ArbRB - Arbeits-Rechtsberater Informationsdienst für die arbeitsrechtliche Beratungspraxis

ArbRB - Arbeits-Rechtsberater

Fachkundig aufbereitete Darstellungen und Analysen aller wichtigen Entscheidungen zum Arbeitsrecht mit praxisorientierten Beraterhinweisen und Musterformulierungen. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.

ArbRB digital nutzen in Otto Schmidt online:
Alternativ zum Print-Abo steht die Zeitschrift in digitalen Modulen in Otto Schmidt online zur Verfügung: Das Start-Abo der Module läuft 3 Monate zum Preis von 2 Monaten:
Aktionsmodul Arbeitsrecht
Beratermodul Arbeitsrecht
Aktionsmodul Zivilrecht

ArbRB bei juris:
juris Arbeitsrecht
juris Arbeitsrecht premium

  • Aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen
  • Aktuelle Urteile zum materiellen und formellen Recht
  • Praxistipps, Checklisten, Musterformulierungen und hilfreiche Beispielfälle
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 1618-0143

Jahresbezugspreis 2026: 398 € (inkl. MwSt.)
Versandkosten (jährlich): Inland: 30,80 € (inkl. MwSt.), Ausland: 47,70 €
Vorzugspreis ArGE DAV Mitglieder: 338 € (inkl. MwSt.)
Wenn Sie vorzugspreisberechtigt sind, teilen Sie uns dies bitte im Kommentarfeld beim Abschluss Ihrer Bestellung mit. Wenn möglich geben Sie dort bitte Ihre Mitglieds-ID an.

12 Print-Ausgaben im Jahr und Zugang zum Beratermodul Arbeitsrecht und zur Zeitschriften-App. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.

Beschreibung

Der Arbeits-Rechtsberater unterscheidet sich von herkömmlichen Fachzeitschriften vor allem durch seine strenge Ausrichtung an der Praxis. Die Zeitschrift bietet aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen. Der "Arbeits-Rechtsberater" erläutert monatlich die wichtigsten Urteile zum materiellen und formellen Recht und gibt Praxistipps für erfolgreiche Prozess- und Verhandlungsstrategien. Beispielsfälle z.B. zur Berechnung von Abfindungen und Fristen, Prüfungsschemata, Checklisten und Musterformulierungen helfen, eine komplizierte Materie schnell und weiterführend zu erfassen.

Im Print-Abonnement enthalten ist die Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ArbRB steht im Rahmen ihres Abonnements das Beratermodul Arbeitsrecht mit folgenden Inhalten zur Verfügung. 

  • Archiv des ArbRB seit 2001

  • Henssler/Willemsen/Kalb (HWK), Arbeitsrecht Kommentar 

  • Preis, Der Arbeitsvertrag 

  • Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch

  • Bauer/Diller/Arnold/Kaufmann, Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht

  • Arbeitsrechtliche Entscheidungen im Volltext, Gesetzestexte

  • Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail

  •  Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat 

Nach Abschluss Ihrer Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Auf dieser Internetseite finden Sie oben rechts den Link "Otto Schmidt online". Melden Sie sich hier als Abonnent einfach mit dem Benutzernamen und Passwort an.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

Entdecken Sie jetzt unseren Arbeitsrecht Blog
Profitieren Sie von den Expertenmeinungen und Insiderinformationen, die Ihnen in der täglichen Praxis von großem Nutzen sein können. Besuchen Sie uns regelmäßig und lassen Sie sich von unseren Beiträgen inspirieren und informieren.

Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.

Aktuelles Heft

Heft 6/2026

Aktuelle Kurzinformationen

EuGH: Missbräuchliche Befristung von Arbeitsverträgen in Italien, ArbRB 2026, 165

BAG: Kirchenzugehörigkeit kann Einstellungsvoraussetzung sein, ArbRB 2026, 165

BAG: Betriebsratsfähige Einheit im Inland bei Hauptbetrieb im Ausland, ArbRB 2026, 165

BAG-Terminvorschau Juli 2026, ArbRB 2026, 166

Rechtsprechung

Individualarbeitsrecht

EuGH v. 14.4.2026 - C-418/24 / Jacobi, Jessica, EuGH zu Kettenbefristungen im öffentlichen Dienst, ArbRB 2026, 166-167

BAG v. 4.12.2025 - 2 AZR 51/25 / Corzelius, Christoph, Hinweisgeberschutz und Weiterbeschäftigungsanspruch bei Wartezeitkündigung, ArbRB 2026, 167-168

