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Beschreibung
Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht und Betriebswirtschaft
Die clevere Verbindung aus vier Fachgebieten liefert Ihnen das notwendige Know-how für weitsichtige Entscheidungen.
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Aktuelle Entwicklungen im internationalen Steuerrecht
Fragestellungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht
Vermeidung von Haftungsrisiken
Arbeitsvertragsrecht und betriebliche Altersversorgung
DER BETRIEB liefert mit aktuellen Beiträgen und Kommentaren renommierter Autoren aus Rechtsprechung, Finanzverwaltung sowie Beratungs- und Unternehmenspraxis das wichtigste Know-how für Ihre Geschäftstätigkeit. Erfahrene Redakteure wählen aus der Informationsflut sorgfältig für Sie aus, worauf es ankommt.
DER BETRIEB richtet sich an Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte sowie Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Steuern, Recht, Finanzen, Controlling und Personal.
Erscheinungsweise:
1 x wöchentlich
Aktuelles Heft
Heft 21/2026
Betriebswirtschaft
Marten, Kai-Uwe, “Fremdbesitz“ gleich Fremdeinfluss?, DB 2026, 1287-1290
Steuerberatungsgesellschaften unterliegen berufsrechtlich dem sog. Fremdbesitzverbot (§ 55a StBerG). Diese Regelung hat primär das Ziel, die Unabhängigkeit des Steuerberaters zu gewährleisten. Unter der Unabhängigkeit des Steuerberaters wird verstanden, dass dieser den Beruf frei von Weisungen Dritter und von Interessenkonflikten ausübt. Beteiligungen von Finanzinvestoren an Steuerberatungsgesellschaften haben unter Ausnutzung der durch den Gesetzgeber 2022 im StBG verankerten Öffnungen des berufsrechtlichen “Fremdbesitzverbots“ in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Steuerberater müssen Entscheidungen jedoch weiterhin frei von sachfremden Einflüssen oder Interessenkonflikten treffen können; d.h. auch unabhängig von den von Finanzinvestoren üblicherweise verfolgten Renditezielen. Die im vorliegenden Beitrag vorgeschlagene Checkliste soll dazu beitragen, die Unabhängigkeit des Steuerberaters auch im Fall berufsfremder Beteiligungen von Finanzinvestoren aufrechtzuerhalten und gegen diesbezüglich vorgetragene Kritik zu immunisieren.
Steuerrecht
Niermann, Walter, Das neue Altersvorsorgereformgesetz, DB 2026, 1292-1295
Die gesetzliche Rente ist nach wie vor der Grundpfeiler für die Altersvorsorge in Deutschland. Sie stößt jedoch angesichts der demografischen Entwicklung an ihre Grenzen. Damit erhält die private Altersvorsorge neben der betrieblichen Altersversorgung eine zunehmende Bedeutung für die finanzielle Absicherung der Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben. Die Rechtsänderungen aufgrund des Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (sog. Altersvorsorgereformgesetz) werfen eine Reihe von Zweifelsfragen auf, deren Kenntnis für den mit Altersvorsorgefragen befassten Praktiker unerlässlich ist. Ziel dieses Beitrags ist es daher, einen Überblick über die ab 2027 geltenden Neuregelungen zu geben und zu bereits jetzt erkennbaren Zweifelsfragen Lösungsansätze aufzuzeigen.
Häsner, Christoph, Wann ist das Zusätzlichkeitskriterium i.S.v. § 8 Abs. 4 EStG erfüllt?, DB 2026, 1296-1300
Ein beachtlicher Teil der für Arbeitnehmer bedeutsamen Steuerbefreiungen und Pauschalierungen setzt ausdrücklich voraus, dass die begünstigten Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Möglichkeit einer Barauszahlung soll u.a. die Norm des § 3 Nr. 11d EStG bieten, wonach eine steuerfreie Auskehrung von Zuschüssen und Sachbezügen im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes bis einschließlich 30.06.2027 von insgesamt 1.000 € hätte erfolgen können (sog. Krisen-Bonus). Eine Legaldefinition des einkommensteuerlichen Zusätzlichkeitskriteriums hält § 8 Abs. 4 EStG bereit, der eine Negativabgrenzung anhand von vier verschiedenen Fallgruppen anordnet. Ob die Norm des § 3 Nr. 11d EStG vor diesem Hintergrund als rechtssicheres Gestaltungsinstrument im Rahmen von anstehenden Entgeltverhandlungen im privaten sowie öffentlichen Sektor fungieren könnte, soll den Gegenstand der vorliegenden Auseinandersetzung bilden.
