Ubg - Die Unternehmensbesteuerung

Ubg - Die Unternehmensbesteuerung

Enthält hochkarätige Beiträge praxiserfahrener Experten zur Unternehmensbesteuerung. Der fachliche Dialog zwischen Unternehmen und ihren Beratern sowie Finanzverwaltung und Rechtsprechung in diesem Spezialgebiet wird hier gebündelt und bereichert. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO.

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Beratermodul Ubg - Die Unternehmensbesteuerung  
Aktionsmodul Steuern plus Wirtschaft

  • Hochkarätige Beiträge praxiserfahrener Experten zur Unternehmensbesteuerung
  • Inklusive Beratermodul Ubg
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 1865-7222

Jahresbezugspreis 2026: 559€ (inkl. MwSt.)
Versandkosten (jährlich): Inland: 30,80 € (inkl. MwSt), Ausland: 47,70 €

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12 Print-Ausgaben im Jahr und Zugang zum Beratermodul Ubg - Die Unternehmensbesteuerung und zur Zeitschriften-App. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.

Beschreibung

Die Unternehmensbesteuerung (Ubg) ist eine Fachzeitschrift, die den gesamten Bereich der Unternehmensbesteuerung in hochkarätigen Beiträgen praxiserfahrener Experten behandelt. Der fachliche Dialog zwischen Unternehmen und ihren Beratern sowie Finanzverwaltung und Rechtsprechung in diesem Spezialgebiet wird hier gebündelt und bereichert. In ihrer praxisnahen Darstellung und sachlichen Konzentration ist die Ubg damit unverzichtbar für alle im Bereich der Unternehmensteuern Tätigen. Die Herausgeber stehen für den sehr hohen inhaltlichen Anspruch der Beiträge. Sie werden von etwa 20 Wissenschaftlichen Fachbeiräten unterstützt. 

Deckt alle praxisrelevanten Themenschwerpunkte des Unternehmensteuerrechts ab: Bilanzsteuerrecht, Körperschaftsteuer, Besteuerung von Personengesellschaften, Internationales Steuerrecht, Umsatzsteuer, Umwandlungssteuerrecht, Unternehmensnachfolge, Besteuerung von Non-Profit Organisationen. 

Sonderrubriken der Ubg:

  • SteuerPrisma: Unternehmensteuerlich bedeutende Gerichtsentscheidungen oder Verwaltungsanweisungen werden aus den 3 Perspektiven der Beratung, Rechtsprechung, Finanzverwaltung kommentiert. Die Anmerkungen werden von einem Team aus etwa 40 Unternehmensteuer-Praktikern verfasst.

  • Steuerrechtsschutz: Durch das Unternehmensteuerrecht motivierte Kurzdarstellung von Rechtsschutzfragen

Im Print-Abonnement enthalten ist die Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern der Ubg steht im Rahmen ihres Abonnements das Beratermodul Ubg mit folgenden Inhalten zur Verfügung.

  • Archiv der Ubg seit 2008

  • Hüttemann/Schön, Unternehmenssteuerrecht

  • Braun/Günther, Steuer ABC online

  • Carlé, StEK Online - Strukturierte Darstellung aller Erlasse und Verfügungen der Finanzverwaltung

  • Gesetze, Entscheidungen und Verwaltungserlasse im Volltext

  • Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat

Nach Abschluss Ihrer Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

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Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 15.

Aktuelles Heft

Heft 10/2026

Beiträge

Kunert, Ruben / Wiedemann, Marc, Brutto bleibt Brutto, Netto bleibt auch Netto, Ubg 2026, 541-553

Das FG Münster hat mit Urteil vom 23.6.2026 – 9 K 552/22 K entschieden, dass die 5-%-Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG auch bei Beteiligungserträgen bzw. Veräußerungsgewinnen greift, die als ausländische Betriebsstätteneinkünfte nach einem DBA freigestellt sind.
Die Entscheidung wirft eine bislang höchstrichterlich ungeklärte Frage im Spannungsverhältnis zwischen § 8b KStG und der abkommensrechtlichen (Betriebsstätten-)Freistellung auf. Im Kern geht es darum, ob die 5-%-Pauschale auch dann in Deutschland erfasst werden darf, wenn das Abkommen nicht lediglich die Einnahmen (Bruttogröße), sondern den Betriebsstättengewinn als Nettogröße freistellt. Der Beitrag ordnet die Entscheidung in die bisherige Rechtsprechung ein und untersucht die Tragfähigkeit der vom FG vertretenen Auffassung.