BAG v. 4.12.2025 - 2 AZR 55/25 / Lunk, Stefan, Lauf der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB während des Urlaubs, ArbRB 2026, 168-169

BAG v. 29.1.2026 - 8 AZR 49/25 / Hülbach, Henning, Kopftuchverbot für Luftsicherheitsassistentinnen ist ungerechtfertigte Benachteiligung wegen der Religion, ArbRB 2026, 169-170

BAG v. 27.1.2026 - 9 AZR 32/25 / Range-Ditz, Daniela, Kein Teilzeitanspruch für Orchestermusiker bei Ausschöpfung im Tarifvertrag kontingentierter Teilzeitstellen, ArbRB 2026, 170-171

LAG Niedersachsen v. 16.3.2026 - 15 SLa 555/25 / Windeln, Norbert, Inflationsausgleichsprämie – Differenzierung nach dem Bezug von Entgelt oder Entgeltersatzleistungen, ArbRB 2026, 171-172

LAG Hamm v. 19.2.2026 - 9 Ta 319/25 / Sasse, Stefan, Formelle Anforderungen an ein Arbeitszeugnis, ArbRB 2026, 172

ArbG Villingen-Schwenningen v. 25.2.2026 - 8 Ca 181/25 / Steffan, Ralf, Betriebsbedingte Kündigung – Abgrenzung zwischen Betriebsübergang und Betriebsstilllegung, ArbRB 2026, 173

Kollektives Arbeitsrecht

BAG v. 25.11.2025 - 1 ABR 38/24 / Kleinebrink, Wolfgang, Geltung betriebsverfassungsrechtlicher Normen eines Tarifvertrags im Gemeinschaftsbetrieb, ArbRB 2026, 173-174

BAG v. 3.12.2025 - 7 ABR 36/24 / Einfeldt, Eva, Organisationspflichten bei der Aufsichtsratswahl und Folgen für die Wahlanfechtung, ArbRB 2026, 174-175

LAG Niedersachsen v. 12.1.2026 - 15 TaBV 74/25 / Windeln, Norbert, Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines JAV-Mitglieds – Täuschungsversuch bei Abschlussprüfung, ArbRB 2026, 175-176

Beiträge für die Beratungspraxis

Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis

Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Entgelttransparenzrisiken beim Unternehmenskauf, ArbRB 2026, 177-181

Die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie (RL (EU) 2023/970) wird den Anspruch auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit und die übrigen Arbeitnehmerrechte im Bereich der Entgelttransparenz erstmals wirksam durchsetzbar machen. Für den Käufer eines Unternehmens schlagen latente Entgeltdiskriminierungsrisiken unmittelbar auf die Rentabilität der Akquisition durch. Der Beitrag zeigt, wie diese Risiken in der arbeitsrechtlichen Due Diligence identifiziert und durch spezifische Kaufvertragsklauseln eingehegt werden können.

Steffan, Ralf, Fortbildungskosten und die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht, ArbRB 2026, 181-184

Im Arbeitsvertrag oder in gesonderten Übereinkünften finden sich in der Praxis häufig Vereinbarungen, wonach der Arbeitgeber die Kosten für eine berufliche Weiterbildung des Arbeitnehmers ganz oder teilweise übernimmt. Für den Arbeitgeber hat dies den Vorteil, sich als attraktiv zu positionieren und zudem ggf. vom Wissenszuwachs des Arbeitnehmers zu profitieren. Der Arbeitnehmer verspricht sich durch die Fortbildung eine bessere berufliche Entwicklung, sei es innerhalb oder außerhalb seines aktuellen Arbeitgebers. Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss seiner Weiterbildung das Unternehmen alsbald verlässt, werden regelmäßig Vereinbarungen über die Rückzahlung der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten getroffen.
Die Zulässigkeit und Grenzen solcher Vereinbarungen sind oft Anlass gerichtlicher Auseinandersetzungen. Besonderes Augenmerk gilt dabei der Frage der Zumutbarkeit der Kostenerstattung. Hier hat das BAG im Laufe der Zeit detaillierte Vorgaben aufgestellt, von denen die Praxis gelegentlich meint, sie nicht mehr erfüllen zu können. Der nachfolgende Beitrag möchte einen Weg durch das vermeintliche Dickicht aufzeigen.