Graw, Christian, Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG, DB 2026, 1301-1302
Die Behandlung vorgezogener Einlagen in § 15a Abs. 1a Satz 1 Alt. 2 EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Eberhardt, David, Anscheinsbeweis führt zur vGA bei Privatnutzung eines betrieblichen Pkw durch Gesellschafter-Geschäftsführer, DB 2026, 1302-1303
Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rspr. des VI. Senats des BFH, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür streitet, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH vom 21.04.2010 – VI R 46/08, BStBl. II 2010 S. 848 = DB 2010 S. 1676; BFH vom 06.10.2011 – VI R 56/10, BStBl. II 2012 S. 362 = DB 2012 S. 28), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen.
BMF v. 29.4.2026 - IV C 2 – S 2745-a/00040/001/239, Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG, DB 2026, 1303-1311
BMF v. 28.4.2026 - III C 2 – S 7419/00016/022/023, Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland – Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung, DB 2026, 1312
BFH v. 15.1.2026 - III R 28/24, Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen, DB 2026, 1312-1316
BFH v. 21.1.2026 - VI R 30/24, Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug, wenn anstelle des Firmenwagens der Privatwagen genutzt wird, DB 2026, 1316-1317
BFH v. 21.1.2026 - VI R 25/24, Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen, DB 2026, 1317-1320
BFH v. 26.3.2026 - IV R 29/23, Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung – Keine Berücksichtigung von Vorauszahlungen, DB 2026, 1320-1324
Wirtschaftsrecht
Harnischmacher, Sebastian / Pöschke, Moritz, Kein Verbrenner-Aus für BMW und Mercedes – BGH verwirft Klimaklagen der Deutschen Umwelthilfe, DB 2026, 1325-1328
Kein vorgezogenes Verbrenner-Aus für zwei der größten deutschen Automobilkonzerne. Nachdem zivilrechtliche “Klimaklagen“ durch das Urteil des OLG Hamm in Sachen RWE v. Lliuya letztes Jahr große Aufmerksamkeit erfahren haben, beschäftigte sich nun erstmals der BGH mit einer ähnlichen Thematik. Er wies Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen BMW und Mercedes letztinstanzlich ab, mit denen die Unternehmen u.a. verpflichtet werden sollten, bereits ab 2030 keine Verbrenner-Fahrzeuge mehr in den Verkehr zu bringen. Weder unterlägen einzelne Unternehmen verbindlichen Emissionsbudgets noch läge die Entscheidung über den Ausgleich der involvierten Interessen bei den Gerichten. Stattdessen sieht der BGH den Gesetzgeber in der Pflicht.
EuGH v. 19.3.2026 - C-43/25, Zur Anwendbarkeit von Art. 13 der Verordnung (EG) 1346/2000 auf grenzüberschreitende Gesellschafterdarlehen, DB 2026, 1329-1331
BGH v. 26.3.2026 - IX ZB 16/25, Hinweispflicht des Vollstreckungsgerichts zur Abwendbarkeit eines Ordre-public-Verstoßes durch Einlegung von Rechtmitteln im Ursprungsstaat, DB 2026, 1331-1333
BGH v. 15.1.2026 - IX ZR 36/25, Kein uneingeschränktes Vertrauen des Lohnbuchhalters in sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Geschäftsführers nach Betriebsprüfung, DB 2026, 1333-1337
BGH v. 9.4.2026 - III ZR 52/25, Darlegungs- und Beweislast des Beauftragten zum Verbleib ihm überlassener Gelder, DB 2026, 1337-1339
Arbeitsrecht
Vraetz, Marko / Willemsen, Alexander, Zur Reichweite des Kündigungsschutzes von Whistleblowern, DB 2026, 1340-1344
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat der Gesetzgeber einen eigenständigen und umfassenden Kündigungsschutz für Whistleblower geschaffen, der die arbeitsrechtliche Praxis vor neue Herausforderungen stellt. Insbesondere die daraus folgenden prozessualen Erleichterungen und die Reichweite des Schutzes werfen zahlreiche Auslegungsfragen auf. In seiner Entscheidung vom 04.12.2025 (2 AZR 51/25) konkretisiert das BAG erstmals die Voraussetzungen des Repressalienverbots nach § 36 HinSchG im Kontext von Wartezeitkündigungen und bestimmt dabei den Maßstab für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung über das Vorliegen einer Repressalie. Der folgende Beitrag nimmt diese Grundsatzentscheidung zum Anlass, die zentralen Strukturen und praktischen Implikationen des Kündigungsschutzes für Hinweisgeber zu beleuchten und einzuordnen.
