, 77-78
Beiträge für die Beratungspraxis
Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis
Kleinebrink, Wolfgang, Neue Gestaltungsmöglichkeiten bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen mit Rentnern, ArbRB 2026, 78-81
Zum 1.1.2026 sind neue Regelungen durch das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten in Kraft getreten, die eine erleichterte sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Rentnern ermöglichen. Diese sind nur vor dem Hintergrund der bereits bestehenden entsprechenden Vorschriften verständlich. Für die Auslegung der neuen Bestimmungen ist außerdem das am selben Tag in Kraft getretene Gesetz zur Aktivrente (“Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“) von Bedeutung. Der folgende Beitrag erläutert die neuen Gestaltungsmöglichkeiten praxisnah und stellt die Zusammenhänge dar.
Schipp, Johannes, Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz, ArbRB 2026, 81-85
Schon die Vorgängerregierung wollte die seit 2018 zulässige reine Beitragszusage reformieren. Nun ist die Gesetzesnovelle verabschiedet. Neben Bestimmungen zu Optionssystemen und reinen Beitragszusagen hat der Gesetzgeber auch Regelungen zur Abfindung, zur vorzeitigen Altersrente und zum Insolvenzschutz reformiert.
Markowski, Jürgen, Mitarbeiterkontrolle durch Künstliche Intelligenz, ArbRB 2026, 85-88
Die fortschreitende Digitalisierung und der zunehmende Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Arbeitswelt eröffnen Unternehmen neue Möglichkeiten, Arbeitsprozesse zu analysieren, zu steuern und zu optimieren. Insbesondere KI-gestützte Systeme zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Beschäftigten versprechen Effizienzgewinne, Qualitätssicherung und Risikominimierung. Auch die zunehmende Tendenz, ortsungebunden zu arbeiten ohne einen unmittelbaren Zugriff von Vorgesetzten, steigert den Wunsch nach “maschineller“ Kontrolle. Doch die technologische Machbarkeit impliziert nicht ohne weiteres die rechtliche Zulässigkeit. Vielmehr wirft der Einsatz von KI erhebliche rechtliche und ethische Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. Außerdem sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu beachten.
Der Beitrag untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes von KI zur Mitarbeiterkontrolle, grenzt diese von herkömmlichen Kontrollmethoden ab und zeigt die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Umsetzung und Gestaltung im Betrieb auf.
Hinweise zu Klagen und Anträgen
Kohl, Franziska, Die Gebührenprivilegierung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, ArbRB 2026, 89-92
Regelmäßig fällt bereits mit Erhebung einer Klage beim Arbeitsgericht eine Verfahrensgebühr an. Die Parteien haben es durch ihre Verfahrensführung jedoch in der Hand, die Erhebung dieser Gebühr vollständig oder zumindest größtenteils zu vermeiden, indem sie die Voraussetzungen einer Gebührenprivilegierung erfüllen. Am weitreichendsten belohnt der Gesetzgeber dabei den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, denn es soll “grundsätzlich jede Form der Verständigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in besonderer Weise auch gebührenrechtlich gefördert werden“ (BT-Drucks. 15/1971, 175). Dieser Beitrag beleuchtet die Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Kostenrechts erster Instanz und zeigt auf, wie die Prozessparteien typische Fehlerquellen vermeiden können, die dem Eintritt der (vollen) Gebührenprivilegierung und damit der (gerichts-)kostengünstigen Beendigung des Rechtsstreits entgegenstehen.
Korinth, Michael H., Widerspruch gegen eine Arbeitszeitverringerung – Wie kann sich der Arbeitgeber gegen Teilzeitwünsche wehren?, ArbRB 2026, 92-95
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und § 9a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit eines zuvor in höherem Umfang beschäftigten Arbeitnehmers zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Arbeitszeitverringerung ist seit der Gesetzeseinführung 2002 Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen gewesen. Die aktuelle Diskussion über diesen Rechtsanspruch unter dem Schlagwort “Lifestyle-Teilzeit“ gibt Anlass zu einem arbeitsrechtlichen Faktencheck. Wie effektiv kann sich der Arbeitgeber gegen Teilzeitwünsche zur Wehr setzen?
Autoren und Redaktion
Rechtsprechung: RA FAArbR Axel Braun, RA FAArbR Dr. Patrick Esser, RA FAArbR Axel Groeger, RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, RA FAArbR Jürgen Markowski, RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, RAin i.R. Daniela Range-Ditz, RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, RA FAArbR Dr. Stefan Seitz, RA Dr. Ralf Steffan, RA FAArbR Dr. Norbert Windeln.
Arbeitsrecht kompakt: RAin FAinArbR Dr. Charlotte Beck, RAin FAinArbR Dr. Annett Böhm, RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni, RA FAArbR Prof. Dr. Boris Dzida, RA FAArbR Dr. Oliver Fröhlich, RA FAArbR Prof. Dr. Björn Gaul, RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, RAin FAinArbR Ebba Herfs-Röttgen, Ass. jur. Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, RiArbG Michael H. Korinth, RA FAArbR Dr. Jörg Laber, RA FAArbR Christian Moderegger, RA FAArbR Thomas Niklas, RAin FAinArbR Dr. Nathalie Oberthür, RAin FAinArbR Prof. Dr. Barbara Reinhard, RA FAArbR Prof. Dr. Martin J. Reufels, RA FAArbR Dr. Johannes Schipp, RA FAArbR Dr. Wienhold Schulte †, DirArbG Dr. Jens Tiedemann.
RAin Petra Rülfing u. Ass. iur. Friederike Voss (verantw. Redakteurinnen),
Veronika Schindhelm (Redaktionsassistentin), Anschrift des Verlags, Tel. 0221/93738-189 (Redaktions-Sekr.) bzw. -997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 0221/93738-906 (Redaktions-Sekr.) bzw. -943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: arbeitsrechtsberater@otto-schmidt.de,
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