ArbRB - Arbeits-Rechtsberater Informationsdienst für die arbeitsrechtliche Beratungspraxis
Fachkundig aufbereitete Darstellungen und Analysen aller wichtigen Entscheidungen zum Arbeitsrecht mit praxisorientierten Beraterhinweisen und Musterformulierungen. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.
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Beratermodul Arbeitsrecht
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ArbRB bei juris:
juris Arbeitsrecht
juris Arbeitsrecht premium
- Aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen
- Aktuelle Urteile zum materiellen und formellen Recht
- Praxistipps, Checklisten, Musterformulierungen und hilfreiche Beispielfälle
- Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
- Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht
- Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)
Beschreibung
Der Arbeits-Rechtsberater unterscheidet sich von herkömmlichen Fachzeitschriften vor allem durch seine strenge Ausrichtung an der Praxis. Die Zeitschrift bietet aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen. Der "Arbeits-Rechtsberater" erläutert monatlich die wichtigsten Urteile zum materiellen und formellen Recht und gibt Praxistipps für erfolgreiche Prozess- und Verhandlungsstrategien. Beispielsfälle z.B. zur Berechnung von Abfindungen und Fristen, Prüfungsschemata, Checklisten und Musterformulierungen helfen, eine komplizierte Materie schnell und weiterführend zu erfassen.
Im Print-Abonnement enthalten ist die Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ArbRB steht im Rahmen ihres Abonnements das Beratermodul Arbeitsrecht mit folgenden Inhalten zur Verfügung.
Archiv des ArbRB seit 2001
Henssler/Willemsen/Kalb (HWK), Arbeitsrecht Kommentar
Preis, Der Arbeitsvertrag
Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch
Bauer/Diller/Arnold/Kaufmann, Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht
Arbeitsrechtliche Entscheidungen im Volltext, Gesetzestexte
Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail
Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat
Nach Abschluss Ihrer Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.
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Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!
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Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.
Aktuelles Heft
Heft 9/2026
Aktuelle Kurzinformationen
EuGH: Versetzung an einen weit entfernten Ort als “Entlassung“ i.S.d. MERL, ArbRB 2026, 261
BAG: Annahmeverzugslohn – Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen, ArbRB 2026, 261
BAG: Berechnung einer tariflichen Überlastquote, ArbRB 2026, 261
LAG Baden-Württemberg: Entgeltdiskriminierung – Lediglich Anspruch auf Medianentgelt, ArbRB 2026, 261-262
BAG-Terminvorschau Oktober 2026, ArbRB 2026, 262
Rechtsprechung
Individualarbeitsrecht
BAG v. 25.3.2026 - 5 AZR 108/25 / Steffan, Ralf, AGB: Unwirksamkeit pauschaler Freistellungsklauseln – Anforderungen an Widerrufsklauseln zur Dienstwagennutzung, ArbRB 2026, 262-263
BAG v. 25.6.2026 - 6 AZR 7/26 / Pant, Benjamin / Rathmann, Leander, Massenentlassung – Fehlerhafte Anzeige führt nicht immer zur Unwirksamkeit der Kündigung, ArbRB 2026, 263-264
