Ubg - Die Unternehmensbesteuerung

Ubg - Die Unternehmensbesteuerung

Enthält hochkarätige Beiträge praxiserfahrener Experten zur Unternehmensbesteuerung. Der fachliche Dialog zwischen Unternehmen und ihren Beratern sowie Finanzverwaltung und Rechtsprechung in diesem Spezialgebiet wird hier gebündelt und bereichert. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO.

  • Hochkarätige Beiträge praxiserfahrener Experten zur Unternehmensbesteuerung
  • Inklusive Beratermodul Ubg
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 1865-7222

Jahresbezugspreis 2024: 492 € (inkl. MwSt.)
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Beschreibung

Die Unternehmensbesteuerung (Ubg) ist eine Fachzeitschrift, die den gesamten Bereich der Unternehmensbesteuerung in hochkarätigen Beiträgen praxiserfahrener Experten behandelt. Der fachliche Dialog zwischen Unternehmen und ihren Beratern sowie Finanzverwaltung und Rechtsprechung in diesem Spezialgebiet wird hier gebündelt und bereichert. In ihrer praxisnahen Darstellung und sachlichen Konzentration ist die Ubg damit unverzichtbar für alle im Bereich der Unternehmensteuern Tätigen.
Die Herausgeber stehen für den sehr hohen inhaltlichen Anspruch der Beiträge. Sie werden von etwa 20 Wissenschaftlichen Fachbeiräten unterstützt. 

Alle praxisrelevanten Themenschwerpunkte des Unternehmensteuerrechts (Bilanzsteuerrecht, Körperschaftsteuer, Besteuerung von Personengesellschaften, Internationales Steuerrecht, Umsatzsteuer, Umwandlungssteuerrecht, Unternehmensnachfolge, Besteuerung von Non-Profit Organisationen) werden abgedeckt. 

Sonderrubriken der Ubg:

  • SteuerPrisma: Unternehmensteuerlich bedeutende Gerichtsentscheidungen oder Verwaltungsanweisungen werden aus den 3 Perspektiven der Beratung, Rechtsprechung, Finanzverwaltung kommentiert. Die Anmerkungen werden von einem Team aus etwa 40 Unternehmensteuer-Praktikern verfasst.
  • Steuerrechtsschutz: Durch das Unternehmensteuerrecht motivierte Kurzdarstellung von Rechtsschutzfragen

Qualitätsmerkmal – Double blind Review Verfahren für Aufsätze zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre: In Zusammenarbeit mit einem großen Kreis anerkannter Universitätsprofessorinnen/-en der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre (insbesondere auch der Forschungsgruppe anwendungsorientierte Steuerlehre [FAST]) bietet die Ubg Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auf deren Wunsch an, einen Fachaufsatz aus dem Bereich der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre neben der redaktionellen Eignungsprüfung von zwei Expertinnen oder Experten in einem anonymisierten Verfahren begutachten zu lassen. Kriterien der Bewertung sind die Relevanz der Problemstellung, die Aktualität des Themas, das theoretische Fundament, die methodische Stringenz, der Praxisbezug, der Aufbau der Untersuchung sowie die Qualität der Darstellung. Einsendungen bitte an ubg@otto-schmidt.de mit dem Betreff „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“. 

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Beziehern der Ubg steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul Ubg, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung.

  • Archiv der Ubg seit 2008
  • Gesetze, Entscheidungen und Verwaltungserlasse im Volltext
  • Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat

Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

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Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
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Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 15.

Aktuelles Heft

Heft 4 / 2024

Beiträge

Kraft, Cornelia, Überlegungen zu einer gleichheitswahrenden Anpassung des § 6 Abs. 5 EStG an die BVerfG-Entscheidung vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13 zur Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften, Ubg 2024, 173-179

Aus der Entscheidung des BVerfG zur Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften und der dort festgestellten Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 5 EStG werden die Anforderungen an eine gleichheitswahrende gesetzliche Neuregelung in vier Thesen herausgearbeitet. Diese bilden die Grundlage für die erarbeiteten Lösungswege zur Änderung des § 6 Abs. 5 EStG, um gleichheitswahrend die Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen und beteiligungsverschiedenen Schwesterpersonengesellschaften zu implementieren und zugleich auch missbräuchliche Steuergestaltungen zu vermeiden.

Kockrow, Madeleine, Zur Verfassungsmäßigkeit des § 4k EStG, Ubg 2024, 179-187

Das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4k EStG bei Besteuerungsinkongruenzen infolge hybrider Gestaltungen ist Gegenstand vielfältiger materiell-steuerrechtlicher, unionsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Diskussionen. Letztere betreffen bislang insbesondere die Fragen nach einem Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot sowie einem Überschreiten der Hürden eines sog. strukturellen Vollzugsdefizits. Der folgende Beitrag analysiert die Verfassungsmäßigkeit der Norm formell und materiell insbesondere anhand des Leistungsfähigkeitsprinzips und des Folgerichtigkeitsgebots, den Prinzipien des Ertragsteuerrechts und den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätzen.