Kollruss, Thomas, Das Formwechselmodell zum Einbezug einer nach § 1a KStG optierten Personengesellschaft als Organgesellschaft, Ubg 2026, 554-557

Im Rahmen des vorliegenden Beitrags entwickelt der Autor an der Schnittstelle von Zivil- und Steuerrecht das Formwechselmodell, mit dem sich eine nach § 1a KStG zur Körperschaftsteuer optierte Personengesellschaft grundsätzlich wirksam als Organgesellschaft in eine ertragsteuerliche Organschaftsbesteuerung einbeziehen lässt. Damit wird ein wesentlicher Lösungsansatz für ein aktuelles Besteuerungsproblem in der Praxis erbracht und ein Beitrag zur Literatur. Die herausgearbeiteten Formwechselmodelle stellen wohl die einzige Möglichkeit dar, eine nach § 1a KStG optierte Personengesellschaft wirksam als Organgesellschaft einzubeziehen.

Eymann, Stefan / Grafmüller, Andreas, Market Power meets Transfer Pricing: Wird Marktmacht zum Näheverhältnis?, Ubg 2026, 557-564

Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 2.8.2024 – 1 K 2666/19 F im Kontext der Hinzurechnungsbesteuerung die Frage aufgeworfen, ob eine Einflussnahmemöglichkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG auch auf einer Marktbeherrschung durch ein Monopol oder Oligopol beruhen kann. Im Streitfall musste das Gericht diese Frage nicht abschließend entscheiden. Gleichwohl berührt die Überlegung eine grundlegende Abgrenzungsfrage des Verrechnungspreisrechts: Kann eine allein aus der Marktstellung eines Vertragspartners folgende wirtschaftliche Überlegenheit bereits ein steuerliches Näheverhältnis begründen, oder ist sie lediglich als Marktumstand bei der Bestimmung fremdüblicher Bedingungen zu berücksichtigen? Der Beitrag untersucht hierzu die Reichweite des Nähebegriffs, die Bedeutung einer außerhalb der konkreten Geschäftsbeziehung begründeten Einflussnahmemöglichkeit und die Rolle des fortbestehenden Interessengegensatzes zwischen unabhängigen Marktteilnehmern. Im Ergebnis spricht viel dafür, Marktmacht für sich genommen regelmäßig nicht als eigenständigen Nähegrund einzuordnen. Ihre wirtschaftlichen Wirkungen sind vielmehr dort zu berücksichtigen, wo sie tatsächlich entstehen: bei Preisbildung, Angemessenheit und Vergleichbarkeit. Nur wenn zusätzliche Nähe-, Einfluss- oder Interessenmomente hinzutreten, kann eine Einordnung als nahestehende Person in Betracht kommen. Eine andere Sicht würde den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AStG erheblich ausweiten und die Grenze zwischen Verrechnungspreisrecht und allgemeiner Kontrolle marktbedingter Preise verwischen.

Zuber, Barbara / Krüger, Sebastian, Wann erfolgt die Übertragung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens noch im wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Einbringung von Mitunternehmeranteilen im Rahmen des § 25 UmwStG?, Ubg 2026, 565-570

Die steuerneutrale Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gem. §§ 20, 25 UmwStG setzt u.a. voraus, dass anlässlich der Übertragung des Personengesellschaftsanteils sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingehen. Befinden sich funktional wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen einzelner Mitunternehmer, stellt sich die Frage, wie die neben der Einbringung des Personengesellschaftsanteils separat vorzunehmende Übertragung dieser Wirtschaftsgüter im Rahmen der Einzelrechtsnachfolge konkret zu erfolgen hat, um den Ansatz zu Buchwerten nach Maßgabe der umwandlungssteuerlichen Vorgaben sicherzustellen. Einen solchen Fall hat nun das FG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 27.11.2025 – 1 K 343/23 (Rev. BFH IV R 1/26) entschieden. Er betrifft den Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, der gem. § 25 Satz 1 UmwStG entsprechend nach den Regelungen der §§ 20–23 UmwStG erfolgt. Soweit ersichtlich, wird darin erstmals dazu Stellung genommen, wie die Verzahnung der Übertragungsvorgänge konkret vorzunehmen ist, um eine Gewinnrealisierung zu vermeiden.