BAG v. 21.5.2026 - 8 AZR 194/25 (F) / Groeger, Axel, Kirchenmitgliedschaft als rechtmäßiges Einstellungskriterium, ArbRB 2026, 264-265
BAG v. 16.4.2026 - 8 AZR 169/25 / Jacobi, Jessica, Umfang der “Kopie“ im Rahmen des Auskunftsrechts aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO, ArbRB 2026, 265-266
BAG v. 19.3.2026 - 2 AZR 53/25 / Esser, Patrick, Klauselkontrolle einer Rechtswahlvereinbarung, ArbRB 2026, 266-267
BAG v. 4.3.2026 - 7 AZR 297/24 / Sasse, Stefan, Vereinbarung einer Befristung im gerichtlichen Vergleich, ArbRB 2026, 267-268
LAG Baden-Württemberg v. 19.2.2026 - 8 Sa 25/25 / Lunk, Stefan, Klausel über Hinweispflicht auf dringende Arbeiten bei Krankmeldungen unwirksam, ArbRB 2026, 268-269
LAG Nürnberg v. 30.6.2026 - 7 SLa 25/26 / Hagedorn, Marcel, Rechtsmissbrauch beim AGG-Entschädigungsanspruch – Hohe Hürden bei der Darlegungslast für Arbeitgeber, ArbRB 2026, 269-270
ArbG Gießen v. 22.4.2026 - 6 Ca 220/25 / Range-Ditz, Daniela, Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Aufhängens einer sog. “Stolzmonat“-Flagge im Dienstzimmer, ArbRB 2026, 270-271
Kollektives Arbeitsrecht
BAG v. 28.1.2026 - 7 ABR 26/24 / Segler, Ramona, Keine rückwirkende Genehmigung der Wahlanfechtung – Betriebsbegriff bei Plattformarbeit, ArbRB 2026, 271-272
BAG v. 15.4.2026 - 7 AZR 114/25 / Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Darlegungsanforderungen für den fiktiven Beförderungsanspruch von freigestellten Betriebsratsmitgliedern, ArbRB 2026, 272-273
LAG Niedersachsen v. 21.5.2026 - 3 TaBV 118/25 / Windeln, Norbert, Funktionsunfähigkeit eines einköpfigen Betriebsrats, ArbRB 2026, 273-274
Sonstiges Recht
LAG Sachsen v. 5.7.2026 - 1 Ta103/24 / Range-Ditz, Daniela, Erstattung von Rechtsanwaltskosten entgegen § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, ArbRB 2026, 274
Beiträge für die Beratungspraxis
Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis
Herfs-Röttgen, Ebba, Mind the break – Pausengewährung zwischen Arbeitszeitrecht und betrieblicher Realität, ArbRB 2026, 275-278
Ruhepausen gehören zu den Grundfesten des Arbeitszeit- und Arbeitsschutzrechts. Es klingt einfach: Die Arbeit wird unterbrochen. Aber wann steht Zeit wirklich zur freien Verfügung? Und ist jede noch so kurze Unterbrechung eine Pause i.S.d. ArbZG: auch die Zigarettenlänge draußen vor der Tür? Welche Besonderheiten gelten bei Vertrauensarbeitszeit, mobiler Arbeit und Dienstreisen? Der folgende Beitrag zeigt die rechtlichen Rahmenbedingungen und aktuellen Problemfelder der Pausengewährung auf.
Niklas, Thomas, Reisezeiten als Arbeitszeit – Das Ende der Belastungstheorie?, ArbRB 2026, 279-282
Die arbeitszeitrechtliche Einordnung von Dienstreisen gehört zu den Dauerproblemen des Arbeitszeitrechts. Mit Urteil vom 9.10.2025 hat der EuGH erneut Reisezeiten als Arbeitszeit eingeordnet, obwohl die betroffenen Arbeitnehmer während der Fahrt keine eigentliche Arbeitsleistung erbracht haben (EuGH v. 9.10.2025 – C-110/24 – STAS-IV). Die Entscheidung stellt die vom BAG bislang vertretene Belastungs- bzw. Beanspruchungstheorie zunehmend infrage. Der nachfolgende Beitrag fasst die aktuelle Rechtsprechungsentwicklung zusammen und gibt Hinweise für die Praxis.