Bonanni, Andrea / Brockfeld, Marius, Massenentlassungsrecht: Neue Dynamik durch die Rechtsprechung des BAG und des EuGH, ArbRB 2026, 184-189

Das in §§ 17 ff. KSchG geregelte deutsche Massenentlassungsrecht wird entscheidend durch das Unionsrecht bestimmt. Vor diesem Hintergrund sind bei der Bestimmung der Reichweite des Massenentlassungsschutzes stets auch die Vorgaben der Massenentlassungs-RL 98/59/EG (“MERL“) sowie die Rechtsprechung des EuGH zu beachten. Weder der MERL noch dem KSchG lässt sich aber ausdrücklich entnehmen, welche Folgen Fehler bei der Massenentlassungsanzeige haben. Der EuGH bestätigte bisher stets den Spielraum der Mitgliedstaaten, diese selbst festzulegen. Mit der Anfrage des 6. Senats des BAG aus Ende 2023 und zwei kurz aufeinanderfolgenden Vorlagebeschlüssen des 2. und 6. Senats an den EuGH aus der ersten Jahreshälfte 2024 kam indes neue Dynamik in die Diskussion, welche Rechtsfolgen eine fehlende bzw. fehlerhafte Massenentlassungsanzeige zeitigt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Praxisfragen des Anzeigeverfahrens und zeigt Guidelines für die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige auf.

Schipp, Johannes, Das Arbeitsverhältnis des leitenden Angestellten, ArbRB 2026, 189-192

Leitende Angestellte nehmen im Arbeitsrecht eine Sonderrolle ein. Sie werden u.a. nicht vom Betriebsrat vertreten, genießen keinen echten Bestandsschutz bei Kündigungen und sind nicht an gesetzlich vorgegebene Arbeitszeiten gebunden. Die Statusbestimmung ist mit Sorgfalt vorzunehmen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über maßgebliche Regelungen betreffend Beschäftigte in leitender Position und zeigt die Auswirkungen dieses besonderen Status` auf.

Hinweise zur Vertragsgestaltung

Dzida, Boris, Arbeitsvertragliche Urlaubsklauseln bei Teilzeitarbeit, ArbRB 2026, 192-196

Arbeiten Teilzeitbeschäftigte an weniger Arbeitstagen in der Woche als Vollzeitbeschäftigte, verringert sich ihr Anspruch auf gesetzlichen Urlaub entsprechend der Zahl ihrer Arbeitstage. Auch etwaigen zusätzlichen vertraglichen Urlaub möchte der Arbeitgeber in der Regel entsprechend der verringerten Zahl der Arbeitstage gewähren. Viele in der Praxis verwendete Urlaubsklauseln in Arbeitsverträgen berücksichtigen diese Besonderheiten bei der Berechnung der Urlaubsdauer von Teilzeitbeschäftigten nur unzureichend. Ziel des Beitrags ist es, den Blick zu schärfen für eine rechtssichere Vertragsgestaltung.

Autoren und Redaktion

Rechtsprechung: RA FAArbR Axel Braun, RA FAArbR Dr. Patrick Esser, RA FAArbR Axel Groeger, RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, RA FAArbR Jürgen Markowski, RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, RAin i.R. Daniela Range-Ditz, RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, RA FAArbR Dr. Stefan Seitz, RA Dr. Ralf Steffan, RA FAArbR Dr. Norbert Windeln.

Arbeitsrecht kompakt: RAin FAinArbR Dr. Charlotte Beck, RAin FAinArbR Dr. Annett Böhm, RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni, RA FAArbR Prof. Dr. Boris Dzida, RA FAArbR Dr. Oliver Fröhlich, RA FAArbR Prof. Dr. Björn Gaul, RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, RAin FAinArbR Ebba Herfs-Röttgen, Ass. jur. Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, RiArbG Michael H. Korinth, RA FAArbR Dr. Jörg Laber, RA FAArbR Christian Moderegger, RA FAArbR Thomas Niklas, RAin FAinArbR Dr. Nathalie Oberthür, RAin FAinArbR Prof. Dr. Barbara Reinhard, RA FAArbR Prof. Dr. Martin J. Reufels, RA FAArbR Dr. Johannes Schipp, RA FAArbR Dr. Wienhold Schulte , DirArbG Dr. Jens Tiedemann.

RAin Petra Rülfing u. Ass. iur. Friederike Voss (verantw. Redakteurinnen),

Veronika Schindhelm (Redaktionsassistentin), Anschrift des Verlags, Tel. 0221/93738-189 (Redaktions-Sekr.) bzw. -997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 0221/93738-906 (Redaktions-Sekr.) bzw. -943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: arbeitsrechtsberater@otto-schmidt.de,

Angaben zur Produktsicherheit

Hersteller
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln
E-Mail:
info@otto-schmidt.de