Arbeits-Rechtsberater - ArbRB Informationsdienst für die arbeitsrechtliche Beratungspraxis

Fachkundig aufbereitete Darstellungen und Analysen aller wichtigen Entscheidungen zum Arbeitsrecht mit praxisorientierten Beraterhinweisen und Musterformulierungen. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.
Online erhältlich auch in diesen Modulen
Aktionsmodul Arbeitsrecht
Beratermodul Arbeitsrecht
Aktionsmodul Zivilrecht
juris Arbeitsrecht
juris Arbeitsrecht premium
Owlit Personalabteilung
- Aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen
- Aktuelle Urteile zum materiellen und formellen Recht
- Praxistipps, Checklisten, Musterformulierungen und hilfreiche Beispielfälle
- Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
- Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht
- Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)
Beschreibung
Der "Arbeits-Rechtsberater" unterscheidet sich von herkömmlichen Fachzeitschriften vor allem durch seine strenge Ausrichtung an der Praxis. Die Zeitschrift bietet aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen. Der "Arbeits-Rechtsberater" erläutert monatlich die wichtigsten Urteile zum materiellen und formellen Recht und gibt Praxistipps für erfolgreiche Prozess- und Verhandlungsstrategien. Beispielsfälle z.B. zur Berechnung von Abfindungen und Fristen, Prüfungsschemata, Checklisten und Musterformulierungen helfen, eine komplizierte Materie schnell und weiterführend zu erfassen.
Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ArbRB steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul Arbeitsrecht, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung.
- Archiv des ArbRB seit 2001
- Henssler/Willemsen/Kalb (HWK), Arbeitsrecht Kommentar
- Preis, Der Arbeitsvertrag
- Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch
- Bauer/Lingemann/Diller/Haußmann, Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht
- Mues/Eisenbeis/Laber, Handbuch Kündigungsrecht
- Arbeitsrechtliche Entscheidungen im Volltext, Gesetzestexte
- Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail
- Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat
Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.
Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Auf der Internetseite des ArbRB unter www.arbrb.de finden Sie oben rechts das Login-Fenster. Melden Sie sich hier als Abonnent einfach mit dem Benutzernamen und Passwort an. Oder Sie testen: 1 Heft und 1 Monate Testzugang gratis.
Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!
Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.
Aktuelles Heft
Heft 9 / 2023
Aktuelle Kurzinformationen
BAG: Kündigung wegen Äußerungen in einer Chatgruppe, ArbRB 2023, 257
BAG: Kündigung mit Namensliste in der Insolvenz wegen Betriebsänderung, ArbRB 2023, 257
BSG: Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-Gesellschaft abhängig beschäftigt?, ArbRB 2023, 257
Eckpunkte für weiteres Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen, ArbRB 2023, 257
Referentenentwurf zur Änderung des BDSG, ArbRB 2023, 258
BAG-Terminvorschau Oktober 2023, ArbRB 2023, 258
Rechtsprechung
Individualarbeitsrecht
BAG v. 11.5.2023 - 6 AZR 121/22 (A) / Steffan, Ralf, Betriebsübergang in der Luftfahrt – Wet Lease, ArbRB 2023, 258-259
BAG v. 30.3.2023 - 8 AZR 120/22 / Hülbach, Henning, Kein Schadensersatzanspruch gegen GmbH-Geschäftsführer bei Nichtzahlung des Mindestlohns, ArbRB 2023, 259-260
