ArbRB - Arbeits-Rechtsberater Informationsdienst für die arbeitsrechtliche Beratungspraxis

ArbRB - Arbeits-Rechtsberater

Fachkundig aufbereitete Darstellungen und Analysen aller wichtigen Entscheidungen zum Arbeitsrecht mit praxisorientierten Beraterhinweisen und Musterformulierungen. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.

  • Aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen
  • Aktuelle Urteile zum materiellen und formellen Recht
  • Praxistipps, Checklisten, Musterformulierungen und hilfreiche Beispielfälle
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 1618-0143

Jahresbezugspreis 2026: 398 € (inkl. MwSt.)
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1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul Arbeitsrecht und zur Zeitschriften-App kostenlos. Probe-Abonnements können während der jeweiligen Probephase jederzeit gekündigt werden, spätestens unmittelbar nach Erhalt des letzten Hefts, ansonsten wird das Abonnement zum regulären Bezug notiert. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.

Beschreibung

Der Arbeits-Rechtsberater unterscheidet sich von herkömmlichen Fachzeitschriften vor allem durch seine strenge Ausrichtung an der Praxis. Die Zeitschrift bietet aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen. Der "Arbeits-Rechtsberater" erläutert monatlich die wichtigsten Urteile zum materiellen und formellen Recht und gibt Praxistipps für erfolgreiche Prozess- und Verhandlungsstrategien. Beispielsfälle z.B. zur Berechnung von Abfindungen und Fristen, Prüfungsschemata, Checklisten und Musterformulierungen helfen, eine komplizierte Materie schnell und weiterführend zu erfassen.

Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ArbRB steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul Arbeitsrecht, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung. 

  • Archiv des ArbRB seit 2001

  • Henssler/Willemsen/Kalb (HWK), Arbeitsrecht Kommentar 

  • Preis, Der Arbeitsvertrag 

  • Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch

  • Bauer/Diller/Arnold/Kaufmann, Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht

  • Arbeitsrechtliche Entscheidungen im Volltext, Gesetzestexte

  • Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail

  •  Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat 

Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Auf der Internetseite des ArbRB unter www.arbrb.de finden Sie oben rechts das Login-Fenster. Melden Sie sich hier als Abonnent einfach mit dem Benutzernamen und Passwort an. Oder Sie testen: 1 Heft und 1 Monate Testzugang gratis.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

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Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.

Aktuelles Heft

Heft 11/2025

Aktuelle Kurzinformationen

BAG: Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis, ArbRB 2025, 329

BAG: Zulässigkeit eines Verzichts auf Betriebsrentenanpassungen, ArbRB 2025, 329

Mindestlohn steigt zum 1.1.2026 auf 13,90 € pro Arbeitsstunde, ArbRB 2025, 329

Dt. Arbeitsrechtstag 2026: Tarifsegen aus Europa oder Ende der negativen Koalitionsfreiheit?, ArbRB 2025, 329-330

Rechtsprechung

Individualarbeitsrecht

EuGH v. 11.9.2025 - C-38/24 / Einfeldt, Eva, Diskriminierung am Arbeitsplatz: Mittelbare Diskriminierung wegen Behinderung erfasst auch pflegende Angehörige, ArbRB 2025, 330-331

BVerfG v. 29.9.2025 - 2 BvR 934/19 / Groeger, Axel, Kirchenmitgliedschaft als rechtmäßiges Einstellungskriterium, ArbRB 2025, 331-332

BAG v. 23.10.2025 - 8 AZR 300/24 / Marquardt, Cornelia, Paarvergleich als Indiz für eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung, ArbRB 2025, 332-333

BAG v. 31.7.2025 - 6 AZR 18/25 / Hülbach, Henning, Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gilt nicht für auf die Regelaltersgrenze befristete Arbeitsverhältnisse, ArbRB 2025, 333-334

BAG v. 18.6.2025 - 2 AZR 91/24 (A) / Schewiola, Sascha, Divergenzanfrage zur Abdingbarkeit des Annahmeverzugslohns – Rechtswahl, ArbRB 2025, 334-335