Teske, Kristin, Equal Pay im Fokus: Der Paarvergleich als zentraler Prüfungsmaßstab des BAG, DB 2026, 1345
Das Urteil des BAG vom 23.10.2025 zum sog. “Paarvergleich“ hat in der Arbeitsrechtswelt und darüber hinaus für erhebliches Aufsehen gesorgt. Mit der nun veröffentlichten Begründung konkretisiert das BAG die Anforderungen an transparente Vergütungssysteme. Der “Paarvergleich“ ist darin zentraler Maßstab. Ob er sich dauerhaft gegen bisherige Bezugspunkte durchsetzt, hängt auch von der Umsetzung der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie (RL (EU) 2023/970; ETRL) in deutsches Recht ab, die bis spätestens 07.06.2026 erfolgen muss.
Frohne, Kristin, Kein Anscheinsbeweis für tatsächlichen Zugang eines Einwurf-Einschreibens, DB 2026, 1346
Das LAG Hamburg hat in seinem Urteil entschieden, dass der Beweis des ersten Anscheins nicht (mehr) für den Zugang eines per Einwurf-Einschreiben versandten Schriftstücks streitet. Anlass des Rechtsstreits war eine krankheitsbedingte Kündigung, deren Wirksamkeit davon abhing, ob der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM) ordnungsgemäß eingeleitet hatte. Streitig war insb., ob dem Arbeitnehmer das Einladungsschreiben zum bEM, das per Einwurf-Einschreiben versandt worden war, tatsächlich zugegangen ist.
BAG v. 25.11.2025 - 3 AZR 91/25, Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der betrieblichen Altersversorgung – 1%-Anpassung – Begriff der Neuzusage nach dem 31.12.1998, DB 2026, 1347-1351
BAG v. 4.12.2025 - 2 AZR 13/25, Vorgetäuschte vorläufige Impfunfähigkeit gegen das Coronavirus – Krankenhaus – Kündigung, DB 2026, 1351-1354
Mantelteil
Abeling, Sixten, Wenn Handlungsspielräume schwinden, DB 2026, M1
Herrmann, Merle, Update zur Massenentlassungsanzeige, DB 2026, M4-M5
Das BAG bestätigt in zwei Fällen die Unwirksamkeit der Kündigungen bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige. Der Hoffnung einer arbeitgeberfreundlichen Lockerung wird damit ein Riegel vorgeschoben.
Finanzinvestoren und Fremdbesitzverbot bei Steuerberatern, DB 2026, M6
Der Beitrag betrachtet die Rolle von Finanzinvestoren bei Steuerberatungsgesellschaften im Kontext des berufsrechtlichen Fremdbesitzverbots. Im Fokus stehen die Auswirkungen auf die Unabhängigkeit des Steuerberaters sowie Ansätze zu deren Sicherstellung.
Der Nachfolger der Riester-Rente, DB 2026, M7
Die Rechtsänderungen aufgrund des Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge bringen eine Reihe von Neuerungen, deren Kenntnis für den mit Altersvorsorgefragen befassten Praktiker unerlässlich ist.
Zusätzlichkeitserfordernis birgt Stolperfallen, DB 2026, M8
Bei der Einbindung von einkommensteuerlich begünstigten Zusatzleistungen im Rahmen anstehender Entgeltverhandlungen ist äußerste Sorgfalt geboten.
Klimaklagen bleiben (vorerst) vor allem ein mediales Instrument, DB 2026, M9
Kein vorgezogenes Verbrenner-Aus für zwei der größten deutschen Auto-Hersteller. Statt einzelner Unternehmen sieht der BGH beim Klimaschutz den Gesetzgeber in der Pflicht.
HinSchG: BAG verlagert Risiken weitgehend auf Arbeitgeber, DB 2026, M10
Das BAG hat eine wichtige Entscheidung zur Beweislastumkehr des HinschG getroffen. Die praktischen Auswirkungen auf den Kündigungsschutz für Hinweisgeber sind enorm.
Autoren und Redaktion
Prof. Dr. Dr. h.c. Dr. h.c. Fleischer, Holger; Prof. Dr. Hey, Johanna; Prof. Dr. h.c. Mellinghoff; Rudolf; Prof. Dr. Uffmann, Katharina; Prof. Dr. Weißenberger, Barbara E.; Prof. Dr. Werth, Franceska; Dr. Wünnemann, Monika;
Ass.jur Sixten Abeling, Anschrift: Verlag Dr. Otto Schmidt KG Niederlassung Düsseldorf Neumannstr. 10 40235 Düsseldorf, Tel. 0211 210 911-15, bzw. 0221/93738-997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 0221/93738 943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: s.abeling@fachmedien.de,
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