Oppel, Florian / Solowjeff, Julian, Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung: Wann wird das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt?, Ubg 2024, 187-192

Das Thema Gesellschaftermobilität ist in aller Munde. Im Fokus steht die sog. Wegzugsteuer nach § 6 AStG. Die Norm erfasst Beteiligungen an Kapitalgesellschaften i.S.v. § 17 EStG. Der Begriff “Wegzugsteuer“ ist aber fast beschönigend, jedenfalls verkürzend. Neben dem eigentlichen Wegzug können die Rechtsfolgen des § 6 AStG – Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns – auch durch andere Tatbestände ausgelöst werden, insbesondere durch den Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG). Unter den gleichen Voraussetzungen greift für alle Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen (also auch für Kapitalgesellschaftsanteile) die Entstrickungsbesteuerung in § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG (bzw. § 16 Abs. 3a EStG) ein. Die Norm fingiert bei Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts eine Entnahme zum gemeinen Wert. Bei der Prüfung, ob Wegzugs- oder Entstrickungsbesteuerung eingreifen, ist nationales Recht und das Recht der DBA relevant. Der Aufsatz stellt typische Konstellationen und damit einhergehende Gestaltungsmöglichkeiten vor.

Bauer, Vanessa, Die Option zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG – Teil 1, Ubg 2024, 192-199

Das deutsche Steuerrecht zeichnet sich durch den Dualismus zweier Besteuerungsregime für Unternehmen verschiedener Rechtsformen aus: das Nebeneinander von körperschaftsteuerpflichtigen und einkommensteuerpflichtigen Unternehmen, von Trennungs- und Transparenzprinzip. Durch die im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25.6.2021 (BGBl. I 2021, 2050) eingeführte Vorschrift § 1a KStG, die im Rahmen des Wachstumschancengesetzes reformiert wurde, hat der Gesetzgeber Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Wahlmöglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden, und somit einen Übergang zwischen den Systemen geschaffen. Vor diesem Hintergrund befasst sich die vorliegende Ausarbeitung mit der Fragestellung, unter welchen Bedingungen eine Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG für den Steuerpflichtigen unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls nach steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist.
Im ersten Teil des Beitrags erfolgt eine Darstellung der gesetzlichen Regelungsinhalte sowie dessen exemplarische Subsumtion auf einen konkreten Einzelfall. In einem zweiten Teil des Beitrags wird darauf aufbauend die Vorteilhaftigkeit des Optionsmodells durch Variation verschiedener Faktoren wie die Ertragslage des Unternehmens, die Gewerbesteuerhebesätze der Gemeinden, die schuldrechtlichen Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, die Einkommensteuersätze der Gesellschafter sowie das Thesaurierungsverhalten evaluiert. Dabei werden statische und dynamische Berechnungen angestellt, um mittels der Steuerquote und der Gesamtsteuerbelastung quantitative Unterschiede der Besteuerungssysteme offenzulegen und einzuordnen.
Es erfolgt ein Vergleich mit der zielgleichen Vorschrift zur Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG im Hinblick auf Steuerbelastung, Umsetzungsaufwand und Wirkungsweise.
Nicht zuletzt werden der Gesetzestext kritisch beleuchtet, vorhandener Handlungsbedarf offengelegt und Reformvorschläge erarbeitet.
Durch die Auslegung der Vorschrift sowie der Verwaltungsauffassung wird im Rahmen der vorliegenden Ausarbeitung ein Leitfaden erarbeitet, der als Grundlage für die Entscheidung dient, ob das Optionsmodell unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls steuerlich vorteilhaft ist.
Der Wechsel in das System der vergleichsweise überschaubaren Besteuerung nach dem Regime der Körperschaftsteuer ist ein komplexer Vorgang. Die Vorteilhaftigkeit muss anhand zahlreicher Faktoren evaluiert werden, so dass eine Empfehlung nur einzelfallabhängig erfolgen kann.

Badde, Yannik, Zum Erfordernis ausschließlich desselben Geschäftsbetriebs i.S.d. § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG bei im vergangenheitsbezogenen Beobachtungszeitraum neu gegründeten Gesellschaften und Vorratsgesellschaften, Ubg 2024, 200-205

Anteilseignerwechsel von > 50 % führen gem. § 8c KStG prinzipiell zum Untergang nicht genutzter Verluste. Abwenden lässt sich der Verlustuntergang trotz schädlichen Anteilseignerwechsels, sofern die Stille-Reserven- oder Sanierungsklausel des § 8c KStG oder der fortführungsgebundene Verlustvortrag des § 8d KStG angewendet werden können. Praktisch relevant wird § 8d KStG, wenn die Rückausnahmen des § 8c KStG (z.B. mangels ausreichend im Inland steuerpflichtiger stiller Reserven bzw. mangels Sanierungsbedürftigkeit) nicht anwendbar sind, was insbesondere bei jungen Unternehmen häufig der Fall sein kann. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 8d KStG bei im vergangenheitsbezogenen Beobachtungszeitraum neu gegründeten Gesellschaften und Vorratsgesellschaften stellen sich allerdings ungeklärte Rechtsfragen, die in diesem Beitrag beleuchtet werden sollen.