BAG v. 2.7.2025 - 10 AZR 162/24 / Luckert, Sven, AGB-Kontrolle bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag – Voraussetzungen der Kontrollfreiheit, ArbRB 2025, 335-336

LAG Berlin-Brandenburg v. 25.7.2025 - 12 SLa 640/25 / Einfeldt, Eva, Keine Umgehung des Kündigungsschutzes durch “Salamitaktik“ im Restbetrieb, ArbRB 2025, 336-337

LAG Schleswig-Holstein v. 22.5.2025 - 5 Sa 284 a/24 / Range-Ditz, Daniela, Keine Entgeltfortzahlung bei Komplikationen nach einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff (hier: Tätowierung), ArbRB 2025, 337-338

Kollektives Arbeitsrecht

BAG v. 20.5.2025 - 1 AZR 120/24 / Esser, Patrick, Tarifliche Regelungssperre – Keine Ablösung einer betrieblichen Übung durch Betriebsvereinbarung, ArbRB 2025, 338-339

BAG v. 20.5.2025 - 1 ABR 11/24 / Braun, Axel, Wirkung eines unvollständig zugeleiteten Spruchs der Einigungsstelle, ArbRB 2025, 339-340

BAG v. 22.5.2025 - 7 ABR 10/24 / Windeln, Norbert, Betriebsratswahl – Weniger Wahlbewerber als Betriebsratssitze, ArbRB 2025, 340-341

LAG München v. 20.8.2025 - 10 SLa 2/25 / Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Kein Sonderkündigungsschutz für Vorfeld-Initiator einer Betriebsratswahl während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, ArbRB 2025, 341-342

Sonstiges Recht

BAG v. 6.5.2025 - 3 AZR 142/24 / Aberle, Tania, Zur Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bei Identität von Arbeitgeber und Pensionskasse, ArbRB 2025, 342-343

Beiträge für die Beratungspraxis

Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis

Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Die Geschlechterquote nach § 15 Abs. 2 BetrVG und das dritte Geschlecht, ArbRB 2025, 343-346

§ 15 Abs. 2 BetrVG sieht im Betriebsrat eine Mindestvertretung für das jeweilige Minderheitengeschlecht im Betrieb vor. Gehört hierzu auch das sog. dritte Geschlecht? Schließlich ermöglicht § 22 Abs. 3 PStG seit dem 22.12.2018 den Geschlechtseintrag “divers“. Bis auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin existiert keine Rechtsprechung hierzu. Diese Frage und die sich aus dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ergebenden Folgen für die Betriebsratswahl 2026 behandelt der Beitrag.

Herfs-Röttgen, Ebba, High risk für die Betriebsratswahlen bei dezentralen Betriebsstrukturen, ArbRB 2025, 347-350

Die nächsten regulären Betriebsratswahlen werfen ihre Schatten bereits voraus. Soll die kommende Wahl einem neuen Betriebsrat dauerhaft ins Amt verhelfen, muss der Wahlvorstand viele komplexe Verfahrenshürden bei der Vorbereitung und Durchführung nehmen. Eine besondere Herausforderung stellen hierbei dezentrale Betriebsstrukturen dar. Die notwendige Festlegung der maßgeblichen betriebsratsfähigen Einheiten ist rechtlich anspruchsvoll und fehleranfällig. Die damit verbundenen Anfechtungsrisiken sollen nachfolgend beleuchtet werden.

Tiedemann, Jens, Die Briefwahl bei Betriebsratswahlen, ArbRB 2025, 350-354

Betriebsratswahlen sind essentiell für die betriebliche Mitbestimmung. Das Bedürfnis für eine Briefwahl (sog. schriftliche Stimmabgabe i.S.v. § 25 Satz 1 Nr. 3 WO) nach § 24 WO bei einer Betriebsratswahl steigt in Zeiten einer wichtiger werdenden Work-Life-Balance und verschiedensten Möglichkeiten flexiblen Arbeitens einschließlich der Arbeit im Homeoffice stetig an. Dies folgt einem Trend, der sich auch bei politischen Wahlen zeigt. Die Wahlvorstände (§ 16 BetrVG) müssen sich deshalb teils drängenden Arbeitnehmern erwehren und sind gleichzeitig gefordert, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und eine Anfechtbarkeit der Betriebswahl zu vermeiden. Anhand aktueller Entscheidungen des BAG sollen die engen Voraussetzungen aufgezeigt werden, unter denen eine Briefwahl rechtlich zulässig ist.