BAG v. 26.4.2023 - 10 AZR 137/22 / Einfeldt, Eva, Abgestufte Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, ArbRB 2023, 260-261
BAG v. 3.5.2023 - 5 AZR 268/22 / Windeln, Norbert, Ausschlussfrist – Keine Pflicht zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs bei Aufrechnung, ArbRB 2023, 261-262
LAG Niedersachsen v. 24.7.2023 - 15 Sa 906/22 / Braun, Axel, Keine Schließung einer Betriebsabteilung gem. § 15 Abs. 5 KSchG durch Umorganisation einer Matrixstruktur, ArbRB 2023, 262-263
LAG Baden-Württemberg v. 27.1.2023 - 12 Sa 56/21 / Jacobi, Jessica, Beweisverwertungsverbot bei erlaubter Privatnutzung des Diensthandys, ArbRB 2023, 263-264
Kollektives Arbeitsrecht
ArbG Rostock v. 19.7.2023 - 4 BV 20/22 / Schewiola, Sascha, Tendenzschutz bei der Rückholung von Redakteuren aus dem Homeoffice, ArbRB 2023, 264
ArbG Köln v. 13.1.2023 - 23 BV 67/22 / Lunk, Stefan, Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsausschuss bei Einstellungen, ArbRB 2023, 264-265
Sonstiges Recht
BAG v. 9.5.2023 - 3 AZR 174/22 / Steffan, Ralf, Betriebsübergang – Übergang endgehaltsbezogener Versorgungszusagen, ArbRB 2023, 265-266
BAG v. 9.5.2023 - 3 AZR 280/22 / Marquardt, Cornelia, Zustellung eines Urteilsentwurfs, ArbRB 2023, 266-267
Hessisches LSG v. 7.2.2023 - L3 U 202/21 / Einfeldt, Eva, Versicherungsschutz bei Unfall auf dem Weg zum Kaffeeholen während der Arbeitszeit, ArbRB 2023, 267-268
Beiträge für die Beratungspraxis
Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis
Niklas, Thomas, ChatGPT und das Arbeitsrecht, ArbRB 2023, 268-272
Die Veröffentlichung von ChatGPT im November 2022 hat den Menschen erstmals flächendeckend vor Augen geführt, wozu Künstliche Intelligenz in der Lage ist. Auch das Arbeitsleben wird sich durch den Einsatz solcher Tools massiv verändern. Der Beitrag beschäftigt sich mit den arbeitsrechtlichen Herausforderungen, die sich aus der Nutzung dieses Tools im Arbeitsleben ergeben, und gibt Hinweise für die Praxis.
Wortmann, Florian, Betriebsratsbeteiligung bei Einsatz Künstlicher Intelligenz, ArbRB 2023, 272-275
Der Gesetzgeber hat bereits 2021 im Betriebsverfassungsgesetz Regelungen zum Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) durch den Arbeitgeber getroffen. Tatsächlich finden Anwendungen mit Künstlicher Intelligenz zunehmend Verbreitung und halten praktisch Einzug in Personalabteilungen. Neben dem gezielten Einsatz Künstlicher Intelligenz wird es absehbar Standardanwendungen geben, in die Elemente Künstliche Intelligenz notwendig eingebettet sein werden. Dies wirft zahlreiche Fragen zur betrieblichen Mitbestimmung auf.
Bonanni, Andrea / Pitzer, Saskia, Der Betrieb als Bezugspunkt für die Vergleichsgruppenbildung bei der Betriebsratsvergütung, ArbRB 2023, 275-278
Die Betriebsratsvergütung ist ein Dauerbrenner in der Beratungspraxis und steht derzeit ganz oben auf der Prioritätenliste vieler Unternehmen. Allerdings ist die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in der Praxis herausfordernd, denn viele Detailfragen sind noch ungeklärt. Mit dem maßgeblichen Zeitpunkt für den Vergleich und mit der Vergleichbarkeit haben die Autorinnen sich bereits in ArbRB 2023, 249 befasst. Zu den Herausforderungen in der Praxis gehört aber auch die Frage, ob § 37 Abs. 4 BetrVG ausschließlich eine betriebsbezogenen Vergleichsgruppenbildung zulässt oder ob und – wenn ja, unter welchen Voraussetzungen – (auch) eine betriebsübergreifende Betrachtung erfolgen kann. Dieser Frage widmet sich der nachfolgende Beitrag.