König, Felix, Sind Zinsen auf Steuererstattungen steuerbare (Betriebs-)Einnahmen?, Ubg 2026, 570-579

Anlässlich neuerer Rechtsprechung des BFH widmet sich der vorliegende Aufsatz der Frage der Steuerbarkeit von Zinsen auf Steuererstattungen. Es soll gezeigt werden, dass Zinsen, die der Steuerpflichtige als Entgelt für die zwangsweise Kapitalüberlassung an das Finanzamt erhält, stets steuerbar und steuerpflichtig sind. Dafür werden zunächst die Grundlagen des Zinssystems der Abgabenordnung dargestellt (II.), bevor die Reichweite des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Bezug auf Erstattungs- und Prozesszinsen und die Verfassungsmäßigkeit des im Jahr 2010 eingefügten § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG untersucht werden (III.). Anschließend wird im Hinblick auf das aktuelle Urteil des BFH vom 26.9.2025 – IV R 16/23 auf die steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen auf die Gewerbesteuer eingegangen (IV.).

Meining, Steffen / Cullefors, Markus, Anwendung des § 1 Abs. 4a Satz 3 GrEStG gemäß den gleich lautenden Ländererlassen vom 10.3.2026, Ubg 2026, 579-583

Der Beitrag untersucht die Anwendung des § 1 Abs. 4a Satz 3 GrEStG im Lichte der gleich lautenden Ländererlasse vom 10.3.2026 (sog. Zurechnungserlass). Während die Ende 2024 eingeführte Vorschrift missbräuchliche Gestaltungen zur Umgehung der Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG verhindern soll, lässt die Lösung des betreffenden Beispielsfalls des Erlasses den Schluss zu, dass die Finanzverwaltung ein subjektives Tatbestandsmerkmal nicht für erforderlich hält. Die Autoren analysieren den Wortlaut, die systematische Einordnung und den Zweck der Norm und kommen zu dem Ergebnis, dass der Begriff der “Vermeidung“ ebenso wie die anderenfalls eintretende Mehrfachzurechnung eines Grundstücks – die die Sätze 1 und 2 der Vorschrift gerade verhindern sollen – eine restriktive Auslegung gebieten. Somit erfordert § 1 Abs. 4a Satz 3 GrEStG nach Auffassung der Verfasser eine Vermeidungsabsicht, deren Nachweis der Finanzverwaltung obliegt. Eine widerlegbare Vermutung zu Lasten des Steuerpflichtigen ist nach Auffassung der Verfasser nur in typischen Fallkonstellationen gerechtfertigt.

SteuerPrisma

Körperschaftsteuer

BFH v. 24.6.2026 - I R 57/23, Abkommensrechtliche Sperrwirkung für formellen Fremdvergleich, Ubg 2026, 583-592

Rechtsentwicklung

Wünnemann, Monika, Aktuelle Steuerpolitik, Ubg 2026, 592-596

Im Herbst 2026 liegen einige zentrale steuerpolitische Gesetzgebungsvorhaben auf dem Tisch und sollen bis Ende des Jahres abgeschlossen werden. Das Jahressteuergesetz 2026 enthält vor allem eine Vielzahl von Anpassungen des bestehenden Steuerrechts, aber auch strukturelle Maßnahmen wie eine Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft. Besonders die Reform der Einkommensteuer ist politisch stark umstritten und auch der von Bundesfinanzminister Klingbeil veröffentlichte Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität ruft Kritik hinsichtlich möglicher Kollateralschäden zu Lasten der Wirtschaft hervor.

Autoren und Redaktion

Herausgeber: WP/StB Prof. Dr. Thomas Rödder, RA/StB Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax

in Verbindung mit RiBFH Dr. Christian Levedag, LL.M. Tax, VRiBFH a.D. Prof. Dr. Roland Wacker, RA/StB/VRiBFH a.D. Michael Wendt, MR Dr. Stefan Greil, LL.M., MDir. a.D. Dr. Rolf Möhlenbrock, Prof. Dr. Rainer Hüttemann, Prof. Dr. Christoph Spengel, Prof. Dr. Christian Dorenkamp, Deutsche Telekom, Mathias Gerner, Dr. Oetker KG.

Redaktion: Sabine Himmelberg M.A. (verantwortlich), Anschrift des Verlags.

Redaktionssekretariat: Tel. 02 21/9 37 38-152, Fax 02 21/9 37 38-9 02, ubg@otto-schmidt.de

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