Schipp, Johannes, Kandidatenmangel bei der Betriebsratswahl, ArbRB 2025, 354-357

Die nächsten regulären Betriebsratswahlen stehen 2026 vor der Tür und Kandidaten für das Betriebsratsamt müssen gefunden werden. Das gestaltet sich nicht immer einfach. Verschiedentlich lassen sich nicht genügend Bewerber finden, um die vom Gesetz (§ 9 BetrVG) für das Gremium geforderte Anzahl von Betriebsratsmitgliedern zu erreichen. Kann dennoch eine wirksame Wahl durchgeführt werden? Dieser Frage geht der vorliegende Beitrag nach.

Windeln, Norbert / de Kruijff, Adrianus, Sonderkündigungsschutz im Umfeld der Betriebsratswahl 2026, ArbRB 2025, 357-360

Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen finden im Frühjahr 2026 statt. Im zeitlichen Umfeld einer solchen Betriebsratswahl lauert eine Reihe von Sonderkündigungsschutztatbeständen. Der nachfolgende Beitrag stellt diese im Einzelnen dar und weist dabei insbesondere auf Risiken eines möglichen Missbrauchs hin.

Hinweise zu Klagen und Anträgen

Korinth, Michael H., Einstweiliger Rechtsschutz bei der Betriebsratswahl, ArbRB 2025, 360-364

Alle vier Jahre wieder kommt die Betriebsratswahl und mit ihr eine Fülle von Rechtsproblemen und Fehlerquellen: Verkennung des Betriebsbegriffs, falsche Zuordnung von Arbeitnehmern, Briefwahl oder nicht, was muss in welche Sprachen übersetzt werden? Wie viele dieser Wahlen fehlerfrei sind, weiß niemand. Der vorliegende Beitrag untersucht die Möglichkeiten, mittels einstweiliger Verfügung in eine Betriebsratswahl einzugreifen, damit es nicht zu einer fehlerhaften Wahl und einem langwierigen Anfechtungsverfahren kommt.

Betriebsratswahlen 2026 – Zwischen Recht, Realität und Reformbedarf, ArbRB 2025, R3

Autoren und Redaktion

Rechtsprechung: RA FAArbR Axel Braun, RA FAArbR Dr. Patrick Esser, RA FAArbR Axel Groeger, RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, RA FAArbR Jürgen Markowski, RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, RAin i.R. Daniela Range-Ditz, RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, RA FAArbR Dr. Stefan Seitz, RA Dr. Ralf Steffan, RA FAArbR Dr. Norbert Windeln.

Arbeitsrecht kompakt: RAin FAinArbR Dr. Charlotte Beck, RAin FAinArbR Dr. Annett Böhm, RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni, RA FAArbR Prof. Dr. Boris Dzida, RA FAArbR Dr. Oliver Fröhlich, RA FAArbR Prof. Dr. Björn Gaul, RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, RAin FAinArbR Ebba Herfs-Röttgen, Ass. jur. Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, RiArbG Michael H. Korinth, RA FAArbR Dr. Jörg Laber, RA FAArbR Christian Moderegger, RA FAArbR Thomas Niklas, RAin FAinArbR Dr. Nathalie Oberthür, RAin FAinArbR Prof. Dr. Barbara Reinhard, RA FAArbR Prof. Dr. Martin J. Reufels, RA FAArbR Dr. Johannes Schipp, RA FAArbR Dr. Wienhold Schulte , DirArbG Dr. Jens Tiedemann.

RAin Petra Rülfing u. Ass. iur. Friederike Voss (verantw. Redakteurinnen),

Veronika Schindhelm (Redaktionsassistentin), Anschrift des Verlags, Tel. 0221/93738-189 (Redaktions-Sekr.) bzw. -997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 0221/93738-906 (Redaktions-Sekr.) bzw. -943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: arbeitsrechtsberater@otto-schmidt.de,

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