Markowski, Jürgen, Onboarding des neuen Betriebsrats und der neuen Betriebsratsmitglieder, ArbRB 2026, 282-285
Turnusgemäß finden alle vier Jahre die Wahlen zum Betriebsrat in den Betrieben statt. 2026 war es wieder so weit. Dabei ist es in vielen Betrieben zu einem Generationenwechsel gekommen, so dass oft neue Mitglieder in die Gremien eingezogen sind. Das Onboarding der neuen Betriebsratsmitglieder ist aktuell noch im Gange. Hierbei stellen sich turnusgemäß klassische Fragen alle vier Jahre neu. Der nachstehende Beitrag will einen Überblick über die typischen Anfangsprobleme geben – ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Fröhlich, Oliver, Kündigungsschutzklage in der ersten Instanz gewonnen – Was nun?, ArbRB 2026, 285-288
Obsiegt ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht, ist dies grds. Anlass zur Freude, wenn es ihm nicht vorrangig um einen attraktiven Vergleich ging, der dann (noch) nicht vereinbart wurde. Da letztlich regelmäßig finanzielle Fragen von Interesse sind, widmet sich der Beitrag der Frage, wie insbesondere die Arbeitnehmerinteressen nach dem Obsiegen bestmöglich weiterverfolgt werden können.
Laber, Jörg, Aufsichtsratsvergütungen für Gewerkschaftsmitglieder – Ist die Abführungspflicht an gewerkschaftsnahe Organisationen rechtens?, ArbRB 2026, 289-292
Mitglieder von Gewerkschaften des DGB, die ein Aufsichtsratsmandat wahrnehmen, sind nach der Satzung von ver.di zur Abführung eines Teils ihrer Aufsichtsratsvergütung verpflichtet. Das gilt sogar dann, wenn sie nicht über eine Liste der Gewerkschaft gewählt oder von dieser bei der Kandidatur unterstützt werden. Wer seiner Abführungspflicht nicht nachkommt, wird von den Mitgliedsgewerkschaften nicht mehr für eine Wahl von Arbeitnehmervertretungen in einen Aufsichtsrat nominiert. Außerdem dürfen diese Mitglieder nach der ver.di-Satzung nicht in gewerkschaftliche Ämter gewählt werden. Zudem verfolgt zumindest ver.di in jüngster Zeit säumige Mitglieder sogar auf dem Klageweg. Zu den sich in Zusammenhang mit dieser Abführungspflicht ergebenden Rechtsfragen verhält sich der nachfolgende Beitrag.
Autoren und Redaktion
Rechtsprechung: RA FAArbR Axel Braun, RA FAArbR Dr. Patrick Esser, RA FAArbR Axel Groeger, RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, RA FAArbR Jürgen Markowski, RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, RAin i.R. Daniela Range-Ditz, RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, RA FAArbR Dr. Stefan Seitz, RA Dr. Ralf Steffan, RA FAArbR Dr. Norbert Windeln.
Arbeitsrecht kompakt: RAin FAinArbR Dr. Charlotte Beck, RAin FAinArbR Dr. Annett Böhm, RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni, RA FAArbR Prof. Dr. Boris Dzida, RA FAArbR Dr. Oliver Fröhlich, RA FAArbR Prof. Dr. Björn Gaul, RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, RAin FAinArbR Ebba Herfs-Röttgen, Ass. jur. Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, RiArbG Michael H. Korinth, RA FAArbR Dr. Jörg Laber, RA FAArbR Christian Moderegger, RA FAArbR Thomas Niklas, RAin FAinArbR Dr. Nathalie Oberthür, RAin FAinArbR Prof. Dr. Barbara Reinhard, RA FAArbR Prof. Dr. Martin J. Reufels, RA FAArbR Dr. Johannes Schipp, DirArbG Dr. Jens Tiedemann.
RAin Petra Rülfing u. Ass. iur. Friederike Voss (verantw. Redakteurinnen),
Veronika Schindhelm (Redaktionsassistentin), Anschrift des Verlags, Tel. 0221/93738-189 (Redaktions-Sekr.) bzw. -997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 0221/93738-906 (Redaktions-Sekr.) bzw. -943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: arbeitsrechtsberater@otto-schmidt.de,
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