Hübner, Hendrik, Formale Antragsvoraussetzungen für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft – Teil 2, Ubg 2024, 205-213

Nachdem im ersten Teil des Beitrags (Hübner, Ubg 2024, 150) neben der Problematik der Bearbeitungsdauer von Anträgen auf verbindliche Auskunft die wesentlichen Aspekte der ersten vier formalen Voraussetzungen eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft dargelegt wurden, wird im zweiten Teil des Beitrags zunächst vertieft auf die fünf weiteren Antragsvoraussetzungen eingegangen, bevor im Anschluss weitere in diesem Zusammenhang regelmäßig relevant werdende Besonderheiten aufgezeigt und diskutiert werden.

Fittkau, Herbert, Liebhaberei bei Einkünften aus selbständiger Arbeit am Beispiel eines Autors/Schriftstellers, Ubg 2024, 213-223

Die Finanzämter überprüfen seit geraumer Zeit die Einkünfteerzielungsabsicht und Liebhaberei bei den Gewinneinkünften noch intensiver. Es gibt keinen Grund, diese Überprüfung zu fürchten, wenn die von der Rechtsprechung festgelegten Regeln zur subjektiven Gewinnerzielungsabsicht als Streben nach einem Totalgewinn innerhalb der verbleibenden Zeit der wirtschaftlichen Betätigung beachtet werden. Die Umstände des Einzelfalls sind umfassend zu würdigen. Bei einem Autor/Schriftsteller (Freiberufler nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) geht es um die (fort-)bestehende Gewinnerzielungsabsicht, wenn nach vielen Jahren mit Gewinn nur noch Verluste aus selbständiger Arbeit erzielt werden und die verlustbringende Arbeit trotz negativer Gewinnprognose fortgesetzt wird. Einem Autor/Schriftsteller kommt zugute, dass seine Gewinnerzielungsabsicht trotz negativer Gewinnprognose nur entfällt, wenn zusätzlich Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen – alles einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Motive – hingenommen werden. Das Unterlassen von Gegenmaßnahmen könnte als ein einkommensteuerrechtlich unbeachtliches Motiv zu bewerten sein, wenn positive andere Einkünfte vorhanden sind, die mit den Verlusten aus selbständiger Arbeit verrechnet werden können. Ist das Finanzamt unsicher, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, erfolgt diesbezüglich eine vorläufige Steuerfestsetzung gem. § 165 AO, die den Autor/Schriftsteller bis zur Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks einem erhöhten Steuer- und Zinsrisiko aussetzt, weil bei Feststellung der Liebhaberei die Verrechnung der Verluste ausgeschlossen ist. Der Autor/Schriftsteller trägt die objektive Beweislast für das (Fort-)Bestehen seiner Gewinnerzielungsabsicht. Daher erscheint es angeraten, alle äußeren Umstände (Tatschen und Hilfstatsachen), die für die Beurteilung der subjektiven Gewinnerzielungsabsicht relevant sein können, gerichtsfest zu dokumentieren und dem Finanzamt frühzeitig zur Kenntnis zu geben.

SteuerPrisma

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer

BFH v. 16.11.2023 - IV R 26/20, Zur teleologischen Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG bei Zinszahlungen auf “unternehmensgruppeninterne“ Darlehen, Ubg 2024, 224-234

Rechtsentwicklung

Wünnemann, Monika, Aktuelle Steuerpolitik, Ubg 2024, 235-237

Das Ringen um das Wachstumschancengesetz (v. 27.3.2024, BGBl. I 2024 Nr. 108) ist beendet: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22.3.2024 das “Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ in der Fassung des Vermittlungsausschusses verabschiedet (BR-Drucks. 87/24 [Beschluss]). Zuvor hatte der Bundestag in seiner Sitzung am 23.2.2024 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses angenommen.

Buchbesprechungen

Rüsch, Gary, Hidien/Jürgens, Die Besteuerung der öffentlichen Hand, Ubg 2024, 238

Autoren

Herausgeber: WP/StB Prof. Dr. Thomas Rödder, RA/StB Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

in Verbindung mit RiBFH Dr. Christian Levedag, LL.M. Tax, VRiBFH a.D. Prof. Dr. Roland Wacker, RA/StB/VRiBFH a.D. Michael Wendt, MR Dr. Stefan Greil, LL.M., MDir. a.D. Dr. Rolf Möhlenbrock, Prof. Dr. Rainer Hüttemann, Prof. Dr. Christoph Spengel, Prof. Dr. Christian Dorenkamp, Deutsche Telekom, Mathias Gerner, Dr. Oetker KG.