Laber, Jörg, Die Überwachung von Arbeitnehmern – Was ist erlaubt?, ArbRB 2023, 278-282
Die Überwachung von Mitarbeitern ist ein sensibles Thema. Was ist rechtlich zulässig, wenn der Arbeitgeber den Verdacht hat, dass ein Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, evt. sogar eine Straftat begangen hat oder seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes nicht ordnungsgemäß nachgeht? Welche Maßnahmen dürfen Arbeitgeber ergreifen und in welchem gesetzlichen Rahmen ist eine Überwachung erlaubt? Im nachfolgenden Beitrag wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung und die Observation durch einen Detektiv zulässig sind.
Zafiraki Sanyoto, Shinta / Möller, Frederik, Die Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, ArbRB 2023, 282-285
Der Bundestag hat am 16.8.2023 das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung beschlossen. Am 18.8.2023 ist es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I 2023 Nr. 217). Das Gesetz tritt teils sofort, überwiegend jedoch erst am 18.11.2023 oder auch erst im nächsten Jahr in Kraft. Die Erwartungen an die Neuregelung sind groß. So meinte die Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, vor dem Bundestagsbeschluss: “Heute ist ein guter Tag für die Bundesrepublik Deutschland. Wir werden heute – hoffentlich – das modernste Einwanderungsgesetz der Welt beschließen.“
Ist diese Euphorie berechtigt? Das wird sich aus Sicht der deutschen Arbeitgeber insbesondere daran messen, welchen Beitrag das neue Aufenthaltsgesetz zur Überwindung des Fachkräftemangels leistet. Insbesondere der von der Neuregelung kaum bedachte Status quo der Migrationsverwaltung wird auch zukünftig der Bremsklotz der dringend notwendigen Erwerbsmigration nach Deutschland sein.
Gleichwohl sieht das “neue“ Aufenthaltsgesetz (AufenthG-neu) für die Arbeitsmigration und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einige auch für Arbeitgeber relevante Neuerungen vor. Diese sollen im Folgenden dargestellt und daneben praktische Anwendungshinweise für Arbeitgeber gegeben werden.
Fröhlich, Oliver, Exzessive Nutzung von Dienstwagen, ArbRB 2023, 285-288
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, den er nach der vertraglichen Abrede der Parteien auch privat nutzen darf, ist dies Teil des vertraglichen Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers. Die Zusage beinhaltet einen geldwerten Vorteil in Form eines Sachbezuges. Typische Streitpunkte in diesem Zusammenhang sind der Umfang der Nutzung (z.B. exzessiv hohe Fahrleistung, Fahrten durch Dritte) und auch die Frage, wann der Arbeitgeber den Dienstwagen herausverlangen, also die private Nutzungsmöglichkeit widerrufen kann. Der Beitrag untersucht, welche Regelungsmöglichkeiten sinnvoll bestehen.
Autoren
Rechtsprechung: RA FAArbR Axel Braun, RA FAArbR Axel Groeger, RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, RA FAArbR Jürgen Markowski, RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, RA FAArbR Werner M. Mues, RAin FAinArbR Daniela Range-Ditz, RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, RA FAArbR Dr. Stefan Seitz, RA Dr. Ralf Steffan, RA FAArbR Dr. Norbert Windeln.
Arbeitsrecht kompakt: RAin FAinArbR Dr. Annett Böhm, RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni, RA FAArbR Dr. Boris Dzida, RA FAArbR Dr. Oliver Fröhlich, RA FAArbR Prof. Dr. Björn Gaul, RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, Ass. jur. Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, RiArbG Michael H. Korinth, RA FAArbR Dr. Jörg Laber, RA FAArbR Christoph Legerlotz, RA FAArbR Christian Moderegger, RA FAArbR Thomas Niklas, RAin FAinArbR Dr. Nathalie Oberthür, RAin FAinArbR Prof. Dr. Barbara Reinhard, RA FAArbR Prof. Dr. Martin J. Reufels, RA FAArbR Dr. Johannes Schipp, RA FAArbR Dr. Wienhold Schulte, DirArbG Dr. Jens Tiedemann.